TE Bvwg Beschluss 2021/11/24 W259 2238643-1

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Veröffentlicht am 24.11.2021
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Entscheidungsdatum

24.11.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W259 2238643-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vom XXXX .2021 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt den Beschluss:

A)       I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung und § 52 VwGG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Rechnungshof) Aufwendungen (Vorlageaufwand: € 57,40 und Schriftsatzaufwand: € 368,80 je bekämpfter Verwaltungsakt) in der Höhe von insgesamt € 1.163,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Schreiben vom XXXX .2021 erhob der Beschwerdeführer gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die XXXX (in der Folge auch „belangte Behörde“) in Form von 1. Einstellung des Verfahrens zur Beseitigung der Altersdiskriminierung, 2. faktischer Gestion der Gehaltszahlungen und 3. Unterbleiben der Vorlage der Säumnisbeschwerde. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde das mit Antrag XXXX .2010 eingeleitete Verfahren zur Richtigstellung seines Vorrückungsstichtages und Nachzahlung der Bezugsdifferenz im Jahr 2020 ergebnislos – faktisch ohne Erlassung eines Bescheides – eingestellt habe. Die faktische Gestion seiner Gehaltszahlungen sei weiterhin aufgrund des rechtswidrig festgesetzten Vorrückungsstichtages erfolgt. Die am 18.03.2020 bei der belangten Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht sei bislang nicht dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden.

3. Mit Parteiengehör vom 19.01.2021 wurde der belangten Behörde die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX .2021 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde die belangte Behörde aufgefordert, mitzuteilen, wann die „Einstellung“ des mit Antrag vom 04.06.2010 eingeleiteten Verfahrens erfolgt sei und wann der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten habe.

4. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 15.02.2021 aus, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine Einstellung des vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 04.06.2010 eingeleiteten Verfahrens betreffend die Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr liegenden Vordienstzeiten erfolgt sei. Das Bezug habende Verfahren über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Präsidentin des Rechnungshofes vom XXXX .2020, Zl. XXXX sei bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und mit Beschluss vom XXXX .2020, Zl. W221 2235639-1/2Z, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt worden. Das Verfahren zur vom Beschwerdeführer genannten Säumnisbeschwerde vom 18.03.2020 sei hingegen gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen gewesen, da der diesbezügliche Bescheid innerhalb der Nachholfrist erlassen worden sei. Insgesamt hielt die belangte Behörde fest, dass keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegen würden.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

6. Am 15.03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass das Verfahren seit Vorliegen des für die Aussetzung maßgeblichen EuGH-Urteils, Leitner, C-396/17 am 08.05.2019 nicht mehr aktiv fortgesetzt worden sei. Die bloße Nichtfortsetzung des Verfahrens komme einer faktischen Einstellung des gegenständlichen Verfahrens gleich. Dass die gegenständliche Rechtssache beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei und von diesem bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt worden sei, sei unzutreffend. Denn der angeführte Bescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX , sei gerade deswegen angefochten worden, weil er nicht in der gegenständlichen Rechtssache abspreche. Die belangte Behörde habe das Verfahren von Amts wegen für die beabsichtigte Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters – mittels des angefochtenen Bescheides vom XXXX .2020 – benutzt und habe somit keineswegs inhaltlich über seinen Antrag entschieden. Damit sei der versäumte Bescheid in der Sache nicht wirksam nachgeholt worden und sei somit auch das Säumnisverfahren nicht von der belangten Behörde einzustellen gewesen. Zur faktischen Gestion der Gehaltszahlungen verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0013, vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025 und vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0078 sowie auf das EuGH-Urteil vom 08.05.2019, Leitner, C-396/17.

I.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er beantragte am XXXX .2010 die rückwirkende Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr und die Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge. Diesen Antrag ergänzte er mit Schreiben vom XXXX 2010.

Der Beschwerdeführer erhob am XXXX 2020 eine Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde entschied daraufhin mit Bescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX , über den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2010, der mit Schreiben vom XXXX .2010 ergänzt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde erhoben.

Das Verfahren über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX .2020, Zl. XXXX , ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wurde mit Beschluss vom XXXX .2020, Zl. W221 2235639-1/2Z, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom XXXX .2021 eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die belangte Behörde in Form von 1. Einstellung des Verfahrens zur Beseitigung der Altersdiskriminierung, 2. faktischer Gestion der Gehaltszahlungen und 3. Unterbleiben der Vorlage der Säumnisbeschwerde.

Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom XXXX .2010 eingeleitete Verfahren wurde von der belangten Behörde nicht eingestellt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den Gerichtsakt, insbesondere auf die Beschwerde, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.02.2021 und den Bescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX , sowie auf den Gerichtsakt W221 2235639-1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und er am XXXX .2010 einen Antrag auf rückwirkende Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr und auf Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge stellte, den er mit Schreiben vom XXXX .2010 ergänzte. Dass der Beschwerdeführer am XXXX .2020 eine Säumnisbeschwerde erhob und die belangte Behörde daraufhin einen Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2010 mit XXXX .2020 erließ, ergibt sich insbesondere aus dem diesbezüglichen Bescheid sowie der Beschwerdevorlage vom 24.09.2020 (W221 2235639-1/1). Auch die übrigen Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der Beschwerdeführer konnte den diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 15.02.2021 nicht substantiiert entgegentreten. Daher konnte auch insgesamt festgestellt werden, dass keine Einstellung des vom Beschwerdeführer mit Antrag vom XXXX .2010 eingeleiteten Verfahrens erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde (Spruchpunkt I.):

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichthofes liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154, jeweils mwN). In diesem Sinne wurde u.a. das Aufsperren verschlossener Räume oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw. in eine Wohnung als ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl. VwGH 22.1.2002, 99/11/0294, mwN, VwGH 27.06.2018, Ro 2017/17/0028).

Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, liegt im Übrigen keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Stellen sich die Aufforderungen eines Verwaltungsorganes unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als Einladung dar, die der Betroffene nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass er deshalb unverzüglich – das heißt jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte – physischem Zwang unterworfen würde, um den gewünschten Zustand zu erreichen, so handelt es sich um keinen Befehlsakt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. Es kommt dabei auf eine objektive Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen an, ob er im Falle seiner Weigerung unmittelbaren physischen Zwang zu gewärtigen hätte (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041, mwN; VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0184).

Darüber hinaus ist für das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Voraussetzung, dass die Maßnahme einen selbstständigen einseitigen Befehl oder Zwang darstellt und damit unmittelbar in subjektive Rechte eingreift. Entscheidend ist dabei die Losgelöstheit aus einem förmlichen Verfahren. Das Dazwischentreten eines Bescheides (vgl. dazu VwGH 25.01.2000, 98/05/0175) oder die Möglichkeit einen solchen zu erlangen, verhindern die Maßnahmenqualität. Bei diesen Akten mangelt es an der Selbstständigkeit.

Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden (vgl. VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687). Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen sohin nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes, weshalb das, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer derartigen Beschwerde sein kann (vgl. VwGH 23.02.1997, 93/01/0456). Die Zulässigkeit dieser Beschwerde hängt insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens ab (vgl. VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687; VwGH 19.03.2009, 2009/18/0060).

Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Beschwerdegegenstand ist demnach ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Maßnahmenbeschwerde ist jedenfalls zurückzuweisen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, wenn die Beschwerde verspätet ist, wenn ein Mangel der Beschwerde entgegen § 13 Abs. 3 AVG nicht innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist behoben wird, und wenn dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation mangelt (vgl. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032).

3.1.1. Im gegenständlichen Fall erhob der Beschwerdeführer gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die belangte Behörde in Form von 1. Einstellung des Verfahrens zur Beseitigung der Altersdiskriminierung, 2. faktischer Gestion der Gehaltszahlungen und 3. Unterbleiben der Vorlage der Säumnisbeschwerde.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist keine Einstellung des vom Beschwerdeführer mit Antrag vom XXXX .2010 eingeleiteten Verfahrens erfolgt. Dieses wurde vielmehr mit Bescheid der XXXX vom XXXX .2020, Zl. XXXX entschieden. Daher kann mangels eines Aktes verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt schon begrifflich kein Fall einer Maßnahmenbeschwerde vorliegen. Überdies erging der Bescheid im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens und konnte bekämpft werden. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die faktische Gestion seiner Gehaltszahlungen weiterhin aufgrund des rechtswidrig festgesetzten Vorrückungsstichtages erfolgt sei. Bei dem in Beschwerde gezogenen Verhalten handelt es sich somit weder um die Erteilung eines Befehls noch um die Ausübung von Zwang gegen den Beschwerdeführer.

