TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/16 W224 2248052-1

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Entscheidungsdatum

16.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
C-SchVO 2021/22 §36 Abs1
C-SchVO 2021/22 §36 Abs2
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2
SchUG §71

Spruch


W224 2248052-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , dieser vertreten durch die PILZ & BURGHOFER Rechtsanwalts-GmbH, Klöstergasse 1/30, 1060 Wien gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 18.10.2021, GZ: 9131.003/1430-Präs3a/2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Schülerin XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2020/21 die Klasse 6B (10. Schulstufe) der Schulart Realgymnasium mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie (mit schulautonomer Schwerpunktsetzung Informations- und Kommunikationstechnologie), 5. – 8. Klasse, und trat am 06.09.2021 bzw. am 07.09.2021 in den Pflichtgegenständen Latein und Deutsch jeweils zur Wiederholungsprüfung an, welche in beiden Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.

2. Da ihr Jahreszeugnis somit nach Ablegung der Wiederholungsprüfungen in den Pflichtgegenständen Latein sowie Deutsch jeweils die Note „Nicht genügend“ enthielt, erklärte die Klassenkonferenz der Klasse 6B der oa. Schule mit Entscheidung vom 07.09.2021, dass die Schülerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart gemäß § 25 Abs. 1 SchUG nicht berechtigt sei. Diese Entscheidung wurde vom Direktor der Schule persönlich am 08.09.2021 zur Post gebracht und per Rückscheinbrief versandt. Am 09.09.2021 um 7:00 Uhr war die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in der Direktion, dort wurde eine Belehrung über mögliche Rechtsmittel erteilt und die Entscheidung vom Erziehungsberechtigten nachweislich an diesem Tag übernommen.

3. Gegen diese Entscheidung erhob die Schülerin, vertreten durch den Erziehungsberechtigten mit Schreiben, datiert mit 08.09.2021, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Wien am 10.09.2021, rechtzeitig Widerspruch, die Bildungsdirektion leitete den Widerspruch an die oa. Schule am 14.09.2021 gemäß § 6 AVG weiter. Der Widerspruch richtet sich gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe und wird im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Noten der Beschwerdeführerin auf Grund des Covid-19 bedingten Lockdowns und der fehlenden Sozialkontakte während des Distance-Learnings verschlechtert hätten. Die Beschwerdeführerin sei in eine Depression verfallen und habe überdies auf Grund eines Schicksalsschlags in der Familie den Haushalt sowie die schulische Unterstützung ihres Bruders übernehmen müssen. Aus diesem Grund hätten auch ihre schulischen Leistungen gelitten, sie habe jedoch ihre Noten in mehreren Fächern gegen Schulende ausbessern können. Lediglich die Fächer Deutsch und Latein habe sie nicht verbessern und auch die Nachprüfungen nicht positiv abschließen können. Die Beschwerdeführerin verstehe nicht, dass für sie die Aufstiegsklausel nicht gelten solle, zumal es geheißen habe, es sei wegen Corona Rücksicht zu nehmen.

4. In weiterer Folge leitete die Bildungsdirektion für Wien (belangte Behörde) das Ermittlungsverfahren zur Überprüfung der negativen Beurteilung der Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Deutsch und Latein ein, und holte ein pädagogisches Gutachten des Schulqualitätsmanagers ein.

5. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.09.2021 zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Tagen übermittelt. Dieses schriftliche Parteiengehör wurde nachweislich am 28.09.2021 zugestellt. Bis dato langte in der Bildungsdirektion für Wien keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

6. Mit Bescheid vom 18.10.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die siebente Klasse der besuchten Schulart nicht berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sowohl die im schriftlichen als auch die im mündlichen Teil der Wiederholungsprüfungen gestellten Aufgaben in Inhalt und Umfang den lehrplanmäßigen Vorgaben entsprechen würden. Auch der Schwierigkeitsgrad entspreche einem durchschnittlichen Niveau. Nach detaillierter Darstellung der Leistungen der Beschwerdeführerin bei den Wiederholungsprüfungen hielt die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfülle und die Jahresbeurteilung in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Latein“ daher mit „Nicht genügend“ festzusetzen gewesen sei.

Aus dem Gutachten des Schulqualitätsmanagers habe sich ergeben, dass sowohl der mündliche als auch der schriftliche Teil der Wiederholungsprüfung den Anforderungen des Lehrplans der 6. Klasse Oberstufe im Pflichtgegenstand Deutsch entsprochen habe und die Wiederholungsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in der schriftlichen Teilprüfung weder im Kompetenzbereich „schriftliche Kompetenz“ noch im Kompetenzbereich „Textkompetenz“ die Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. In der mündlichen Teilprüfung habe die Beschwerdeführerin die Anforderungen keiner Aufgabenstellung in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch sei daher zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden.

Auch der schriftliche Teil der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Latein habe den Kriterien des Lehrplans der 6. Klasse, 2. Lernjahr Latein, entsprochen und es seien auch die formalen Kriterien der Wiederholungsprüfung bestens erfüllt worden. Die Beschwerdeführerin habe bei der schriftlichen Teilprüfung 3 von 60 möglichen Punkten erreicht und die Beurteilung mit „Nicht genügend“ sei nachvollziehbar und angemessen. Auch die lateinischen Sätze der Angabe der mündlichen Teilprüfung seien dem Lehrplan der 6. Klasse entsprechend verfasst worden, die Beschwerdeführerin habe aber auch hier die Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllen können und die Beurteilung mit „Nicht genügend“ der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Latein sei daher gerechtfertigt.

Insgesamt sei laut Gutachten die Beurteilung mit „Nicht genügend“ für beide Wiederholungsprüfungen gut nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin konnte dem pädagogischen Gutachten nicht substantiiert entgegentreten bzw. habe keine Gründe vorgebracht, welche die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des pädagogischen Gutachtens in Zweifel ziehen könnten.

7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Erziehungsberechtigten, dieser wiederum rechtsfreundlich vertreten, mit Schriftsatz vom 22.10.2021, fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass aufgrund von § 36 Abs. 2 C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, i.d.g.F., eine neuerliche Prognoseentscheidung geboten gewesen wäre.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 05.11.2021, eingelangt am 08.11.2021, zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2020/21 die 6B Klasse (10. Schulstufe) der Schulart Realgymnasium mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie (mit schulautonomer Schwerpunktsetzung Informations- und Kommunikationstechnologie), 5. – 8. Klasse. Sie wurde in den Pflichtgegenständen „Latein“ und „Deutsch“ zum Ende des Schuljahres 2020/2021 mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die Klassenkonferenz stellte am Ende des Schuljahres 2020/2021 fest, dass die Schülerin aufgrund ihrer Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe nicht aufweist. Dieser Entscheidung wurde nicht widersprochen.

Am 06.09.2021 trat die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Latein“ zur Wiederholungsprüfung an, diese Prüfung wurde sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Teil mit jeweils „Nicht genügend“, somit auch insgesamt mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Am 07.09.2021 trat die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Deutsch“ zur Wiederholungsprüfung an, diese Prüfung wurde sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Teil mit jeweils „Nicht genügend“, somit auch zusammengefasst mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Die Aufgaben sowohl des schriftlichen als auch des mündlichen Teiles der Wiederholungsprüfungen in den Pflichtgegenständen „Latein“ und „Deutsch“ entsprechen in Inhalt und Umfang den Anforderungen des Lehrplans der 6. Klasse Oberstufe und wurden ordnungsgemäß durchgeführt.

Mit Entscheidung vom 07.09.2021 erklärte die Klassenkonferenz der Klasse 6B der oa. Schule, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt ist.

