Entscheidungsdatum
21.12.2021Norm
AlVG §24Spruch
L523 2249130-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 16.11.2021, GZ: XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheid das Arbeitsmarktservice (AMS) Linz vom 08.11.2021, GZ: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 21.09.2021 eingestellt gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).
Begründend führte das AMS hierzu aus, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma „ XXXX “ vereitelt habe. Auch sei durch mehrere Sanktionen gem. § 10 AlVG nicht mehr von der Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
In seiner daraufhin am 09.11.2021 eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich sehr wohl ordnungsgemäß bei der Firma in Tirol beworben habe. Er habe sich bei der zuständigen AMS-Mitarbeiterin in Imst telefonisch gemeldet und über Nachfrage dieser mitgeteilt, dass er in Linz wohne und bisher noch nie als Forstarbeiter gearbeitet habe. Daraufhin sei ihm ein Rückruf zugesichert worden, der allerdings nie erfolgt sei. Diese seine Angaben seien auch den Anrufprotokollen zu entnehmen. Da er sich somit ordnungsgemäß beworben habe, sei die Einstellung der Notstandshilfe nicht gerechtfertigt.
Mit Schreiben vom 16.11.2021, GZ: XXXX an den Beschwerdeführer führte das AMS im Rahmen des Parteiengehörs zu ergänzenden Ermittlungen zusammengefasst Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 30.07.2019 (unterbrochen durch eine kurzzeitige Beschäftigung von 2 Tagen) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 12.08.2019 bis laufend liegt eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX vor und seit 19.05.2020 bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Seit Juli 2019 hat das AMS dem Beschwerdeführer 97 Stellen angeboten.
Mit rechtskräftigen Bescheiden des AMS vom 23.10.2020 (vom 07.10.2020 bis 17.11.2020) und vom 08.07.2021 (vom 20.05.2021 bis 14.07.2021) wurden Ausschlussfristen nach §§ 38 und 10 AlVG verhängt, da das Zustandekommen zumutbarer Beschäftigungen durch das Verhalten des Beschwerdeführers vereitelt wurde.
Bei der zuletzt seitens des AMS im Rahmen einer Vorauswahl zugewiesenen Beschäftigung als Forstarbeiter bei der Firma XXXX in Tirol habe es sich um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt, da eine Berufserfahrung laut Stellenangebot zwar von Vorteil sei aber nicht vorausgesetzt werde und auch eine entsprechende Unterkunft vor Ort kostenlos zur Verfügung gestellt würde. In einer diesbezüglich eingeholten Stellungnahme führte das Service für Unternehmen (AMS Imst) aus: „ XXXX hat am 10.09.2021 mit meiner Kollegin XXXX telefoniert. Wie bereits in der PST-DOKU übermittelt war die Verständigung sehr schwierig. Über den PST konnte herausgefunden werden, um welche Stelle es sich handelt. Als meine Kollegin die Kontaktdaten von Herrn XXXX für eine direkte Kontaktaufnahme weitergeben wollte, hat Kd_in gesagt, dass er sich nochmal meldet, weil er jetzt arbeiten müsse. Die Angabe des Kunden, dass er gefragt wurde, wo er wohne und ob er Praxis habe stimmt nicht. Danach konnte meine Kollegin gar nicht mehr fragen, weil der Kunde das Telefonat ja w.o. beendet hat. Auch ein Rückruf unsererseits wurde nicht angeboten, das ist bei den telefonischen Vorauswahlen nicht üblich.“
Das AMS Linz teilte dem Beschwerdeführer (mit der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bis 30.11.2021) mit, dass nach diesen ergänzenden Ermittlungen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zwar telefonisch mit dem AMS Imst zur Erstabklärung Kontakt aufgenommen habe, allerdings die Aufnahme einer Beschäftigung nicht erfolgt sei, da eine Weitergabe der direkten Kontaktdaten des Dienstgebers gar nicht erfolgen konnte, da der Beschwerdeführer meinte, er müsse jetzt arbeiten und würde sich nochmal melden. Eine neuerliche Kontaktaufnahme fand aber nicht statt.
Mit Bescheid des AMS Linz vom 16.11.2021, GZ: XXXX , wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 08.11.2021, ausgeschlossen.
