TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/22 L515 2245850-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2021
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Entscheidungsdatum

22.12.2021

Norm

AVG §13 Abs6
AVG §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L515 2245850-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Eingaben von XXXX , geb. am XXXX , vom 08.11.2021 und 14.12.2021 beschlossen:

A) Das beim ho. Gericht auf die oa. Eingaben von XXXX basierende Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 6 AVG eingestellt.

Über XXXX wird gemäß § 35 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz (AVG) eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 100,-- verhängt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung

I.Verfahrensgang:

I.1. Mit E-Mail vom 29.08.2021 übermittelte XXXX an die E-Mailadresse einlaufstelle@bvwg.gv.at nachstehende fotografierte Dokumente:

-        Erste Seite des Beschlusses des BG Vöcklabruck, Zl. 62 P 1/20k mit Rechtskraftstampiglie

-        Erste Seite eines Parteiengehörs des Sozialministeriumservice Oberösterreich, vom 26.01.2021

-        Rückforderungsschreiben des Sozialministeriumservice Oberösterreich, vom 15.04.2021

-        Foto einer Namensauflistung/Transkription aus dem Englischen

-        Bescheid der BPD XXXX betr. AZ: XXXX , vom 30.12.2004 sowie vom 18.04.2005

-        Korrespondenz der BPD XXXX vom 18.04.2005, sowie vom 25.11.2005

-        Ausdruck aus dem Waffengesetz

-        Kopie eines Einzahlungsbelegs

-        Bestätigung des Militärkommandos XXXX zur Zl. XXXX , vom 04.08.2004

-        Aufforderung des BG XXXX zur Zl. XXXX , vom 02.03.2005

-        Schreiben der BPD XXXX zur GZ: XXXX vom 18.11.2011

-        Ablichtungen einer Abgabennachricht durch das Militärkommando XXXX

I.2. Die Eingabe wurde der ho. Gerichtsabteilung L515 zugewiesen.

I.3. Mit ho. Schreiben vom 07.09.2021 wurde der Einschreiter im Zuge eines Verbesserungsauftrages aufgefordert, bekanntzugeben, mit welchem konkreten Begehren er sich an das ho. Gericht wende.

I.4. Im Gefolge des Mängelbehebungsauftrages übermittelte der Einschreiter ein Schreiben mit dem Wortlaut „Der Gedanke war, dass ein Bundesver(waltungs)gericht in Zusammenhang mit der Sach(walter)schaft Hilfe benötigen könnte.“

I.5. In Bezug auf den Einschreiter ist beim ho. Gericht kein Beschwerdeverfahren oder sonstiges Verfahren anhängig und konnte die Eingabe keiner sonstigen bestimmten Rechtssache zugeordnet werden.

I.6. Mit ho. Beschluss vom 22.10.2021, L515 2245850-1/8E, wurde das auf die Eingabe vom 29.08.2021 basierende Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 6 AVG eingestellt und die Revision für nicht zulässig erklärt.

1.7. Am 08.11.2021 übermittelte der Einschreiter ein aus dem Jahr 2005 datierendes Antwortschreiben des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag, mit dem die Behandlung eines nicht näher dargelegten Beschwerdeanbringens des Einschreiters abgelehnt wurde.

I.8.1. Der Einschreiter übermittelte mit Eingabe vom 14.12.2021 unter Anhang eines als „Manuskript“ betitelten Schreibens an das Bezirksgericht XXXX (mit sich im objektiven Aussagekern teils überscheidendem Inhalt des nachfolgende genannten Mails, sowie eigentümlichen, schwer lesbaren und in ihrem Sinn schwer erfassbaren Ausführungen zur österreichischen, deutschen und europäischen Geschichte, zur politischen Landschaft in Europa, sowie zu den Grundrechten, etc.) und einem Foto, welches eine an einem Tisch sitzende männliche Person zeitgt, nachstehendes E-Mail:

„…

Dear Bundesverwaltungsgericht

Geschäftszahl (GZ): L515 2245850-1/8E

Mag. H. Leitner

Jetzt kannst du dir es nocheinmal durchsehen.

Im Anhang.

Die Erwachsenenvertretung in Wien war die Juden Enteignung. Die Judenschätze die Die Grünen Heiligen römisch evangelische Habsurger Monarchie Nazi NSVAPO ?????? Wien der jüdisch Katholischen SDAP ???????? der NSDAP ???????? heute SPÖ ???????? geraubt hatten waren die Gelder die durch die Erwachsenenvertretung nach Wien zu den Die Grünen Heiligen römisch evangelischen Habsburger Monarchie Nazi NSVAPO flossen und mit denen Wien (Hofburg, BuWoG etc.) errichtet wurden.

Die abgerissen Synagogen waren keine Synagogen sondern von den Die Grünen Heiligen römischen evangelischen Habsburger Monarchie Nazi NSVAPO errichtete Moscheen.

Das war die Kaiser Präsident von Opat Werner NSVAPO ??????.

Es ist das islamische evangelische Die Grünen Heer der Zukunft die Jagd des Heiligen römischen Habsburger Imperium Opat Werner zum Kaiser Präsident von Wien der NSVAPO ??????.

