Entscheidungsdatum
23.11.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W183 2245601-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde der XXXX , Firmenbuchnummer XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs vom 14.06.2021, Zl. XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist beklagte Partei eines mit Schiedsklage vom 18.06.2019 eingeleiteten Schiedsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 21.12.2020 beantragte sie beim Obersten Gerichtshof (OGH) die Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter gemäß § 589 Abs. 3 ZPO. Der OGH wies den Antrag mit Beschluss vom 19.01.2021, GZ XXXX zurück.
2. Am 20.01.2021 erging an die Beschwerdeführerin eine Lastschriftanzeige über die in diesem Verfahren aufgelaufene Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. f Z 2 GGG in Höhe von EUR 2.218,00.
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.03.2021 wurden der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. f Z 2 GGG in Höhe von EUR 2.218,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, gesamt EUR 2.226,00, vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (der Beschwerdeführerin zugestellt am 17.06.2021) wurden ihr diese Gebühren erneut vorgeschrieben. Die Anträge, den Mandatsbescheid aufzuheben sowie ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, wurden zurückgewiesen. Die Anträge auf Einstellung und Aussetzung des Verfahrens wurden abgewiesen. Der Antrag auf Stundung bzw. Nachlass der Gebühren wurde gemäß § 9 Abs. 4 GEG zur Entscheidung an den Leiter der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichts Wien weitergeleitet.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Herabsetzung der Gebühr mangels Gebührenbegünstigungen nicht erfolgen könne. Da die Entscheidung weder vom Ausgang eines Abgabenverfahrens abhänge noch ein Verfahren über die gleiche oder eine ähnliche Rechtsfrage anhängig sei, sei das Verfahren auch nicht auszusetzen. Über Anträge nach § 9 Abs. 1 bis 3 GEG entscheide nach Abs. 4 leg. cit. der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, weshalb die darauf abzielenden Anträge an ihn weitergeleitet worden seien. Im Übrigen würden angesichts der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Gerichtsgebühren zu hoch bemessen seien und das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungskonform erscheine. § 9 GEG erlaube eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlung sowie einen Nachlass der Gebühren, wenn die sofortige Einbringung mit besonderer Härte verbunden wäre, was konkret der Fall sei. Das System sei so zu ändern, dass die Gerichtskosten am Ende des Verfahrens und nicht bereits am Beginn zu zahlen seien. Der bei Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei auch nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwerts. Beantragt werde die Aufhebung des Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung durch einen vollen Senat, die Vorlage des Sachverhalts gemäß Art. 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung bzw. zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
6. Mit Schriftsatz vom 18.08.2021 (eingelangt am 19.08.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen sowie den Unterlagen des Grundverfahrens vor dem OGH dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist beklagte Partei eines Schiedsverfahrens und brachte am 21.12.2020 beim OGH einen Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter gemäß § 589 Abs. 3 ZPO ein.
1.2. Am 20.01.2021 erging eine Lastschriftanzeige an die Beschwerdeführerin über die in diesem Verfahren aufgelaufene Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. f Z 2 GGG in Höhe von EUR 2.218,00.
1.3. Mit Mandatsbescheid vom 08.03.2021 wurden der Beschwerdeführerin diese Pauschalgebühr zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, gesamt EUR 2.226,00, zur Zahlung vorgeschrieben. Die Gebühren wurden bis dato nicht beglichen.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 2.226,00 zu bezahlen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des Grundverfahrens vor dem OGH.
Dass die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren bereits entrichtet hätte, hat sie nicht behauptet und geht dies auch aus dem Akteninhalt nicht hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.2. Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).
3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.5. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.6. Wie oben bereits ausgeführt, steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.7. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.7.1. Gemäß § 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.
3.7.2. Gemäß TP 12 lit. f Z 2 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), unterliegen Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters gemäß § 589 Abs. 3 ZPO vor dem OGH einer Pauschalgebühr.
3.7.3. Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die einzubringenden Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.
3.7.4. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige gemäß § 6a Abs. 2 GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige).
3.7.5. Gemäß § 2 Z 1 lit. h GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für die in TP 12 lit. f GGG angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe.
3.7.6. Wie bereits als Sachverhalt festgestellt, brachte die Beschwerdeführerin am 21.12.2020 einen Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter gemäß § 589 Abs. 3 ZPO beim OGH ein. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr entstand mit der Einbringung des Antrags. Maßgebend ist daher die am 21.12.2020 geltende Rechtslage.
Die Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. f Z 2 GGG betrug in der am 21.12.2020 geltenden Fassung EUR 2.218,00.
Da die Gebühr nicht sogleich – und auch nicht nach Erlassung der Lastschriftanzeige – entrichtet wurde, waren die Gebühren gemäß § 6a Abs. 1 GEG mittels Zahlungsauftrag zu bestimmen, womit der Beschwerdeführerin auch die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben war und daher die Gebühren insgesamt mit EUR 2.226,00 zu bestimmen waren. Die Beschwerdeführerin konnte vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlagen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.
3.7.7. Hinsichtlich der in der Beschwerde geäußerten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe wird auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Nach dieser steht dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und steht es dem Gesetzgeber frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11).
Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen anknüpfen (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 und G35/11).
Der Verfassungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren (VfGH 01.03.2007, B301/06), wobei diesbezüglich aber ohnehin festzuhalten ist, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gemäß TP 12 lit. f Z 2 GGG um eine fixe Pauschalgebühr – unabhängig von einem Streitwert – handelt.
Der Verfassungsgerichtshof hat weiters bereits ausgesprochen, dass keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK bestehen. Auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Eine strenge Äquivalenz in dem Sinn, dass die Gebühr dem bei Gericht verursachten Aufwand entspricht, ist ebenfalls nicht erforderlich (vgl. VfGH 18.06.2018, E 421/2018; VfGH 30.06.2012, G14/12), weshalb auch diese Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere geht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits ausgesprochen, dass die Anknüpfung des GGG bewusst an formale äußere Tatbestände, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, weder unsachlich noch gleichheitswidrig ist (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits erkannt, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht widerspricht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. Verfahrenshilfe, Stundungs- oder Nachlassantrag) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich).
Soweit die Prozessführung infolge der Höhe der Gerichtsgebühr aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, steht in Österreich das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§ 63 ff ZPO zur Verfügung, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO). Auch einer juristischen Person ist gemäß § 63 Abs. 2 ZPO die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen – oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" – nicht aufgebracht werden können. Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften (vgl. OLG Wien 13.12.2004, 12R276/04b). Hinzu kommt, dass gemäß § 9 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Durch diese Möglichkeiten wird ein ausreichendes Maß an Flexibilität gesichert. Konkret hat die Beschwerdeführerin auch bereits einen Antrag auf Stundung bzw. Nachlass der Gerichtsgebühren gestellt, der von der belangten Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt.
Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über "civil rights" im Sinne des Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).
Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gerichtsgebührensystems (vgl. VfGH 17.06.1996, B 1609/96; VfGH 10.06.2002, B 1976/99) abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12) erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war. Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu unterbleiben.
Sofern die Beschwerdeführerin überdies eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beantragte, ist festzuhalten, dass es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches vorlagepflichtiges Gericht handelt (vgl. VfGH 26.02.2018, E 4325/2017), womit keine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht, eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu veranlassen, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sei und dies auch sonst nicht ersichtlich ist.
Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, da dieser bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (§ 13 Abs. 1 VwGVG).
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.7. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Unionsrecht verfassungsrechtliche Bedenken ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W183.2245601.1.00Im RIS seit
05.01.2022Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022