Auch mit dem Vorbringen, dass die am XXXX .2020 bei der belangten Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bislang nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei, vermag der Beschwerdeführer einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht darzustellen. Die Säumnisbeschwerde vom 18.03.2020 wurde von der belangten Behörde nicht vorgelegt, weil der diesbezügliche Bescheid - nach Ansicht der belangten Behörde - innerhalb der Nachholfrist erlassen wurde. Dadurch wurde weder in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen noch physischer Zwang angedroht. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht kein Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Zudem konnte der Beschwerdeführer eine allfällige Rechtswidrigkeit des ergangenen Bescheides mit der dagegen erhobenen Beschwerde geltend machen, weshalb auch aus diesem Grunde die Maßnahmenqualität zu verneinen ist.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsschutzlücke vor, welche lediglich mittels eines behelfsmäßigen Konstrukts einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geschlossen werden könnte.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.03.2021 den Antrag stellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge auf Grund der vorgelegten Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheiden, dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist und die allfällige Frage, ob der Bescheid vom XXXX .2020 rechtzeitig nachgeholt wurde im Rahmen des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens geklärt werden kann.

3.2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte II. und III.):

§ 35 Abs. 1 VwGVG normiert, dass die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird.

Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Gemäß § 35 Abs. 6 leg.cit. sind die §§ 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg.cit normiert, dass der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten ist. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Z 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:

„ [...]

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

[...]“

Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückgewiesen wurde, ist die Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und der Beschwerdeführer unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Vorlage ihrer Gegenschrift beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV und §§ 52 ff VwGG zuzusprechen.

§ 52 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Revision gegen mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Dies gilt nach § 35 Abs. 6 VwGVG sinngemäß, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zu § 52 VwGG idF vor Inkrafttreten dieser Novelle ergangene, wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage auch für die vorliegende Beurteilung maßgebliche Erkenntnis vom 07.10.2010, 2010/17/0143; VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090).

Als einschränkende Voraussetzung wird aber verlangt, dass im Schriftsatz der belangten Behörde zumindest auf alle angefochtenen Verwaltungsakte eingegangen wird (VwGH 22.03.2000, 97/01/0745; 22.10.1999, 98/02/0142). Streng genommen ist daher zumindest ein Mehraufwand – wenn schon kein mehrfacher Aufwand – erforderlich. Anzumerken ist allerdings, dass der Verwaltungsgerichthof an den Inhalt einer Gegenschrift keine strengen Anforderungen stellt. So reicht es aus, wenn ein solcher Schriftsatz zumindest ansatzweise erkennen lässt, dass er die Widerlegung konkreter Beschwerdeargumente begehrt. Es genügt, wenn die Behauptung aufgestellt wird, dass die in Beschwerde gezogenen Verfahrensmängel und Rechtsverletzungen nicht vorlägen und sich der Schriftsatz nicht auf bloße Verweise auf anderweitige Ausführungen beschränke (VwGH 18.02.2003, 2001/01/0456 unter Hinweis auf VwGH 25.01.1994, 93/04/0153; Ennöckl in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 35 [Stand 31.03.2018], Rz 21).

Der Vorlageaufwand der belangten Behörde ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs allerdings nur dann mehrfach zuzusprechen, wenn die Mehrzahl von Verwaltungsakten auch in mehreren Aktenvorlagen ihren Niederschlag gefunden hat. Der Aufwandersatz ist somit durch die Zahl der erforderlichen Aktenvorlagen begrenzt. Gibt dasselbe Aktengeschehen über sämtliche angefochtenen Verwaltungsakte Auskunft, so ist der Vorlageaufwand nur einmal zuzusprechen (Ennöckl in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 35 [Stand 31.03.2018], Rz 20).

Da der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom XXXX .2021 seine Maßnahmenbeschwerde gegen drei Verwaltungsakte gerichtet hat und die schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.02.2021 – zumindest ansatzweise – erkennen lässt, dass die Widerlegung aller drei Beschwerdeargumente begehrt wird, hat die belangte Behörde Anspruch auf dreifachen Schriftsatzaufwand. Der Vorlageaufwand ist ihr hingegen nur einmal zuzusprechen.

Da eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht stattgefunden hat, war dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei spruchgemäß der zu leistende Aufwandersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes im Ausmaß von insgesamt € 1.163,80 (Vorlageaufwand: € 57,40 und Schriftsatzaufwand: € 368,80 je bekämpfter Verwaltungsakt, somit € 1.106,40) an den Bund (Rechnungshof) als obsiegende Partei aufzuerlegen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Das ist hier der Fall.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anfechtungsgegenstand Besoldungsdienstalter Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Säumnisbeschwerde Vordienstzeiten Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W259.2238643.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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