TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/16 96/01/0407

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Veröffentlicht am 16.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §68 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. November 1995, Zl. 4.347.362/3-III/13/95, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der am 14. September 1995 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines liberianischen Staatsangehörigen, der am 17. Juni 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist - mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Oktober 1995 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. November 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 1995, mit welchem seine Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sowie auf Ausstellung einer Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zurückgewiesen worden waren, abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. November 1995 auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Asylgesetzes 1991 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Die belangte Behörde hat die Bestätigung der Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention im wesentlichen damit begründet, daß nach Aufhebung des Asylgesetzes (1968) keiner österreichischen Behörde, somit auch nicht den Asylbehörden, eine Kompetenz zur Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zukomme. Zur Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz 1991 führte die belangte Behörde aus, daß die im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 enthaltene Flüchtlingsdefinition für keine andere Norm Tatbestandselement bzw. Vorfrage sei und daher kein rechtliches Interesse an der Feststellung bestehe. Im übrigen sei die belangte Behörde im Rahmen der "Sache" gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht befugt, über diesen Antrag zu entscheiden, weil es sich gegenüber dem von der Erstbehörde behandelten Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention um ein aliud handle.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich insoweit gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. November 1995, als damit der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (nach der Genfer Flüchtlingskonvention und nach dem Asylgesetz 1991) zurückgewiesen wurde. Über diese vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 1996, B 167/96-3, nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handelt es sich bei den Anträgen des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft einerseits nach der Genfer Flüchtlingskonvention und andererseits nach dem Asylgesetz 1991 um dieselbe "Sache", weil der Flüchtlingsbegriff des § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 18/1994) mit jenem des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 vollinhaltlich übereinstimmt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831).

Soweit der Beschwerdeführer meint, das Asylgesetz 1991 sehe "eine innerstaatliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" vor und weise der belangten Behörde "die Kompetenz zur Feststellung meiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK und des Asylgesetzes" zu, ist ihm zu entgegnen, daß zwar nach der früheren Rechtslage gemäß § 2 Abs. 1 Asylgesetz (1968) bescheidmäßig eine Feststellung darüber zu treffen war, ob die nach § 1 leg. cit. (betreffend die Flüchtlingseigenschaft) maßgebenden Voraussetzungen gegeben sind, jedoch das - im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendende - Asylgesetz 1991 der Asylbehörde lediglich die Entscheidung darüber auferlegt, ob einem Asylwerber Asyl zu gewähren ist, wobei einem solchen Antrag nur dann stattzugeben ist, wenn nach "diesem Bundesgesetz" (Asylgesetz 1991) glaubhaft ist, daß der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 leg. cit. ausgeschlossen ist. Die Beantwortung der Frage nach der Flüchtlingseigenschaft eines Asylwerbers liegt nach dieser gesetzlichen Konzeption lediglich im Vorfragenbereich. Eine gesonderte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Spruch eines verwaltungsbehördlichen Bescheides kommt daher nach der durch das Asylgesetz 1991 geschaffenen Rechtslage nicht mehr in Betracht (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere das Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0071, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Aus den dort genannten, auch auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Erwägungen wurden die vorliegenden Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010407.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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