TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/18 W240 2247348-1

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Entscheidungsdatum

18.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch


W240 2247348-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2021,
Zl. 1282911401-211168058, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot auf die Dauer eines Jahres herabgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) führt einen serbischen Reisepass (gültig bis XXXX 2030) und reiste zuletzt am 09.05.2021 in den Schengen-Raum ein.

Am 17.08.2021 wurde die BF im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei der Ausübung einer Beschäftigung als Reinigungskraft ohne entsprechende arbeitsmarkt- oder fremdenrechtliche Bewilligung („Schwarzarbeit“) betreten und in der Folge gegen sie Anzeige wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß
§§ 120 Abs. 1a iVm 31 Abs. 1, 1a FPG durch die Landespolizeidirektion XXXX (LPD) erstattet.

Mit Schreiben vom 20.08.2021 wurde die BF zu einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geladen.

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.09.2021 gab die BF an, wegen ihrer Scheidung und dem Tod ihres Vaters nach Österreich gekommen zu sein. Sie habe sich in einer schwierigen Situation befunden und sei deshalb nach Österreich zu ihrer Cousine gefahren. Sie habe zwei pubertierende Kinder, ihr Ex-Mann bringe diese gegen sie auf. Sie sei Eigentümerin eines Hauses in Serbien, aber auch ihr Ex-Mann lebe in diesem Haus und mache ihr das Leben schwer. Schließlich habe sie bei einer Freundin einen Mann kennengelernt, der eine Firma habe. Dieser habe ihr geraten, „ein Shirt mit einem Logo“ anzuziehen, dann werde ihr nichts passieren. Sie habe nur Stiegen wischen sollen. Im Bundesgebiet habe sie zunächst bei einer Freundin und dann bei ihrer Cousine Unterkunft genommen, die seit 20 Jahren in Österreich lebe. Von einer Meldepflicht habe sie nichts gewusst. Sie sei mit EUR 700,00 ins Bundesgebiet eingereist, davon habe sie gelebt. Nun habe sie noch ca. EUR 200,00 an Bargeld, sie verfüge über keine Bankomat- oder Kreditkarte, sei in Österreich weder kranken- noch unfallversichert und auch nicht Mitglied in einem Verein. Neben dem Haus in Serbien verfüge sie über kein weiteres Vermögen. Außer ihrer Cousine lebe noch eine Tante und weitere Cousinen in Österreich, zu denen sie jedoch in keinem engeren Kontakt stehe. In Serbien würden, abgesehen von ihren Kindern, noch ihre Mutter und ihre Schwester leben. Die BF habe in Serbien acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre die Berufsschule besucht. Sie sei Wirtschaftstechnikerin, habe aber zunächst als Schriftführerin bei Gericht und nach der Geburt ihrer Kinder in einem Geschäft an der Kasse gearbeitet. Danach sei sie bis vor eineinhalb Jahren in der Baufirma, die ihr Vater und ihr Ex- Mann gegründet hätten, beschäftigt gewesen. Sie werde in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.

Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2021 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihr gemäß § 55 Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6, 7 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die Behörde zum – gegenständlich einzig relevanten, weil angefochtenen – Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) aus, die BF sei bei der Schwarzarbeit betreten worden und habe ihre Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen können. Zudem habe die BF die erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer zu touristischen Zwecken im Schengen-Raum überschritten und sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, weshalb ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als unrechtmäßig zu qualifizieren sei. Das Fehlverhalten der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren geboten und angemessen sei. Dem stünden auch keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich entgegen.

Gemeinsam mit dem Bescheid wurde der BF am 02.09.2021 ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise ausgehändigt und ihr mit Verfahrensanordnung vom selben Tag gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Auf Antrag der BF vom 03.09.2021 wurde ihr mit Schreiben des BFA vom 06.09.2021 eine organisatorische Unterstützung bei der freiwilligen unverzüglichen (längstens jedoch bis 05.11.2021 anzutretenden) Ausreise genehmigt.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2021 erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 02.09.2021 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, es gehe von der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes rechtfertigen würde.

Die belangte Behörde habe es verabsäumt, eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der BF vorzunehmen und eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu treffen, somit die vermeintlich von der BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Auch die Rechte der BF nach Art. 8 EMRK wären bei der Erlassung des Einreiseverbotes nicht ausreichend berücksichtigt worden. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen die BF als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch.

Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides im angefochtenen Umfang (Einreiseverbot); in eventu die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes; in eventu die Behebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA.

Am 01.10.2021 reiste die BF im Rahmen der organisatorisch unterstützten Ausreise durch die BBU GmbH aus dem Bundesgebiet aus.

Das BFA legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt, einlangend am 14.10.2021, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist serbische Staatsangehörige und führt die im Spruch genannte Identität. Sie ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses, ihre Identität steht fest.

