TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/26 W116 2232116-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1 Z1
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §32 TP3
VwGVG §28
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31

Spruch


W116 2232116-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von 1.) Univ. Prof. Dr. XXXX und 2.) RA Mag. XXXX , zugleich Vertreter des Erstbeschwerdeführers, gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landegerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24.04.2020, Zl. 100 Jv 484/20y-33a

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, gemäß §§ 28 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.11.2019 wurden dem Erstbeschwerdeführer Koste Höhe von EUR 1.439,00 vorgeschrieben. Der Erstbeschwerdeführer erhob das Rechtmittel der Vorstellung, wodurch der Mandatsbescheid außer Kraft trat.

2. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde festgestellt, dass folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen seien, für welche der Erstbeschwerdeführer zahlungspflichtig sei:
Pauschalgebühr TP 3 GGG, BMG: EUR 14.000,00           EUR 1.431,00

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG     EUR 8,00
Offener Gesamtbetrag            EUR 1.439,00

3. Dagegen richtete brachte der Erstbeschwerdeführer mit am 08.06.2020 eingelangten Schreiben Beschwerde ein, worin er im Wesentlichen ausführte, die Gerichtsgebühren seien zu hoch bemessen und verstoße dies gegen mehrere verfassungsrechtliche und europarechtliche Prinzipien. Der Rechtsvertreter (und Zweitbeschwerdeführer) fechte aus anwaltlicher Vorsicht die Gerichtsgebühren für seine Mandantschaften bis zum Höchstgericht an. Das Bundesverwaltungsgericht möge die Vorlage gem. Art 267 AEUV und die Maßnahme gem. Art 140 B-VG veranlassen.

4. Die Beschwerden wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt mit 18.06.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.09.2019 durch seinen damaligen Vertreter im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches verbunden mit dem Rechtsmittel der ordentlichen Revision an den OGH stellte. Als Revisionsinteresse wurden EUR 14.000,00 angegeben.

Aufgrund des Ablebens des damaligen Rechtsvertreters des Erstbeschwerdeführers war der Gebühreneinzug für die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.431,00 nicht erfolgreich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem „Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches verbunden mit der ordentlichen Revision“ vom 16.09.2019, sowie dem Einzugsbeleg der BAWAG PSK aus dem der fehlgeschlagene Einzug von EUR 1.431,00 hervorgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

I.       Abweisung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers:

Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß Tarifpost (TP) 3 GGG idF BGBl. I Nr. 38/2019 betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz EUR 1.431,00 bei einem Revisionsinteresse über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00. Die Gebühr entsteht gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.

Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6a Abs 1 GEG sind, werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Wie festgestellt brachte im vorliegenden Fall der Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers für diesen ein Rechtmittel mit Revisionsinteresse von EUR 14.000,00 ein. Mit Einbringung des Rechtsmittels entstand die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.431,00, die Einziehung blieb erfolglos.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war nicht zu erkennen, die Vorschreibung der Pauschal- sowie Einhebungsgebühr erfolgte rechtmäßig.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde auch nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen oder einen Antrag gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten:

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren¹³ bei § 1 GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten Entscheidungen – nicht und hegt auch keine Bedenken iSd Art. 89 Abs. 2 B-VG in Bezug auf die anzuwenden einfachgesetzlichen Vorschriften (namentlich der TP 2 GGG).

Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (zB Verfahrenshilfe) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt hier nicht vor.

Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.943/2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.12.2010, Nr. 35123/05, Urbanek gegen Österreich, dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht schlechthin unvereinbar.

In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06, (VfSlg. 18.070/2007) erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd §§ 63 ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs. 1 EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass gemäß § 9 Abs. 1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre.

Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070/2007 des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Art. 6 Abs. 1 EMRK vereitle.

Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst. Aus der einschlägigen Judikatur folgt, dass die Bedenken der Beschwerdeführer nicht zutreffen. Bei Gerichtsgebühren ist eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich. Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren abverlangt (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vgl. § 1 Abs. 1 GGG; siehe VfGH 01.03.2007, B 301/06).

Seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, hat der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421/2018 bekräftigt: Gerichtsgebühren sind -- wie Gebühren nach dem Gebührengesetz -- nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt.

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist; VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (VfGH 01.03.2007, B 301/06; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040).

Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (vgl. VwGH 04.11.1994, 94/16/0231).

Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, in dieser Form nicht zutreffend. Der Gesetzgeber darf bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und es steht dem Gesetzgeber frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen; das System muss freilich in sich konsistent ausgestaltet sein (vgl. mwN VfSlg 19.943/2014).

Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht unsachlich und auch nicht inkonsistent, wenn das GGG die Höhe der in TP 3 GGG angeführten Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Tausendsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Im Gegenteil, im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene konsistente Ausgestaltung des Systems vermögen die Beschwerdeführer gerade nicht darzulegen und ist auch sonst nicht erkennbar, inwieweit eine Obergrenze – eben wegen der dadurch bewirkten Gebührendegression – im Sinne des Sachlichkeitsgebots erforderlich sein sollte. Es erübrigt sich jedenfalls vor diesem Hintergrund, näher auf die Argumentation der Beschwerdeführer einzugehen, wonach der Kostendeckungsgrad von 110%, den die österreichische Justiz durch Gerichtsgebühren erziele, für die Unsachlichkeit des Fehlens einer Obergrenze sprechen sollte. Es genügt in diesem Zusammenhang erneut auf die bereits erörterte Argumentation des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach sind Gerichtsgebühren nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (vgl. VfGH 18.06.2018, E421/2018).

Ähnlich wie der Verfassungsgerichtshof argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof: Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um, eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07).

Zum auf Vorlage gemäß Art. 267 AEUV gerichteten Beschwerdeantrag ist überdies festzuhalten, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht – wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. VfGH 26.02.2018, E 4325/2017) – nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sein sollte und dies auch sonst nicht ersichtlich ist.

Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da dieser bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (§ 13 Abs. 1 VwGVG).

II.      Zurückweisung hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers:

In der Beschwerde ist der Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers zugleich als Zweibeschwerdeführer angeführt.

Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde (gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) setzt nicht nur die Behauptung einer Verletzung in Rechten, sondern auch die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts der beschwerdeführenden Partei voraus.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch lediglich der Erstbeschwerdeführer zur Zahlung der Pauschal- sowie der Einhebungsgebühr aufgefordert, nicht aber (auch) der Zweitbeschwerdeführer. Eine Rechtsmittellegitimation des Zweitbeschwerdeführers scheidet damit aus, da mit dem angefochtenen Bescheid über dessen Rechte nicht abgesprochen wurde und die Möglichkeit einer Verletzung in seinen Rechten nicht ersichtlich ist (vgl. etwa VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199; auch VwGH 24.09.2002, 2001/16/0603). Dass der Zweitbeschwerdeführer gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetz zur Beschwerdeerhebung berechtigt wäre, ist nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde ist daher, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die ständige Rechtsprechung bzw. eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage Beschwerdelegimitation Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Rechtsmittelgebühr Unionsrecht verfassungsrechtliche Bedenken Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2232116.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten