Entscheidungsdatum
09.12.2021Norm
AlVG §10Spruch
L 517 2245272-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau NEULINGER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
10.03.2020 bis 09.03.2021 – Begleitung von XXXX (laut zmr: XXXX , in der Folge „bP“) durch die XXXX Arbeitsassistenz
15.03.2021 – bp erscheint nicht zur Informationsveranstaltung des ihr vom AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“) angebotenen Kurses „Check und Plan“ über das BFI
16.03.2021 - Betreuungsvereinbarung zwischen AMS und bP
23.03.2021 – Schreiben des Beraters an bP
12.04.2021 – bP lehnt Kursteilnahme am Kurs „Check und Plan“ am Infotag ab
15.04.2021 – Telefonat des Beraters mit der bP, bP verweigert schriftliche Stellungnahme bezüglich Nichtteilnahme am Kurs
19.04.2021 – Telefonat Abteilungsleitung mit bP, Ersuchen um schriftliche Stellungnahme
21.04.2021 – Nachricht bP an Abteilungsleiterin über deren Mailbox
21.04.2021 – Nachricht Abteilungsleiterin an bP über eAMS Konto
22.04.2021 – E-Mail der bP an AMS
28.04.2021 – Bescheid der bB
01.06.2021 – Beschwerde der bP
20.07.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB
06.08.2021 – Vorlageantrag der bP
11.08.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP war zuletzt vom 19.12.2019 bis 11.03.2020 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 13.03.2020 bezieht die bP Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Zwischen 10.03.2020 und 09.03.2021 wurde die bP durch die Arbeitsassistenz von XXXX unterstützt. Die bP ging zuletzt in der Wintersaison 2019/20 einer Beschäftigung als Schilehrer nach. Seitens der Arbeitsassistenz hätte es die Möglichkeit einer weiteren Betreuung gegeben, was von der bP jedoch abgelehnt wurde. Im Abschlussbericht der Arbeitsassistenz vom 12.03.2021 wurde vermerkt, dass die bP gemeinsam mit dem AMS XXXX für eine Kursmaßnahme vorgemerkt werden konnte, in der sie in den davor unter „Berufliche Perspektiven/persönliche Ziele“ beschriebenen Zielsetzungen zum Zweck der Umsetzung ihrer Pläne bezüglich einer nachhaltigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollte. Außerdem wurde angemerkt: „Zudem kann der Klient durch die geplante Kursmaßnahme einer geregelten Tagesstruktur nachgehen und soziale Kontakte wahrnehmen. Durch die Unterstützung der Trainer*innen kann eine Abklärung der geplanten Fortbildung erfolgen und die Umsetzung begleitet werden.“
Es handelte bei dem erwähnten Kurs um den Kurs „Check und Plan“ beim BFI, der im Jahr 2021 konzipiert worden war. Dieser Kurs richtete sich an junge Erwachsene ab 25 Jahren und hatte unter anderem berufliche Orientierung, Erwerb von Basiskompetenzen, Training sozialer Kompetenzen und Vermittlung arbeitsmarktrelevanter Kenntnisse zum Inhalt. Die bP hatte zuletzt im Jahr 2018 einen vom AMS vermittelten Kurs besucht.
Am 15.03.2021 erschien die bP trotz vorangegangener Kurseinladung nicht zur betreffenden Informationsveranstaltung. Es wurde daraufhin am 16.03.2021 eine Betreuungsvereinbarung samt Vereinbarung für den Folgekurs getroffen und wurde dieser Kurs als verpflichtend vorgeschrieben.