Im Jahreszeugnis des Schuljahres 2020/21 weist die Beschwerdeführerin in den weiteren Pflichtgegenständen folgende Beurteilungen auf: „Genügend“ in den Pflichtgegenständen Englisch, Geschichte und Sozialkunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Informatik, Musikerziehung, Bewegung und Sport; „Befriedigend“ in den Pflichtgegenständen Geographie und Wirtschaftskunde, Physik, Bildnerische Erziehung; und „Sehr gut“ im Freigegenstand Religion.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Neben den Stellungnahmen der Prüferin und des Prüfers und der Beisitzerinnen sowie dem pädagogischen Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers finden sich im vorliegenden Verwaltungsakt umfangreiche Kopien zu den schriftlichen Teilprüfungen der Wiederholungsprüfungen aus den Pflichtgegenständen „Latein“ und „Deutsch“ sowie die Prüfungsprotokolle zu den mündlichen Teilprüfungen derselben. Die Leistungen der Beschwerdeführerin bei beiden Wiederholungsprüfungen sind daher umfassend dokumentiert.

In der Beschwerde wurde weder der Ablauf noch der Inhalt der Wiederholungsprüfungen beanstandet. Ebenso wurde die negative Beurteilung beider Prüfungen nicht angezweifelt.

Das Gutachten des Schulqualitätsmanagers zeigt umfassend und nachvollziehbar auf, dass die Beschwerdeführerin gravierende Defizite in sämtlichen Aufgabenbereichen aufweist und damit wesentliche Bereiche in der Erfüllung des Lehrplans der sechsten Schulstufe bei weitem nicht in überwiegendem Ausmaß erfüllt. Im Gutachten wurde festgestellt, dass für die beiden Wiederholungsprüfungen aus Deutsch und Latein die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllt werden und die Beurteilungen mit „Nicht genügend“ daher plausibel nachvollziehbar sind.

Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten und den Aufzeichnungen über ihre Leistungen weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie bestritt das Gutachten nicht.

Insgesamt zeigt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin weder in den schriftlichen noch in den mündlichen Teilen der Wiederholungsprüfungen den überwiegenden Teil der Aufgaben selbstständig und richtig lösen konnte.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Klassenkonferenz hätte eine neuerliche Prognoseentscheidung nach Durchführung der Wiederholungsprüfung durchzuführen gehabt, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung der Klassenkonferenz mit Schreiben vom 07.09.2021 vorliegt und die Übernahme dieses Schriftstückes vom Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin mit 09.09.2021 schriftlich bestätigt wurde.

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Er ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterin, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2021, lauten:

„AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

(…)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

[…]

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

[…]

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(…)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“

§ 36 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, lautet:

„§ 36. (1) Semesterprüfungen über nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Pflichtgegenstände des Sommersemesters des Schuljahres 2019/20 können bis spätestens 30. November 2021 abgelegt werden. Schülerinnen und Schüler mit insgesamt mehr als zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen des Sommer- und Wintersemesters des Schuljahres 2020/21 sind nach Maßgabe des § 25 Abs. 10 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, sofern sie in diesen Pflichtgegenständen Semesterprüfungen bis spätestens 30. November 2021 erfolgreich ablegen; bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.

(2) Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 lit. c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 nach der Durchführung von Wiederholungsprüfungen mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, ist anzuwenden.“

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand nur dann der Vorzug vor einem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu „ersparen“ (siehe etwa VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226 m.w.N.).

Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall „signifikant“, somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also „Genügend“, weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die Note „Genügend“ jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (siehe VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158, m.w.N.). So können auch mehrere auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilungen das Erteilen von § 25 Abs. 2 lit. c SchUG vertretbar erscheinen lassen, wenn aus diesen eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar ist (siehe dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 16 zu § 25 Abs. 2 lit. c SchUG).

Folglich ist im Schuljahr 2021/2022 ein Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ jedenfalls möglich, bei mehr als einem „Nicht genügend“ jedoch nur mit Zustimmung der Konferenz, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt.

Nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 Abs. 2 lit. c SchUG hat die Konferenz die Zustimmung zu erteilen, wenn Leistungsreserven vorhanden sind. Nichts Anderes kann nach den neuen Regelungen gelten, wonach die Zustimmung nur davon abhängen kann, ob der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in den mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenständen zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.

Wie festgestellt wurde die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2020/21 in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Latein“ nach Ablegung von Wiederholungsprüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt. In den Pflichtgegenständen Englisch, Geschichte und Sozialkunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Informatik, Musikerziehung, Bewegung und Sport wurde die Beschwerdeführerin mit „Genügend“ in den Pflichtgegenständen Geographie und Wirtschaftskunde, Physik, Bildnerische Erziehung mit „Befriedigend“ und im Freigegenstand Religion mit der Note „Sehr gut“ beurteilt.

Fallbezogen war zu prüfen, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2021 zu Recht den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 08.09.2021 abgewiesen und die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 07.09.2021 bestätigt hat. Diese Entscheidung der Klassenkonferenz betrifft zum einen die Beurteilung in den Pflichtgegenständen „Latein“ und „Deutsch“ nach Ablegung der Wiederholungsprüfungen mit den Beurteilungen „Nicht genügend“ und zum anderen den Umstand, dass die Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. a bis c SchUG iVm § 36 Abs. 2 C-SchVO 2021/22 nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist.

Die von der Beschwerdeführerin am 06.09.2021 und am 07.09.2021 abgelegten Wiederholungsprüfungen bestanden jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Dass die Beschwerdeführerin weder mit den schriftlichen noch mit den mündlichen Leistungen die Anforderungen des Lehrplanes nicht überwiegend erfüllte und sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil beider Prüfungen negativ zu beurteilen waren, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Insofern ist dem Bescheid der belangten Behörde jedenfalls keine Rechtswidrigkeit zu unterstellen.

Aus § 25 Abs. 2 lit. c SchUG ergibt sich, dass ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe mit lediglich einem „Nicht genügend“ möglich ist. Gemäß § 36 Abs. 2 C-SchVO 2021/22 ist bei mehr als einem „Nicht genügend“ der Vermerk der Zustimmung der Konferenz erforderlich. Die Beschwerdeführerin hat zwei Wiederholungsprüfungen mit der Beurteilung „Nicht genügend“ abgelegt. Die Klassenkonferenz traf am 07.09.2021 die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist. Die Klassenkonferenz war offenbar der Ansicht, dass ein Vermerk, wonach die Voraussetzungen für ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe mit mehr als einem „Nicht genügend“ vorliegen, nämlich die Prognoseentscheidung gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG, dass die Schülerin auf Grund ihrer Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist, nicht zur Anwendung gelangt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verfahren vor der belangten Behörde unzweifelhaft, dass die Klassenkonferenz im Rahmen ihrer Entscheidung, nämlich, dass sie keinen Vermerk betreffend ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe mit mehr als einem „Nicht genügend“ feststellte bzw. Entscheidung festhielt, eine Prognoseentscheidung traf und davon ausging, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vorliegen. In gleicher Weise entschied die Klassenkonferenz auch zum Ende des Schuljahres 2020/2021.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 21.9.1987, 87/10/0073, 29.10.2007, 2007/10/0203) ausgeführt hat, sind Ausgangspunkt und - unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart - Grundlage der gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu erstellenden Prognose ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die die Beschwerdeführerin an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausgegangen ist, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht genügend Leistungsreserven im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG vorhanden sind.

Vor diesem Hintergrund ist der Bildungsdirektion für Wien nicht entgegenzutreten, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die siebente Klasse der besuchten Schulart nicht berechtigt ist.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158; 29.11.2018, Ro 2017/10/0020; 05.11.2014, 2012/10/0009; 93/10/0208, 14.03.1994; 09.07.1992, 92/10/0023). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Jahreszeugnis Klassenkonferenz Leistungsreserven negative Beurteilung Pandemie Pflichtgegenstand Prognose Prüfungsbeurteilung Schule Wiederholungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2248052.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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