TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/12 W189 1307774-5

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Entscheidungsdatum

12.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z8
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W189 1307774-5/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt wird.

B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) wurde nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet in Begleitung seiner Mutter am XXXX und Stellung eines Asylantrages am selben Tag mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX , Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten gewährt.

2. Das BG XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen à EUR 4,-.

3. Das BG XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzgeldstrafe von 20 Tagessätzen à EUR 4,-.

4. Das LG XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ XXXX wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §§ 15, 229 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 15, 241e Abs. 3 StGB, wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Probezeit zu den unter Punkt I.2. und I.3. genannten Urteilen wurde auf fünf Jahre verlängert.

5. Am XXXX wurde der BF auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und Bewährungshilfe angeordnet.

6. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt.

7. Das LG XXXX verurteilte den BF XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Die Probezeit der unter Punkt I.5. genannten bedingten Entlassung wurde auf fünf Jahre verlängert.

8. Am XXXX wurde der BF auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und Bewährungshilfe angeordnet.

9. Das LG XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach §§ 107b Abs. 1, 107b Abs. 3 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die bedingte Strafnachsicht zum unter Punkt I.3. genannten Urteil wurde widerrufen und die Probezeit der unter Punkt I.8. genannten bedingten Entlassung auf fünf Jahre verlängert.

10. Mit Schreiben XXXX verständigte das BFA den BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung eines Einreiseverbotes, übermittelte ihm ein Länderinformationsblatt zum Herkunftsstaat und ersuchte ihn um Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich sowie zu seinen Bindungen zum Herkunftsstaat. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen zum Parteiengehör gewährt, welches dieser mit Antwortschreiben vom XXXX wahrnahm.

11. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

12. Der BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein, worin insbesondere auf das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet sowie fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat eingegangen wurde und dargelegt wurde, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.

13. Die Freiheitsstrafe zum unter Punkt I.9. genannten Urteil wurde am XXXX vollzogen.

14. Das LG XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes von Waffen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten.

15. Das BG XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen.

16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Bindungen zum Bundesgebiet sowie zum Herkunftsstaat befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung eine Bezugsbestätigung des AMS vor (Beilage ./1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Zur Person des BF

Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist russischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Er ist im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Tschetschenisch, Russisch und Deutsch.

Der BF ist in XXXX , Republik Tschetschenien, geboren. Er hat ca. XXXX Jahre in der Republik XXXX und etwa XXXX Jahre in XXXX gelebt. Er hat in seinem Herkunftsstaat XXXX Jahre die Grundschule besucht.

Dem BF wurde nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet in Begleitung seiner Mutter am XXXX und Stellung eines Asylantrages am selben Tag mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX , Zl. XXXX der Status des Asylberechtigten gewährt.

Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt.

Begründend führte das BFA aufgrund einer Stellungnahme des BF, wonach er keine Angehörigen oder Verwandten in seiner Heimat habe, im Wesentlichen aus, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat aufgrund der Verbesserung der dortigen Lage keine Gefahr aus konventionsrelevanten Gründen drohe, er aber aufgrund fehlender Anknüpfungspunkte und mangelnder Sprachkenntnisse in eine ausweglose Situation geraten würde.

Der BF hat nach seiner Einreise in Österreich die Schule besucht, jedoch die neunte Schulstufe weder erfolgreich absolviert noch nachgeholt. Er war bis dato lediglich vom XXXX erwerbstätig. Vom XXXX bezog er die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Im Übrigen bezog er außerhalb seiner Haftzeiten bis Anfang XXXX Leistungen des AMS. Der BF lebt von der Unterstützung seiner Mutter und seines Bruders. Der BF hat bzw. hatte einen drogenabhängigen Freundeskreis, von dem er sich laut eigener Aussage fernhalten muss.

Der BF ist ledig und kinderlos. Er ist gesund. Er befindet sich aufgrund einer im Jahr XXXX entwickelten Drogensucht seit XXXX Monaten in stationärer Therapie des Vereins „Grüner Kreis“, welche er am XXXX abschließen wird. Er nimmt keine Medikamente oder Substitutionsmittel und bezeichnet sich als nicht mehr drogenabhängig.

Die Mutter, der Bruder und die Schwester des BF, welche asylberechtigt sind, sowie eine Schwägerin, acht Nichten und Neffen, eine Tante, die über einen Daueraufenthaltstitel verfügt, und fünf Cousins und Cousinen des BF leben in Österreich und er hat Kontakt zu ihnen. Der BF lebte bislang außerhalb seiner Haftzeiten und seiner nunmehrigen stationären Therapie im Wesentlichen gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Er hat keine Verwandtschaft in einem anderen Schengen-Staat.

Es bestehen keine sonstigen aktuellen, substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privat- und Familienlebens in Österreich.

Der BF hat mehrere Tanten und Onkel mütterlicherseits in XXXX . Er hat einen Onkel mütterlicherseits in XXXX , XXXX , welcher als Elektriker arbeitet und sechs Kinder hat. Er hat einen Onkel mütterlicherseits in XXXX , welcher arbeitslos ist und fünf Kinder hat. Er hat eine Tante vonseiten der Zweitfrau seines Vaters, die in XXXX , lebt, verwitwet ist und einen Sohn hat. Seine Mutter und seine in Österreich lebende Tante haben Kontakt zu dieser Verwandtschaft.

1.2. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF

1.2.1. Das BG XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen à EUR 4,-.

1.2.2.Das BG XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzgeldstrafe von 20 Tagessätzen à EUR 4,-.

1.2.3. Das LG XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ. XXXX wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §§ 15, 229 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 15, 241e Abs. 3 StGB, wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Probezeit zu den unter Punkt II.1.2.1. und II.1.2.2. genannten Urteilen wurde auf fünf Jahre verlängert.

Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat an verschiedenen Orten im Zeitraum Mitte XXXX bis Anfang XXXX

I./ mit einem Mittäter mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben (§ 89 StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem der Mittäter ihn am Arm packte, gegen eine Wand drückte und festhielt, während der BF ihn unter Vorhalt eines Messers zur Herausgabe seines Bargelds aufforderte, seine Taschen durchsuchte und ihm insgesamt zumindest EUR 130,- Bargeld wegnahm;

II./ vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Verletzungen an sich schwer sind, nämlich

1./ eine Person, indem er ihr zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, sowie der am Boden liegenden Person mehrere Fußtritte versetzte, wodurch diese einen operativ aufzurichtenden Nasenbeinbruch sowie ein Hämatom am rechten Auge und Prellungen im Bereich des Rückens erlitt,

2./ eine Person, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Blow-out-Fraktur der linken Orbita und Emphyseme am linken Auge erlitt;

III./

1./ versucht, einem Lokalgast eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er ein Halbliterglas nach ihm warf, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil das Glas sein Ziel nicht traf,

2./ im Zuge dieser Tat eine andere Person, die das Glas tatsächlich im Gesicht traf, fahrlässig in Form von Platzwunden an der Nase und an der Stirn am Körper verletzt;

IV./ fremde bewegliche Sachen nachgenannten Verfügungsberechtigten weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, mit dem Vorsatz, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern

1./ einen Gürtel im Wert von EUR 99,90 eines Bekleidungsunternehmens, wobei es beim Versucht blieb,

2./ Schuhe im Wert von EUR 59,90 eines Bekleidungsunternehmens,

3./ einer Person die Geldbörse von unbekanntem Wert mit einem darin befindlichen Bargeldbetrag von EUR 30,-, wobei es beim Versuch blieb;

V./ durch die unter Punkt IV./ 3./ begangene Tat unbare Zahlungsmittel, nämlich zwei Bankomatkarten, über welche er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, zu unterdrücken versucht;

VI./ durch die unter Punkt IV./ 3./ begangene Tat Urkunden, über die er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, nämlich eine E-Card, eine ÖBB-Vorteilscard, einen Personalausweis und einen Studentenausweis, mit dem Vorsatz zu unterdrücken versucht, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

VII./ vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, nämlich in neun Aufgriffen geringe Mengen Kokain, Cannabiskraut/Marihuana, Subutex (Buprenorphin), Metamphetamin, MDMA, Amphetamin und Morphine.

Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde, dass der BF zum Teil noch jugendlich, im Übrigen unter 21 Jahre alt war, die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb. Erschwerend gewertet wurden die Tatwiederholungen beim Diebstahl, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln über einen längeren Zeitraum, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe. Zudem war zu berücksichtigen, dass der BF bereits mehrfach durch die Polizei einvernommen worden war, sodass er von mehreren anhängigen Verfahren wusste und dennoch weiter straffällig wurde.

Der vom BF gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX am XXXX AZ. XXXX , nicht Folge gegeben.

Am XXXX wurde der BF auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und Bewährungshilfe angeordnet.

1.2.4. Das LG XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Die Probezeit der unter Punkt II.1.2.3. genannten bedingten Entlassung wurde auf fünf Jahre verlängert.

Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat

I./ mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, unterlassen, ihre unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Ausführung zu verhindern, indem er bei einem Raub zusah;

II./ die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die diese durch sie erlangt haben, zu verheimlichen oder zu verwerten, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreich oder übersteigt und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung begründen, indem er nach jenem Raub die Beute von EUR 40,- mit den unmittelbaren Tätern nutzte, um mit einem Taxi zu einer Tankstelle zu fahren und dort Essen und Trinken zu kaufen.

Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden die teilweise Schadensgutmachung und das Geständnis, erschwerend waren die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.

Die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen waren nicht gegeben, weil die Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanter Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet, weil ein hoher Gesinnungsunwert und Handlungsunwert gegeben war, sowie fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil dem BF Tatwiederholung zur Last lag bzw. er eine solche ankündigte, er die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließ und er bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war.

Am XXXX wurde der BF auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und Bewährungshilfe angeordnet.

1.2.5. Das LG XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach §§ 107b Abs. 1, 107b Abs. 3 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die bedingte Strafnachsicht zum unter Punkt I.3. genannten Urteil wurde widerrufen und die Probezeit der unter Punkt II.1.2.4. genannten bedingten Entlassung auf fünf Jahre verlängert.

Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat

I./ gegen eine andere Person, nämlich seine Lebensgefährtin, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei er durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person hergestellt bzw. eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt hat, indem er ihr beginnend etwa eine Woche nach der „islamischen Hochzeit“ vom XXXX bis zu seiner Festnahme am XXXX an unterschiedlichen Tagen nachstehende Gewalthandlungen zufügte, und zwar

1./ einen Schlag mit der offenen Hand auf die rechte Wange, wodurch sie Schmerzen verspürte,

2./ einen Stoß gegen die linke Schulter, wodurch sie mit ihrem Kopf gegen die Wand stürzte und sich eine Beule zuzog,

3./ mehrere Faustschläge auf die Arme bzw. den Oberkörper, wodurch sie Hämatome erlitt,

4./ Schläge mit einem Gürtel auf den nackten linken Oberschenkel, wodurch sie Striemen erlitt,

5./ Drücken und Krallen seiner Hand ins Gesicht, wodurch sie Schwellungen und Kratzwunden erlitt sowie in mehreren weitere Fällen Griffe mit der Hand ins Gesicht, wobei er ihr immer die Wangen zusammendrückte, was ihr Schmerzen verursachte,

6./ einen Schlag mit der flachen Hand auf den Mund;

II./ am XXXX , wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen.

Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde das teilweise Geständnis, erschwerend waren die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB (Strafschärfung bei Rückfall).

Die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen waren nicht gegeben, weil die Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanter Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet, weil ein hoher Gesinnungsunwert gegeben war, sowie fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil dem BF Tatwiederholung zur Last lag bzw. er eine solche ankündigte, er die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließ und er bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war.