Das AMS führte hierzu begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer seit 30.07.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, er seit 12.08.2019 einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe und er seit 19.05.2020 im Bezug von Notstandshilfe stehe. Auch habe das AMS dem Beschwerdeführer seit 2019 bereits 97 Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten und in der Folge mit rechtskräftigem Bescheiden gemäß § 38 iVm § 10 AlVG vom 23.10.2020 und vom 08.07.2021 die Ansprüche auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.10.2020 - 17.11.2020 und vom 20.05.2021 bis 14.07.2021 für verlustig erklärt. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Allgemeinen insbesondere bei Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG gegeben, deren disziplinärer Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der der Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit zugrundeliegenden Vereitelungshandlung (die im anhängigen Beschwerdevorentscheidungsverfahren endgültig geklärt wird), den erfolglosen Vermittlungsversuchen und den bereits verhängten Ausschlussfristen, lasse eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen, sodass aus den festgestellten Umständen des Einzelfalles von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen sei, dass Gefahr im Verzug vorliege. Aus all diesen Erwägungen sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgt.
Mittels am 26.12.2021 eingelangter Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 09.11.2021 verletzt sei. Wie bereits in seiner Beschwerde am 9.11.2021 ausgeführt, habe er sich ordnungsgemäß laut Stellenbeschreibung beworben und sei die Einstellung der Notstandshilfe daher nicht gerechtfertigt. Es sei nicht seine Schuld, dass das Arbeitsverhältnis nicht zu Stande gekommen sei und somit sei mit einer Aufhebung der Einstellung zu rechnen. Überdies sei er bemüht eine Stelle zu finden und schreibe aus diesem Grund auch selbst zwei Bewerbungen wöchentlich, die er auch in seinem eAMS Konto erfasse. Betreffend seiner laufenden Bewerbungen sei daher jedenfalls ein Bemühen seinerseits erkennbar. Da er allein lebe und seine Existenz durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gefährdet sei, beantragt er den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben.
Die belangte Behörde (AMS Linz) legte das Beschwerdeschreiben samt dem gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor. Der angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verfahrensakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfahrensgegenstand ist ausschließlich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid des AMS Linz vom 16.11.2021, GZ: XXXX .
§ 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF lautet:
"Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; dies Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss. Gegenständlich ist Hauptsache die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid der belangten Behörde. Auch solche Sachen sind daher im Senat zu entscheiden (vgl. dazu grundlegend das Erk. des VwGH vom 7.9.2017, Zl. Ra 2017/08/0065).
Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015(08/0049). Da die Entscheidung „ohne weiters Verfahren“ ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 unter Hinweis auf VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0033).
Auch hat das Verwaltungsgericht auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH. 1.9.2014, Ra 2014/03/0028) und ist es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Interessensabwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und des Beschwerdevorbringens zu stützen.
§ 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessensabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0033).
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 AlVG (iVm § 38 leg. cit.) gegeben, deren disziplinärer Zweck weitegehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030). Die Interessensabwägung kann vor allem auch dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre aber nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. dazu grundlegend das Erk. des VwGH vom 11.4.2018, Zl. Ra 2017/08/0033, VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).
Das Arbeitsmarktservice begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer schon seit 30.07.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe und das AMS dem Beschwerdeführer seit 2019 bereits 97 Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten habe, aber in der Folge wegen nicht ordnungsgemäß erfolgten Bewerbungen 2 Ausschlussfristen mit rechtskräftigem Bescheiden vom 23.10.2020 und 08.07.2021 verhängt wurden. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit den der Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit zugrundeliegenden Vereitelungshandlung, den erfolglosen Vermittlungsversuchen und den bereits verhängten Ausschlussfristen, führe auch aus spezialpräventiven Erwägungen zur Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung, um die Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Allgemeinen insbesondere bei Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG gegeben, deren disziplinärer Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Gegenständlich würde eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen, sodass aus den festgestellten Umständen des Einzelfalles von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen sei, dass Gefahr im Verzug vorliege und alledem zufolge die aufschiebende Wirkung auszuschließen war.
Der Beschwerdeführer erstattete kein weiteres substantiiertes Vorbringen, das eine Interessensabwägung hinsichtlich der denkbaren Interessen des Beschwerdeführers möglich macht. Er führte lediglich aus, dass er durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verletzt sei und er durch den Ausschluss eine Gefährdung seiner Existenz befürchte. Konkrete und nachvollziehbare Angaben, wonach ihn der Vollzug des Bescheides unverhältnismäßig hart treffen würde, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Zudem ist prima facie nicht ersichtlich, dass die Beschwerde wahrscheinlich Erfolg haben wird. Unter Heranziehung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes mitsamt der Berücksichtigung zweier kürzlich bereits rechtskräftig verhängter Sanktionen gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG wegen nicht ordnungsgemäß erfolgter Bewerbungen, vermag das gegenständlich erkennende Gericht die dargelegten Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen ergibt daher im gegenständlichen Fall ein Überwiegen der öffentlichen Interessen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Interessenabwägung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L523.2249130.1.00Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022