Die BF reiste am 09.05.2021 in den Schengen-Raum sowie in weiterer Folge nach Österreich ein, hielt sich seit ihrer Einreise durchgehend unangemeldet und spätestens seit dem 08.08.2021 auch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie verfügt über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel, der sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Schengen-Raum berechtigen würde.

Unterkunft nahm sie zunächst bei einer Freundin und in weiterer Folge bei einer in Österreich wohnhaften Cousine.

Die BF übte zumindest am 17.08.2021 eine Beschäftigung als Reinigungskraft im Bundesgebiet aus, für die weder arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen noch Anmeldungen zur Sozialversicherung vorlagen und wurde dabei von der Finanzpolizei betreten.

Die BF verfügte zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme vor dem BFA über Barmittel in der Höhe von EUR 200,00, war jedoch weder im Besitz einer Bankomat- noch einer Kreditkarte und verfügte mangels Aufenthaltstitel oder arbeitsmarktbehördlicher Bewilligung über keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel im Bundesgebiet.

Am 01.10.2021 reiste die BF nach Serbien aus.

Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, arbeitsfähig und gesund; ihre Muttersprache ist Serbisch. Sie ist geschieden und sorgepflichtig für zwei Kinder im Jugendalter. In Österreich lebt eine ihrer Freundinnen und eine Cousine, zu der sie ein enges Verhältnis hat und bei der sie zuletzt auch wohnhaft war, sowie eine Tante und weitere Cousinen, zu denen sie jedoch keinen engeren Kontakt pflegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF darüber hinaus über familiäre, soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Europäischen Union oder im Schengen-Raum verfügt. Ihre Mutter und ihre Schwester leben ebenso in Serbien wie ihr Ex-Mann und ihre beiden minderjährigen Kinder. Die BF ist von Beruf Wirtschaftstechnikerin und ist Eigentümerin eines Hauses in Serbien.

Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

Ein neuerlicher Aufenthalt der BF im Bundesgebiet würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen.

Die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides sind infolge des insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, den gegenständlichen Gerichtsakt, in das Zentrale Melderegister (ZMR), das österreichische Strafregister sowie in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und das Schengener Informationssystem (SIS).

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den Angaben der BF im Verfahren sowie auf den aktenkundigen Kopien des serbischen Reisepasses und des serbischen Führerscheins der BF.

Dass die BF über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel, der sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Schengen-Raum berechtigen würde, verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das IZR sowie aus den Angaben des BF im Verfahren.

Der Zeitpunkt der Einreise nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum lässt sich dem Einreisestempel in der aktenkundigen Kopie des Reisepasses der BF entnehmen; dass sie sich durchgehend unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt, ist aus dem ZMR ersichtlich und hat die BF im Verfahren auch eingestanden.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesbezüglich unwidersprochen (und mittlerweile rechtskräftig) festgestellt und leitet sich (zumindest) daraus ab, dass die BF ab dem 08.08.2021 die erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum zu touristischen Zwecken von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen überschritten hatte.

Die Feststellungen zur Unterkunftnahme der BF im Bundesgebiet beruhen ebenso auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren, wie jene zu ihren finanziellen Mitteln und Vermögensverhältnissen.

Die Feststellungen zur Ausübung von und Betretung bei der Verrichtung einer illegalen Erwerbstätigkeit resultieren aus dem Anzeigeprokoll der LPD XXXX (AS 1 ff), wobei die BF diese letztlich auch selbst zugegeben hat.

Dass die BF über keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel im Bundesgebiet verfügt, ist die rechtliche Konsequenz des Mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels bzw. einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung.

Der Zeitpunkt der Ausreise der BF nach Serbien ergibt sich aus dem entsprechenden Eintrag im IZR, ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit aus dem österreichischen Strafregister, das keine Verurteilungen der BF aufweist.

Die Arbeitsfähigkeit und Gesundheit der BF waren entsprechend ihrer eigenen Angaben und mangels entgegenstehender Hinweise festzustellen.

Die Feststellungen zum Familienstand der BF, ihrem Beruf, ihren persönlichen Lebensumständen in Serbien und ihrer Muttersprache basieren ebenso auf ihren glaubwürdigen Angaben im Verfahren wie jene zu ihren familiären und sozialen Anknüpfungspunkten im In- und Ausland und ihrer fehlenden Integration in Österreich.

Aufgrund der geringfügigen finanziellen Mittel, die die BF nachzuweisen vermochte, in Zusammenschau mit den – mangels Aufenthaltstitel und entsprechender Bewilligungen – fehlenden legalen Erwerbsmöglichkeiten im Bundesgebiet und der daraus resultierenden Wiederholungsgefahr der Verrichtung illegaler Erwerbstätigkeiten sowie der in der Vergangenheit gezeigten mangelnden Bereitschaft der BF, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremden- und Meldewesen unterzuordnen, ist die Annahme gerechtfertigt, dass ein neuerlicher Aufenthalt der BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde.