Die Freiheitsstrafe wurde am XXXX vollzogen.

1.2.6. Das LG XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes von Waffen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten.

Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat zu I./ bis IV./ Anfang XXXX , zu V./ im Sommer XXXX

I./ fremde bewegliche Sachen eines Einrichtungsunternehmens, nämlich einen Schlüssel für ein Vorhängeschloss sowie diverses Werkzeug in einem Gesamtwert von EUR 984,88, durch Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in ein Transportmittel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

II./ sich ein unbares Zahlungsmittel, über er das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, indem er eine Bankomatkarte, ausgestellt auf ein Einrichtungsunternehmen, anlässlich der unter I./ beschriebenen Tathandlung an sich brachte;

III./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er eine ÖAMTC Clubkarte und einen Zulassungsschein für ein KFZ durch die unter I./ beschriebene Tathandlung an sich brachte;

IV./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern ein Einrichtungsunternehmen dadurch in einem Betrag von insgesamt EUR 116,50 am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, indem er unter Verwendung der entfremdeten Bankomatkarte

1./ insgesamt drei Packungen Zigaretten im Gesamtwert von EUR 16,50 an drei verschiedenen Automaten erwarb,

2./ in insgesamt vier Angriffen Abbuchungen in der Gesamthöhe von EUR 100,- in einer Sportbar auslöste;

V./ wenn auch nur fahrlässig eine Waffe, nämlich eine CO2 Waffe der Marke Colt, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten war.

Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das Geständnis und der Versuch, erschwerend waren hingegen das Zusammentreffen von Vergehen, einschlägige Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB (Strafschärfung bei Rückfall).

Ein diversionelles Vorgehen war nicht möglich, weil die Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet, weil ein hoher Gesinnungsunwert und Handlungsunwert gegeben war, sowie fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil der BF bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war.

1.2.7. Das BG XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

1.3.1 Covid-19-Situation

Russland ist von Covid-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg (AA 15.2.2021). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 zuständig, beispielsweise betreffend Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CHRR 12.3.2021). Die Maßnahmen der Regionen sind unterschiedlich, richten sich nach der epidemiologischen Situation in der jeweiligen Region und ändern sich laufend (WKO 9.3.2021; vgl. AA 15.2.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 9.3.2021).

Die regierungseigene Covid-19-Homepage gibt Auskunft über die vom russischen Gesundheitsministerium empfohlenen Covid-19-Medikamente, nämlich Favipiravir, Hydroxychloroquin, Mefloquin, Azithromycin, Lopinavir/Ritonavir, rekombinantes Interferon-beta-1b und Interferon-alpha, Umifenovir, Tocilizumab, Sarilumab, Olokizumab, Canakinumab, Baricitinib und Tofacitinib. Der in Moskau entwickelte Covid-19-Krankenhausbehandlungsstandard umfasst folgende vier Komponenten: Antivirale Therapie, Antithrombose-Medikation, Sauerstoffmangelbehebung und Prävention/Behandlung von Komplikationen. Auf Anordnung des Arztes wird Patienten ein Pulsoxymeter ausgehändigt (Gerät zur Messung des Blutsauerstoffsättigungsgrades). Die medizinische Covid-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CHRR o.D.a).

Folgende Impfstoffe wurden in der Russischen Föderation entwickelt: Gam-COVID-Vac ('Sputnik V'), EpiVacCorona, CoviVac und Ad5-nCoV (CHRR o.D.b). Mittlerweile sind in der Russischen Föderation drei heimische Impfstoffe zugelassen (Sputnik V, EpiVacCorona und CoviVac). Groß angelegte klinische Studien gibt es bisher nicht (DS 20.2.2021; vgl. RFE/RL 21.2.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.). In Moskau wurden bisher mehr als 700.000 Personen geimpft (Mos.ru 8.3.2021). Obwohl Russland als weltweit erstes Land seinen Covid-Impfstoff Sputnik V registrierte, haben die Impfungen effizient gerade erst begonnen (DS 12.2.2021). Bisher wurden in der Russischen Föderation in etwa 2,2 Millionen Personen (ca. 1,5% der Bevölkerung) geimpft bzw. erhielten zumindest eine der zwei Teilimpfungen (RFE/RL 21.2.2021).

Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei der Grenzkontrolle keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, die nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Die Ausreise aus Russland ist bis auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Die internationalen Flugverbindungen wurden teilweise wieder aufgenommen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden derzeit ein- bis zweimal wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Pandemiezeit aufrecht erhalten (WKO 9.3.2021). Der internationale Zugverkehr – mit Ausnahme der Strecke zwischen Russland und Belarus - und der Fährverkehr sind eingestellt (AA 15.2.2021).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Sozialabgabenreduktion sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse dazu. Viele der Maßnahmen sind nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und haben einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 9.3.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen usw. (CHRR o.D.c). Jänner bis Oktober 2020 ist die Industrieproduktion pandemiebedingt um 3,1% zurückgegangen. Besonders die Rohstoffproduktion ist um 6,6% gefallen, während die verarbeitende Industrie mit 0,3% praktisch stagnierte. Die im Jahr 2020 sehr stark fallenden Ölpreise waren unter anderem eine Auswirkung der Covid-19-Pandemie und mit einem globalen Nachfragerückgang verbunden und führten zu einer Rubelabwertung von 25%. Nach leichter Erholung verlor der Rubel unter anderem wegen der anhaltenden geringen Rohstoffnachfrage Mitte 2020 erneut an Wert und lag Anfang Dezember bei ca. 90 Rubel je Euro (WKO 12.2020). Das Realwachstum des Bruttoinlandsprodukts betrug im Jahr 2020 -3,1%. Im Vergleich dazu betrug der entsprechende Wert im Jahr 2019 2%. Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2020 17,8% des Bruttoinlandsprodukts (2019: 12,4%) (WIIW o.D.).

Tschetschenien: An öffentlichen Orten wird das Tragen von Masken empfohlen. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke ist Selbstisolierung vorgesehen (CHRR 12.3.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, Ria.ru 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Bisher wurden mehr als 19.000 Personen geimpft (Chechnya.gov 26.2.2021). Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Bewohner in Tschetschenien berichten, ihnen seien Sanktionen angedroht worden, sollten sie sich nicht impfen lassen (CK 23.1.2021). Reisebeschränkungen wurden aufgehoben (Ria.ru 10.2.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, KMS 10.2.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.2.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung)

?        Chechnya.gov – ????? ????????? ?????????? [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (10.2.2021): ? ???????: «?? ??????? ? ????????? ?????????? ???????????? ??????? ????? ? ???????????? ??????» [R Kadyrow: „Wir heben die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in der Tschetschenischen Republik auf“]

?        Chechnya.gov – ????? ????????? ?????????? [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (26.2.2021): ?????? ????????????? ????????? ?????? ? ????????? ?????????? ?? ?????????????? ????? ????? ?????????? [Aufhebung der Maskenpflicht in der Tschetschenischen Republik provozierte nicht steigende Krankheitszahlen]

?        CHRR – Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (12.3.2021): ????? ??????????? ??????????? ? ????? ? COVID-19 [Landkarte bzgl. geltender Einschränkungen in Verbindung mit Covid-19]

?        CHRR – Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): ????? ?????????? ??????? [FAQ]

?        CHRR – Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): ??? ? ?????????? ?????? COVID-19 [Alles über die Covid-19-Impfung]

?        CHRR – Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): ???? ????????? ??????? [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen]

?        CK – Caucasian Knot (23.1.2021): Budget-funded Chechen employees complain about enforcement to vaccination

?        DS – Der Standard (12.2.2021): Russland könnte sich der Herdenimmunität nähern

?        DS – Der Standard (20.2.2021): Russland bringt dritten Covid-Impfstoff auf den Markt

?        KMS – Kommersant (10.2.2021): ??????? ??????? ???????????? ???????? ????? ? ????? [Kadyrow hob die Maskenpflicht in Tschetschenien auf]