Folgende Bereiche wären im Kurs behandelt worden:
„- Persönlichkeitstest und Interessentest
- Berufswege und Berufsinformation
- Exkursionen und Schnuppertage
- EDV und Digitalisierung
- Bewerbungstraining und Recherche
- Gruppenarbeiten und Gruppendynamik“
Am 23.03.2021 erging ein Schreiben des AMS-Beraters mit dem Betreff „Anfrage-beantwortung“ über das eAMS-Konto an die bP, worin unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die gesundheitliche Situation der bP aktuell nur eingeschränkt dokumentiert sei. Die letzte dem AMS vorgelegte Unterlage sei aus März 2018. Die bP könne gerne neue Unterlagen vorlegen, die beruflich berücksichtigt werden sollen. Falls die bP im Rahmen der Coronapandemie zum Personenkreis der Risikogruppe gehöre und ein diesbezügliches Attest habe, könne sie dieses vorlegen und würde die Betreuungsvereinbarung entsprechend abgeändert. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die bP den Vorschlag einer weiteren Unterstützung durch die Arbeitsassistenz abgelehnt habe. Die bP wurde gebeten, aktiv an den Unterstützungen des AMS für eine neue Beschäftigung mitzuwirken und darauf hingewiesen, dass der AMS-Berater ansonsten angehalten sein würde, den Notstandshilfekriterien entsprechend zu handeln.
Die bP erschien in der Folge zwar zum Infotag des Kurses „Check und Plan“ am 12.04.2021, lehnte die Kursteilnahme jedoch mit der Begründung ab, dass für sie nur der Punkt „EDV-Kenntnisse“ relevant sei und der Kurs für sie nur die Wiederholung der Wiederholung sei. Im Kurs selbst wäre ein Platz für die bP frei gewesen. Sämtliche Teilnehmer des Infotages trugen die vorgeschriebenen Schutzmasken.
Nachdem die bP auf eine Mailanfrage des AMS nicht reagierte, wurde sie am 15.04.2021 von ihrem AMS Berater telefonisch kontaktiert. Bei diesem Telefonat gab die bP an, sie wolle keine schriftliche Stellungnahme bezüglich der Nichtteilnahme am Kurs abgeben, sie habe extrem viel zu tun und sei davon ausgegangen, dass sich die Situation verbessern würde, nachdem XXXX nun Arbeitsminister sei. Die Maßnahmen seien zu evaluieren, denn es seien Maskenverweigerer beim Erstgespräch gewesen. Die bP verlangte auch ein Gespräch mit der Abteilungsleitung.
Die Ergebnisse des Telefonats wurde vom Berater der bP in einem Aktenvermerk festgehalten. Dort wurde auch vermerkt, dass eine Niederschrift § 10 aufgenommen und zur Entscheidung weitergeleitet worden sei.
Am 21.04.2021 führte die Abteilungsleitung ein langes Telefonat mit der bP, aus dem diesbezüglichen Erledigungsvermerk des AMS ergibt sich, dass es dadurch zu keinen neuen Erkenntnissen zur Niederschrift § 10 kam und die bP erneut gebeten worden war, eine schriftliche Stellungnahme bis 23.04.2021 per eAMS-Konto zu übermitteln, da im Anschluss über die Niederschrift entschieden werde.
Am 21.04.2021 hinterließ die bP eine Nachricht auf der Mobilbox der Abteilungsleiterin, wo sie angab, sie habe eine lange Stellungnahme formuliert, als sie diese abschicken habe wollen, habe es einen Serverfehler gegeben, sie sei nicht gewillt, alles nochmals zu schreiben und bitte um neuerlichen Rückruf durch die Abteilungsleiterin. Die bP wurde daraufhin von der Abteilungsleiterin nochmals über die schriftliche Stellungnahme informiert und darauf hingewiesen, dass sie gerne auch ihre Stellungnahme in einem Word-Dokument festhalten könne und dieses dann übermitteln könne, damit der Text nicht verloren sei, falls es beim Senden zum AMS ein Problem gebe.
Am 22.04.2021 übermittelte die bP dem AMS eine E-Mail und gab an, dass „Korona den Ausschlag dafür gegeben hätte, dass sie ihre Wohnung hätte verkaufen müssen. Mittlerweile würde sie sich befreit fühlen und könne wieder agieren anstatt aufgrund der Schulden nur zu reagieren. Sie würde an ihrer beruflichen Zukunft als Nationalparkranger und E-Bikeguide basteln. Auch die Übersiedlung in ihre 28 Jahre alte Wohnung sei viel Arbeit. Sie würde nicht verstehen, warum sie einen Kurs zum 3. Mal besuchen solle. Diesbezüglich habe sie auch noch keine Antwort bekommen. Die AMS Vertreterin habe gesagt, dass es für 15 Leute 10 Plätze gäbe. Daher sei das keine Maßnahmenvereitelung. Sie sollte die Qualität ihre Arbeit evaluieren.“
Am 28.04.2021 erging ein Bescheid der bB, es wurde ausgesprochen, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 12.04.2021 – 23.05.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP die Teilnahme an der Maßnahme ‚Check und Plan‘ beim BFI XXXX mit Beginn 12.04.2021 verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der bP vom 26.05.2021 (Eingang AMS am 01.06.2021). Die bP brachte darin vor wie folgt: „Am 12.4.2021 fand in meiner Anwesenheit die Vorbesprechung zu „Check und Plan“ statt.(Ein Teil der Leute in der letzten Reihe verzichtete auf die Verwendung einer Maske.Ich gehöre zur Risikogruppe, weshalb ich auch bereits geimpft bin.) Die Vertreterin des AMS sagte, sie hätte mehr Kandidaten als Plätze und sagte wer nicht teilnehmen wolle,solle aufzeigen.Ich und einige andere zeigten auf. Ich sagte ihr auch,dass ich bereits 2mal an einer Maßnahme desselben Inhalts teilgenommen hätte. Es ist nicht wahr,dass ich die Teilnahme an der Maßnahme „Check und Plan“ beim BFI XXXX verweigert habe. Ich begehre den Bescheid aufzuheben und ersuche um aufschiebende Wirkung.
Am 06.07.2021 erging über Anfrage folgende Auskunft des BFI an das AMS:
„Unser Team in XXXX ist sehr streng, was die Corona-Regeln betrifft, XXXX noch viel mehr. Die Trainerin – XXXX – beschreibt die Situation als konfus. Alle Teilnehmer/innen trugen Masken, jedoch entbrannte zwischen 2 Teilnehmer/innen eine Diskussion ob der richtigen Art und Weise, diese zu tragen. Einige Teilnehmer/innen haben gemeint, die Inhalte bereits zu kennen und nicht teilnehmen zu wollen. XXXX hat laut unserer Trainerin dezidiert gesagt, dass die betreffenden Personen das mit ihrem/ihrer Beraterin besprechen müssen und dann die finanziellen Belange individuell in diesem Kontext geklärt werden. Platz in der Gruppe wäre für Herrn XXXX gewesen.“
Die bB erließ am 20.07.2021 eine Beschwerdevorentscheidung. Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt beurteilte sie die Nichtteilnahme der bP am angebotenen Kurs ohne Angabe von triftigen Gründen als Vereitelung einer Kursmaßnahme gem. § 10 AlVG und sprach aus, dass die Ausschlussfrist vom 12.04. bis zum 23.05.2021 zu Recht verhängt worden sei. Die Zustellung der Entscheidung erfolgte am 23.07.2021
Am 06.08.2021 übermittelte die bP dem AMS über ihr eAMS-Konto einen rechtzeitigen Vorlageantrag.
Die Beschwerde wurde dem BVwG am 11.08.2021 vorgelegt.
Die bP ging zumindest bis 13.08.2021 keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Der vorliegende unstrittige Verfahrensgang und großteils unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Leistungsbezug und der letzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben sich aus der Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durch das erkennende Gericht bzw. aus dem im Akt erliegenden Versicherungsverlauf.
Dass die Kursteilnahme mit der bP verbindlich vereinbart wurde, ergibt sich aus dem Ergebnisbericht der Arbeitsassistenz vom 12.03.2021 (der Bericht ist zwar selbst nicht datiert, er scheint jedoch mit 12.03.21 in der im Akt befindlichen AMS-internen Dokumentation auf), aus der Betreuungsvereinbarung vom 16.03.2021, dem des AMS vom 15.4.2021 bzw. dem Erledigungsvermerk des AMS vom 16.03.2021.
Der Umstand, dass bereits vor dem Infotag vom 12.04.2021 am 15.03.2021 eine Informationsveranstaltung zu dem der bP angebotenen Kurs stattgefunden hatte, zu der die bP nicht erschienen war, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung und wurde von der bP auch nicht bestritten. Im Übrigen liegt dem BVwG auch ein Einladungsschreiben des AMS an die bP vom 08.03.2021 vor.
Dass der angebotene Kurs 2021 konzipiert wurde, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung. Der festgestellte Kursinhalt wurde einem im Akt erliegenden internen Ausdruck des AMS entnommen.
Der letzte Kursbesuch der bP im Jahr 2018 wurde im Schreiben des AMS an die bP vom 23.03.2021 festgehalten.
Hinsichtlich der strittigen Frage, ob es im Ermessen der bP lag, am Kurs teilzunehmen – die bP hatte behauptet, dass am Infotag gefragt worden sei, wer am Kurs teilnehmen wolle, da für die Teilnehmer am Infotag nicht ausreichend Kursplätze zur Verfügung gestanden seien und sie zum Ausdruck gebracht habe, nicht teilnehmen zu wollen - folgte das Gericht den Angaben der Mitarbeiterin des BFI. Diese war vom AMS in diesem Zusammenhang befragt worden und hatte angegeben, dass der bP sehr wohl in der Gruppe ein Platz zur Verfügung gestanden wäre. Außerdem schildert die Mitarbeiterin glaubwürdig und nachvollziehbar, dass jenen Teilnehmern, die gemeint hatten, die Inhalte bereits zu kennen und nicht teilnehmen zu wollen verdeutlicht worden sei, dass dies mit den AMS-Beratern zu besprechen sei. Zudem kann eine Befugnis des BFI, über die Teilnahme der bP an einer vom AMS angeordneten Maßnahme zu entscheiden in diesem Zusammenhang nicht angenommen werden, sodass das Gericht seinen Feststellungen die Angaben der Mitarbeiterin des BFI zugrunde legen konnte. Die diesbezüglichen Angaben der bP sind hingegen nicht nachvollziehbar und gründen vielmehr in der aus dem Gesamtverhalten der bP zu schließenden mangelnden Bereitschaft, an dem angebotenen Kurs teilzunehmen.
Auch den Angaben der bP, wonach einige der Anwesenden beim Infotag es verweigert hätten, eine Schutzmaske zu tragen, folgte das Gericht nicht. In diesem Zusammenhang geht aus der Stellungnahme des BFI vom 06.07.2021 eindeutig hervor, dass alle Teilnehmer Masken trugen und lediglich zwischen 2 Teilnehmer/innen eine Diskussion ob der richtigen Art und Weise, diese zu tragen, entbrannt war. Es wird auch glaubwürdig angeführt, dass das Team des BFI XXXX sehr streng sei, was die Corona-Regeln betreffe, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Teilnahme am Infotag ohne Einhaltung der entsprechenden Regeln akzeptiert worden wäre.
Eine Feststellung dahingehend, dass die bP wie behauptet zur Risikogruppe gehöre, konnte nicht getroffen werden, da die bP diesbezüglich keine ärztlichen Atteste oder Befunde vorlegte.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.4 Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
3.5 Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
"Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.
Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.
Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).
Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildungs-)Defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.
3.6 Sämtliche der vorstehend genannten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Vor allem findet sich auch im Abschlussbericht der Arbeitsassistenz XXXX der Hinweis, dass die geplante Kursmaßnahme deshalb von Vorteil für die bP sei, da sie dadurch einer geregelten Tagesstruktur nachgehen könne und soziale Kontakte wahrnehmen könne. Durch die Unterstützung der Trainer*innen könne eine Abklärung der geplanten Fortbildung erfolgen und in die Umsetzung begleitet werden. Schon daraus ergibt sich, dass es einer Maßnahme bedurfte, um eine Wiedereingliederung der bP in den Arbeitsmarkt zu fördern. Auch der AMS-Berater der bP gibt in seinem Schreiben vom 23.02.2021 an, er gehe immer davon aus, dass der Kunde einen Nutzen habe. Nachdem der letzte von der bP besuchte Kurs drei Jahre zurückliegt und der in Aussicht gestellte Kurs im Jahr 2021 konzipiert worden war, kann angenommen werden, dass es sich dabei nicht um idente Kursinhalte handelt. Auch war die Maßnahme im Jahr 2018 nicht geeignet, eine nachhaltige Wiedereingliederung der bP in den Arbeitsmarkt zu bewirken, sodass davon auszugehen ist, dass durch den angebotenen Kurs die vorliegenden Vermittlungshindernisse möglicherweise beseitigt worden wären und die Wiedereingliederung der bP ins Erwerbsleben dadurch vereinfacht und beschleunigt worden wäre.
Dass die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme an sich unzumutbar gewesen wäre, wurde von der bP im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Die Behauptung der bP, der Kurs wäre eine Wiederholung der Wiederholung gewesen, geht zwar in diese Richtung, ist jedoch nicht nachvollziehbar und spiegelt im Zusammenhalt mit dem gesamten von der bP an den Tag gelegten Verhalten die mangelnde Bereitschaft der bP wider, an dem angebotenen Kurs teilzunehmen. Dies zeigte sich bereits dadurch, dass die bP zur ersten Informationsveranstaltung am 15.03.2021 nicht erschienen war. In einem Telefonat mit ihrem AMS-Berater vom 15.04.2021 gab die bP an, keine Stellungnahme zur Nichtteilnahme am Kurs abgeben zu wollen, sie wies darauf hin, dass sie extrem viel zu tun habe, was auf eine nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft der bP mit dem AMS hindeutet. Außerdem schreibt die bP in ihrer Eingabe vom 23.04.2021 unter anderem, sie bastle an ihrer beruflichen Zukunft (Nationalparkranger, E-Bikeguide) und sei die Übersiedlung in ihre 28 Jahre alte Wohnung auch viel Zeit und vermeint die bP zu wissen, dass es ihr mehr helfe, wenn sie sich um die genannten Bereiche kümmere, anstatt einen Kurs ein 3.mal zu besuchen.
Unter Hinweis auf die bereits weiter oben angeführten Erwägungen zum Nutzes des angebotenen Kurses für die bP wäre diese daher verpflichtet gewesen, die ihr zugewiesene und ihr zumutbare Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen.
Mit der bP wurde auch in der Betreuungsvereinbarung vom 16.03.2021 die Teilnahme an der Maßnahme in Form eines BFI-Kurses verbindlich vereinbart, es wurde ihr die Begründung für die genannte Vorgehensweise erklärt und wurden ihr die rechtlichen Folgen einer Weigerung zur Kenntnis gebracht.
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund werden hauptsächlich gesundheitliche Gründe angesehen und im engen Rahmen auch Betreuungspflichten. Derartige Gründe wurden von der bP nicht ins Treffen geführt, die Behauptung der bP, dass einige der Teilnehmer am Infotag keine Masken getragen hätten konnte nicht erwiesen werden, die bP hat zwar behauptet, sie gehöre zur Risikogruppe, sie hat jedoch trotz entsprechender Aufforderung durch das AMS keinerlei diesbezügliche Nachweise vorgelegt.
Die Nichtteilnahme an der der bP zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme in Form eines Kurses beim BFI stellt daher eine Vereitelungshandlung der bP im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dar.
3.7 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.
Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ aufgezählt. Eine Beschäftigung wurde von der bP bis zur Abfrage des erkennenden Gerichts beim Dachverband der Sozialversicherungsträger am 13.08.2021 nicht aufgenommen. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Da die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war und gesundheitlichen Gründe für eine Nachsicht nicht dargelegt wurden, liegen diesbezüglich keine Nachsichtsgründe vor.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen und hat sich für den erkennenden Senat keine andere Einschätzung ergeben. Auch ist der Beschwerde kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
3.8 Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Gegenständlich stellt sich auch der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.
Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 und § 18 Abs. 1 Z 5 bis 6 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (idF der 1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 511/2021) die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.
Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Zu Spruchteil B):
Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde.
3.9 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit aufschiebende Wirkung ex lege - Wirkung Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Wiedereingliederungsmaßnahme ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2245272.1.00Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022