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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der F, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juni 1996, Zl. 4.348.533/1-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, die am 27. Oktober 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Jänner 1996, mit dem ihr Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft hat.
Mit Manuduktionsschreiben vom 22. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur Annahme der belangten Behörde, in dem Heimatland der Beschwerdeführerin hätten sich die asylrelevanten Verhältnisse mittlerweile geändert, Stellung zu nehmen. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin hierauf erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 10. Juni 1996 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Berufung sowohl mit dem Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 als auch mit dem Vorliegen des Asylausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit., weil sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Slowenien aufgehalten habe.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin zur Frage ihrer Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 lediglich allgemeine Rechtsausführungen geltend, die ein spezielles Eingehen auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Erwähnung des Umstandes, daß im Verlaufe von Kampfhandlungen ihr Haus zerstört worden und sie selbst nur durch Zufall mit dem Leben davongekommen sei, vermissen läßt. Insbesondere ergibt sich aus den Beschwerdeausführungen nicht, aus welchen konkreten Gründen die Annahme der belangten Behörde, mit dem Vertragswerk von Dayton, dessen Unterzeichnung und Beachtung durch den Heimatstaat der Beschwerdeführerin hätten sich die Verhältnisse ebendort in asylrechtlich relevanter Weise geändert, unrichtig sei und weshalb insbesondere trotz dieser - in der Beschwerde nicht bestrittenen - historischen Ereignisse nach wie vor eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes dieses Heimatstaates anzunehmen gewesen wäre. Daraus ergibt sich aber, daß angesichts der auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellten Annahmen der belangten Behörde über die wesentliche Änderung der fluchtauslösenden asylrelevanten Verhältnisse im Heimatstaat der Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, daß die Beschwerdeführerin jedenfalls im (hiefür alleine maßgeblichen) Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht (mehr) Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gewesen ist. Daraus folgt, daß selbst dann, wenn die belangte Behörde das Vorliegen des Asylausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 zu Unrecht herangezogen hätte - wie dies die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht -, eine Asylgewährung für sie nicht in Betracht käme, weil beide Voraussetzungen (das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 und das Nichtvorliegen einer der Ausschlußgründe des § 2 Abs. 2 leg. cit.) gegeben sein müssen (vgl. für viele andere das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161 und 0162).
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte eine Auseinandersetzung mit den die Frage der Verfolgungssicherheit der Beschwerdeführerin in Slowenien betreffenden Beschwerdeausführungen unterbleiben.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010639.X00Im RIS seit
20.11.2000