?        Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (8.3.2021): ????? 700 ????? ??????? ??? ??????? ???????? ?? ???????????? ? ?????? [Schon mehr als 700.000 Personen wurden in Moskau gegen Coronavirus geimpft]

?        Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.): ?????????? ?????????? [Gratis-Impfung]

?        Russland Analysen (8.2.2021): Covid-19-Chronik (11.-31.1.2021), (Nr. 397)

?        RAD – Russian Analytical Digest / Anna Tarasenko (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (21.2.2021): Russia Approves CoviVac, Its Third Coronavirus Vaccine

?        Ria.ru – ??? ??????? [RIA Nowosti] (10.2.2021): ??????? ??????? ???????????? ??????? ????? ? ????? [Kadyrow hob die Maskenpflicht in Tschetschenien auf]

?        WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview

?        WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (12.2020): Wirtschaftsbericht Russische Föderation

?        WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (9.3.2021): Coronavirus: Situation in Russland

1.3.2. Korruption

Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016).

Quellen:

?        SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (15.7.2016): Focus Russland. Korruption im Alltag, insbesondere in Tschetschenien

1.3.3. Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems (AA 2.2.2021).

Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlugen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen (AA 2.2.2021).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten, soweit dies angesichts der bestehenden Einschränkungen möglich ist, aufmerksam beobachtet (ÖB Moskau 6.2020).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland Geschichte und Staat

?        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation

1.3.4. Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht laut Gesetz Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 11.3.2020).

Quellen:

?        US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020 – Russland

1.3.5. Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation

Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Laut Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2020). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 6.2020).

Quellen:

?        EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia

?        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation

1.3.6. Grundversorgung im Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 1.2021a; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Im Zuge eines Austausches der österreichischen Botschaft mit dem Nordkaukasus-Ministerium im Oktober 2018 wurden von russischer Seite die umfassenden Anstrengungen zur sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus geschildert, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft und des Tourismus. Bei einer Sitzung zur Entwicklung der Region Nordkaukasus im Juni 2020 gab der Vertreter der russischen Regierung allerdings an, dass trotz föderaler Programme zur Unterstützung der Region diese bisher zu keiner entscheidenden Veränderung der sozio-ökonomischen Entwicklung geführt haben (ÖB Moskau 6.2020). Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 2.2.2021).

Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien mit September 2020 bei 23.783 Rubel [ca. 264 €], landesweit bei 49.516 Rubel [ca. 550 €] (Rosstat 19.11.2020). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Februar 2021 bei 13.484 Rubel [ca. 150 €] (Chechenstat 2021), landesweit im ersten Quartal 2020 bei 14.924 Rubel [ca. 166 €] (GKS.ru 7.5.2020). Das durchschnittliche Existenzminimum für das vierte Quartal 2020 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.572 Rubel [ca. 129 €], für Pensionisten bei 9.196 Rubel [ca. 102 €] und für Kinder bei 11.294 Rubel [ca. 125 €] (Chechenstat 2021). Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 12.702 Rubel [ca. 141 €], für Pensionisten bei 10.022 Rubel [ca. 111 €] und für Kinder bei 11.303 Rubel [ca. 126 €] (RIA Nowosti 9.1.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

?        Chechenstat [Tschetschenien] (2021): ??????????? ?????????? (Operative Indikatoren)

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat

?        GKS.ru [Russische Föderation] (7.5.2020): ???????? ???????? ??????? ??????????? ?????? (Dynamik der durchschnittlichen Größe der zugewiesenen Pensionen)

?        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation

?        RIA Nowosti (9.1.2021): ??????????? ??????? ? ?????? ? 2021 ???? ???????? 11 653 ????? (Existenzminimum in Russland im Jahr 2021 wird 11 653 Rubel betragen)

?        Rosstat [Russische Föderation] (19.11.2020): ??????????? ?????? ?????????????? ??????????? ?????????? ????? ??????? ?????????? ? ????????????, ? ?????????????? ???????????????? ? ?????????? ??? (Vierteljährliche Schätzung des durchschnittlichen Monatslohns)

1.3.7. Sozialbeihilfen

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2019).

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds (GIZ 1.2021c).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).

Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Staatliche Zuschüsse werden durch die Pensionskasse bestimmt (IOM 2019). Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

?        Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

?        Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);

?        Familien mit geringem Einkommen;

?        Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015).

Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollten Bewerber diesen zurückweisen, werden sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 8.000 Rubel (ca. 111 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2019).

Quellen:

?        BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft

?        IOM – International Organisation for Migration (2019): Länderinformationsblatt Russische Föderation

?        Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382

1.3.8. Behandlungsmöglichkeiten Drogensucht

Es gibt in der Russischen Föderation ein Drogenersatzprogramm, das zwar nicht mit Methadon erfolgt, sondern durch Alternativen wie beispielsweise Buprenorphin und Naloxon. Methadon ist in der Russischen Föderation nicht registriert. Es gibt Reha-Kliniken für Drogenabhängigkeit (BMA 12236).

Quellen:

?        International SOS via MedCOI (29.3.2019): (BMA 12236)

1.3.9. Rückkehr

Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 6.2020).

Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 6.2020).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

?        IOM – International Organisation for Migration (2019): Länderinformationsblatt Russische Föderation

?        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation

1.4. Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr

Dem BF droht in Russland keine Verfolgung aus Konventionsgründen.

Dem BF ist die Rückkehr in die Russischen Föderation – und zwar zu seiner Verwandtschaft in der Republik XXXX – zumutbar.

Im Falle einer Rückkehr würde der BF in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person des BF

Mangels Vorlage von unbedenklichen Dokumenten konnte die Identität des BF nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums Verfahrensidentität vorliegt. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF folgen aber den plausiblen und gleichbleibenden, somit auch glaubhaften Angaben des BF im Rahmen des gesamten Verfahrens. Der BF hat selbst angegeben, Tschetschenisch und Deutsch zu sprechen und konnten seine Deutschkenntnisse auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX festgestellt werden. Zwar behauptete der BF in der Stellungnahme vom XXXX noch, die russische Sprache nicht mehr zu beherrschen, doch schwächte er dies in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt seines Schulbesuchs in Russland deutlich ab, indem er nun angab, doch diese Sprache zu beherrschen (Verhandlungsprotokoll S. 2). Etwas anderes erschiene in Zusammenschau mit dem rund 13-jährigen Aufenthalt des BF in Russland, zumal im Wesentlichen außerhalb der Republik Tschetschenien sowie zuletzt auch außerhalb des Nordkaukasus, auch lebensfremd.

Die Feststellungen über den Geburtsort des BF, seinen Aufenthalt im Herkunftsstaat und seinem dortigen Schulbesuch folgen dem unstrittigen Akteninhalt bzw. den Aussagen des BF (Stellungnahme vom XXXX , Verhandlungsprotokoll S. 6).

Die Feststellungen über die Einreise, die Gewährung des Status des Asylberechtigten, dessen Aberkennung und den dafür wesentlichen Gründen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den festgestellten Aberkennungsbescheid des BFA vom XXXX .

Die Feststellung über den Schulbesuch und den nicht erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe folgt den Aussagen des BF (Verhandlungsprotokoll S. 7; Stellungnahme vom XXXX ). Die Feststellungen über die Erwerbstätigkeit und den Bezug von Sozialleistungen beruhen wiederum auf einem eingeholten AJ-WEB-Auszug sowie der vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bezugsbestätigung des AMS (Beilage ./1). Dass er von der Unterstützung seiner Mutter und seines Bruders lebt, hat er dort ebenso vorgebracht (Verhandlungsprotokoll S. 10), wie dass er zwar einen Freundeskreis hat, dieser aber drogenabhängig ist, weshalb er sich von ihm fernhalten müsse (Verhandlungsprotokoll S. 7).