Die Feststellung, wonach die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwuchsen, leitet sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 27.09.2021 ab, wonach ausschließlich Spruchpunkt VI. in Beschwerde gezogen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Da sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides richtet und die übrigen Spruchteile in Rechtskraft erwuchsen, haben sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen die BF verhängten Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt VI.) zu beschränken (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Zur Erlassung eines Einreiseverbots:

Die BF ist Serbin und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert (vgl. dazu auch VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

So ist eine Gefährdung öffentlicher Interessen (u.a.) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer […] Übertretung des Meldegesetzes […] rechtskräftig bestraft worden ist (Z 1), den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene, Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG K 1, 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. z.B. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mwN).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass die BF einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und andererseits bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) betreten worden sei, was die Annahme rechtfertige, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191).

Weiters ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr abzuleiten, dass er seinen Unterhalt im Weg strafbarer Handlungen zu finanzieren versucht und/oder die Republik Österreich finanziell belastet (vgl. VwGH 13.12.2002, 2000/21/0029). Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die gerechtfertigte Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (siehe VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215). Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (vgl. VwGH 13.12.2002, 2000/21/0029).

Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, konnte die BF keine nennenswerten vorhandenen finanziellen Mittel zu ihrem Unterhalt nachweisen und verfügt derzeit im Bundesgebiet auch über keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung ebensolcher. Zudem hat sich im konkreten Fall die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt bereits verwirklicht.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen.

Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.

Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Da die BF fallgegenständlich durch Organe der Finanzpolizei am 17.08.2021 bei der Verrichtung von Reinigungstätigkeiten in einem Unternehmen, sohin bei einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit, für welche ihr die Berechtigung fehlte, betreten worden ist und sie dieses Verhalten auch selbst einräumte, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt. Dies wurde auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Der Ausnahmetatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 2. Halbsatz FPG liegt gegenständlich nicht vor.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend auch vom Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.

Schon die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein von der BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Gerade weil die BF im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts verfügte und ihr mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, erscheint auch die Prognose einer erheblichen Wiederholungsgefahr nicht als unbegründet.

Es kann daher der Ansicht der Behörde, es bestehe angesichts der Mittellosigkeit BF und der Tatsache, dass sie der „Schwarzarbeit“ nachgegangen sei, eine von der BF ausgehende Gefährdung für die öffentliche Ordnung, nicht entgegengetreten werden.

Hinzukommt, dass die BF durch die unangemeldete Unterkunftnahme auch gegen das Meldegesetz (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) verstoßen hat. Auch wenn nicht festgestellt werden konnte, dass die BF deswegen rechtskräftig bestraft wurde – womit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 1 nicht voll verwirklicht ist – ist das von der BF an den Tag gelegte Gesamtverhalten unter Beachtung der angeführten Judikatur und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des § 53 Abs. 2 FPG nur um eine demonstrative Aufzählung handelt, doch als zusätzlich zu berücksichtigendes Fehlverhalten zu werten.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib der BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt.

Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

-        die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1),

-        das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2),

-        die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3),

-        der Grad der Integration (Z 4),

-        die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5),

-        die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6),

-        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7),

-        die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und

-        die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Die BF hat zu Österreich keine maßgeblichen familiären, sehr wohl jedoch persönliche Bindungen zu ihrer Cousine sowie zu einer Freundin, welche im Rahmen des Schutzes des Privatlebens zu berücksichtigen sind. Sie ist in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, sondern hat, im Gegenteil, während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, der spätestens seit 08.08.2021 unrechtmäßig war, eine illegale Beschäftigung ausgeübt. Die BF verfügt weder in Österreich noch in einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Schengener Abkommens über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und auch nicht über nennenswerte Deutschkenntnisse. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann somit nicht ausgegangen werden. Die BF hat jedoch ein privates Interesse an der Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zumal etliche Verwandte, insbesondere ihre Cousine, zu der sie regelmäßigen Kontakt pflegt, sowie eine ihrer Freundinnen in Österreich leben. Der Lebensmittelpunkt der BF befindet sich jedoch – insbesondere auch wegen ihrer Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder – in Serbien.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde.

In einer Gesamtschau war die von der BF ausgehende Gefährdung (unrechtmäßiger Aufenthalt, Ausübung einer illegalen Beschäftigung, Mittellosigkeit, Verstoß gegen das Meldegesetz) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund ihres bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als ihren nicht ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

Zur Dauer des Einreiseverbots:

Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der BF, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich die BF nur für eine vergleichsweise kurze Dauer im Bundesgebiet aufgehalten hat, sie letztlich voll geständig war, strafrechtlich unbescholten ist, private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat und sie bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, als nicht angemessen.

Es konnte daher mit einer Befristung von einem Jahr das Auslangen gefunden werden.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien des Verfahrens im Übrigen auch nicht beantragt.

Zu Spruchteil B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung illegale Beschäftigung Meldeverstoß Mittellosigkeit Schwarzarbeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W240.2247348.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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