Der BF hat zwar im Administrativverfahren noch eine Lebensgemeinschaft behauptet bzw. wurde ein derartiges Schreiben vorgelegt (Stellungnahme vom XXXX ), in der mündlichen Verhandlung gab er jedoch dezidiert an, ledig sowie kinderlos zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Ebenso gab er an, gesund zu sein, sich in stationärer Therapie zu befinden, aber keine Medikamente oder Substitutionsmittel zu nehmen und nicht mehr drogenabhängig zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 3 und 7).

Die Feststellungen über die Angehörigen des BF im Bundesgebiet und den Kontakt zu diesen folgen seinen Angaben (Stellungnahme vom XXXX ; Verhandlungsprotokoll S. 5), jene über den gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter einem eingeholten Melderegisterauszug. Dass er in keinem anderen Schengen-Staat über Verwandtschaft verfügt, gab er ebenso in seiner Stellungnahme vom XXXX an.

Dass keine weiteren aktuellen, substantiellen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich bestehen, folgt daraus, dass im Verfahren keine sonstigen derartigen Bindungen vom BF vorgebracht wurden oder sonst hervorgekommen sind.

Während der BF in den Stellungnahmen vom XXXX und XXXX (s. Aberkennungsbescheid des BFA vom XXXX , S. 3) noch behauptete, keine Verwandtschaft in seinem Herkunftsstaat zu haben, gab seine in Österreich aufhältige Tante im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA am XXXX an, einen Bruder in XXXX , einen weiteren in XXXX und eine Halbschwester ebendort zu haben, zu welchen sie Kontakt habe (vgl. im Akt aufliegender Aberkennungsbescheid des BFA, Zl. XXXX , S. 5). In weiterer Folge gab auch der BF in der mündlichen Verhandlung zu, mehrere Tanten und Onkel mütterlicherseits in XXXX zu haben, erklärte nun aber, keinen Kontakt zu ihnen zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 5). Während er zunächst noch vorbrachte, dass er nicht wisse, ob seine Mutter Kontakt zu ihnen habe (Verhandlungsprotokoll S. 6), meinte er kurz darauf aber wiederum im Widerspruch, dass seine Mutter mit ihrer Verwandtschaft telefoniere (Verhandlungsprotokoll S. 7). Insgesamt war offenkundig, dass der BF im Verfahren versucht war, sowohl die Existenz seiner Verwandtschaft als auch den Kontakt zu dieser zu verschleiern. Es war daher folglich den Angaben seiner in Österreich lebenden Tante und seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass er über Tanten und Onkel mütterlicherseits in Russland verfügt und zudem – zumindest durch seine Mutter und Tante – Kontakt besteht.

2.2. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF

Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug sowie hinsichtlich der Punkte II.1.2.3., II.1.2.4., II.1.2.5. und II.1.2.6. auf den im Akt aufliegenden Urteilsausfertigungen.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom XXXX , wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.3. zitiert.

2.4. Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr

Dass dem BF in Russland keine Verfolgung aus Konventionsgründen droht, ergibt sich bereits aus dem festgestellten rechtskräftigen Aberkennungsbescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX . Der BF konnte auch in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung keine derartigen Gründe substantiiert vorbringen (Verhandlungsprotokoll S. 9 f) und ergeben sich solche auch nicht aus den Länderberichten. Auch die Mutter des BF konnte in ihrer Stellungnahme vom XXXX keine Verfolgung dartun, sondern erklärte lediglich, dass sie „das Gefühl“ habe, dass ihnen in Tschetschenien weiterhin Gefahr drohe.

Es sind im Verfahren keine Gründe dafür hervorgekommen, dass dem gesunden BF eine Rückkehr nach XXXX , wo er bereits vor seiner Ausreise rund XXXX oder XXXX Jahre gelebt hat und wo Verwandte wohnen, zu denen Kontakt besteht, und somit eine gesicherte Unterkunft besteht, nicht zumutbar wäre. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr Hilfe durch diese Verwandtschaft verweigert würde, zumal seine Angehörigen in Österr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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