Die freiheitliche Volk Partei und senden Grüße der fpe europa sonne mohammed ???????? und die eVP europa sonne Gott ???????? der Galaxie ????????.

Die Grünen wurden abgewählt und danken ab.

????Wir haben Grund zum feiern????

Mit freundlichen Grüßen

XXXX …“

1.8.2. Nach dessen Einlangen beim ho. Gericht musst das Anbringen beim ho. Gericht protokolliert und gesichtet werden. In weiterer Folge war zu prüfen, welche Gerichtsabteilung des ho. Gerichts im Lichte dieser Erstsichtung zu dessen Bearbeitung zuständig ist und es wurde hierauf der ho. Gerichtsabteilung L515 zugewiesen. Nach Einlangen in der Gerichtsabteilung musste eine genaue Bearbeitung und eine inhaltliche Prüfung durch den zuständigen Richter erfolgen. Hierzu war eine neuerliche Aushebung der bereits abgeschlossenen Akte L515-2245850-1 und eine neuerliche Sichtung dieser beim ho. Gericht aufliegenden Akte, sowie ein genaues Durchlesen der Eingabe erforderlich.

Im Zuge dieser Sichtung stellte das ho. Gericht fest, dass sich die Angelegenheit –ebenso wie die bereits zuvor eingelangten Schriftstücke- auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen.

Seitens des ho. Gerichts wird die Eingabe mittels Beschluss gemäß §§ 28 Abs. 1 VwGVG iVm 13 Abs. 6 AVG erledigt, was wiederum dessen Verfassung und im Außenverhältnis wirksamen Erlassung voraussetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.       gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Rechtswidrigkeit;

3.       wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.       gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gem. Art. 130 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- bzw. Landesgesetzt unter bestimmten Umständen weitere Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.4. Zur Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Gemäß § 13 Abs. 6 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist die Behörde nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503 u.a.) „findet die Verbesserungspflicht dort ihre Grenze, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen. Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb gemäß § 13 Abs. 6 AVG "nicht in Behandlung genommen werden müssen". § 13 Abs. 6 AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0229, mwN)“.

Das gegenständliche Anbringen weist lediglich den Namen des Anbringensverfassers auf, weist die Zahl jenes Verfahrens auf, welches mit ho. Beschluss vom 22.10.2021 eingestellt wurde, weil es sich auf keine bestimmte Angelegenheit bezog, weiters gibt ein nicht den geringsten Hinweis auf irgendein Sachverhaltselement oder sonstigen Hinweis, aus dem ein Bezug zu einem möglicherweise bekämpfbaren Akt der Verwaltungsbehörde hergestellt werden kann. Das Einbringen bezieht sich auf keine konkrete Rechtssache, welche von der sachlichen Zuständigkeit des ho. Gerichts umfasst ist. Insbesondere stellt es sichtlich keine Beschwerde gegen einen Bescheid oder einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 2 B-VG) dar, noch wird die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde darin moniert (Z 3 leg. cit). Auch ist beim ho. Gericht keine sonstige Rechtssache anhängig, auf welche sich das Begehren beziehen könnte.

Das Anbringen weist im Lichte der der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur nicht jenes Mindestmaß an Konkretisierung auf, um überhaupt iSd 13 Abs. 6 AVG „in Behandlung genommen“ werden zu können und kann auch nicht weiterhin von einem verbesserungsfähigen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG ausgegangen werden.

Das gegenständliche Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen.

3.5. Zur Mutwillensstrafe:

§ 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:

"Mutwillensstrafen

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."

Eingangs sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften, welche beispielsweise die Verjährung betreffen, kommen daher hier nicht zur Anwendung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde [an das Gericht] wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).

Gemäß § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch ein Verwaltungsgericht erfolgt durch Beschluss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 34 Rz 12, § 35 Rz 8).

Mutwille iSd § 35 AVG liegt auch dann vor, wenn die Tätigkeit der Behörde/des Gerichts aus Freude an deren Behelligung in Anspruch nimmt (VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466; vgl. Ritz, BAO3, § 112a, Tz 4, sowie Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO5, § 112a, E 11).

Insbesondere indiziert die Verwendung von Wortspielen, zynischer bzw. beleidigender Ausdrucksweise, von unangemessenen Vergleichen oder von unsachlichen Unterstellungen oder auch die Verunglimpfung von Behörden [dem Gericht] und deren Organe bzw. von Staatsorganen (und wohl auch an der Staatswillensbildung mitwirkenden Institutionen) Mutwillen, dies umso mehr, wenn derartiges kumulativ auftritt (vgl. grundsätzlich Erk. VwGH 23.3.1999, 97/12/0022 VwSlG 15104A/1999).

Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde [des Gerichts] in Anspruch nimmt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz. 2 f, VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466 mwN). Sobald ein behördliches [gerichtliches] Organ eine an die Behörde [das Gericht] gerichtete Eingabe liest bzw. ein mündliches Anbringen oder einen Anruf entgegennimmt, wird deren Tätigkeit in Anspruch genommen. Daher kann ein derartiger Vorgang, wenn er im Bewusstsein durchgeführt wurde, die Behörde [das Gericht] zweck- und nutzlos zu behelligen, für die Verhängung ausreichender Anlass sein, ohne dass dadurch eine weitere Tätigkeit der Behörde [des Gerichts] bewirkt werden muss, oder die Eingabe, das mündliche Anbringen oder der Anruf auf einen strafbaren Inhalt zu überprüfen sind (Erk. des VwGH vom 4.3.1946, 1829/63).

Nach dem Akteninhalt zeigt sich, dass sich der Einschreiter an das ho. Gericht bislang mit einem weitestgehend zusammenhanglosen Anbringen gewandt hat. Es war sichtlich nicht beabsichtigt, die Eingaben im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtssache einzubringen, bzw. sich Rechtsschutz suchend an das ho. Gericht zu wenden. Der einzige Zweck der Eingaben lag sichtlich darin, die Tätigkeit des Gerichts in Anspruch zu nehmen und dieses zu behelligen.

Überdies verfestigten Sie mit Ihrer Eingabe vom 14.12.2021 den Eindruck einer zynischen und willentlichen Behelligung des ho. Gerichts, indem Sie sich einer überaus anmaßenden sowie respektlosen (zumal den ho. Richter „dutzenden“) Ausdrucksweise bedienten und Ihr Schreiben ferner mit der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen der Logik nicht standhaltenden Ausführungen und zum Teil antisemitisch anmutenden „historischen Querverweisen“, indem der Einschreiter in zweifelhafter Art und Weise Verbindungen zwischen etablierten und gesellschaftlich verankerten Institutionen unserer Gesellschaft und Institutionen und Persönlichkeiten aus der Vergangenheit, deren Taten striktest abzulehnen, bzw. sich deren Rolle in der Geschichte zumindest äußerst zweifelhaft darstellt, versahen und damit – in Ihr bisheriges Gesamtbild fügend – ein logisch-schlüssiges Rechtsschutzziel in Zusammenhang mit Ihrer übergebührlichen Beanspruchung des ho. Gerichts nicht einmal im Ansatz zu erkennen lassen vermochten.

Ebenso ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung offenkundig davon auszugehen, dass sie mit Ihrem Einschreiten, indem Sie sich schriftlich an das Gericht wandten und bei ihm die bereits beschriebenen Schreiben einbrachten, das die Schreiben vom Gericht zur Kenntnis genommen und einer Bearbeitung unterzogen werden.

Das Gericht ist in einer Zeit, in er es mit dem Abbau in der Vergangenheit angefallenen Aktenrückständen befasst ist veranlasst, die unter Punkt 1.8.3. beschriebenen Tätigkeiten durchzuführen und damit Ressourcen zu binden, was allgemeinen Interessen und vor allem den Rechtschutzinteressen jener Menschen widerstreitet, welche sich in der Vergangenheit an das ho. Gericht wandten und auf die Entscheidung ihrer Sache warten.

Das ho. Gericht verkennt nicht, dass Kritik an Behörden [und dem Gericht] auch im Lichte des § 35 AVG erlaubt sein muss. Die Kritik an einer Behörde [dem Gericht] kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn sich diese auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen (VwGH 16.2.1999, 98/02/0271). Die Anforderungen zulässiger Kritik werden in Ihrem Fall jedoch bei weitem nicht erfüllt.

Im Lichte der oa. Ausführungen richtete sich der Einschreiter über das Maß zulässiger Kritik hinausgehend im Bewusstsein der Grundlosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit des Anbringens des Einschreiters ausschließlich aus Freunde an der Behelligung des Gerichts, weshalb davon auszugehen ist, dass Sie mutwillig iSd § 35 handelten

Da der Einschreiter sein Vorbringen schriftlich beim ho. Gericht einbrachte und dieses somit einer Bearbeitung im Lichte der unter Punkt I.8.2. dargestellten Ausführungen unterzogen werden mussten, ist auch der Tatbestand der Behelligung an sich erfüllt.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist daher gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe zu verhängen.

Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens Sie davon abhält, das ho. Gericht hinkünftig mutwillig in Anspruch zu nehmen.

Strafmildernd kann herangezogen werden, dass Sie sich nach dem Kenntnisstand des ho. Gerichts in den genannten Schreiben gegenüber dem ho. Gericht in der Eingabe vom 14.12.2021 erstmalig einer solchen Schreibweise bedienten. Da Sie das gegenständliche (letzte) Schreiben erst einen geraumen Zeitraum nach der Zustellung des ho. Beschlusses vom 22.10.2021 einbrachten, kann nicht von einer unmittelbar nachgelagerten Affekt- bzw. Entrüstungshandlung ausgegangen werden, sondern handelt es sich vielmehr um ein gewollt behelligendes Vorgehen. Ebenso distanzierten Sie sich seit der Einbringung der Beschwerde nicht von ihrer Wortwahl.

Andererseits ist auch festzuhalten, dass sich der Einschreiter nicht mit Eingaben vom 8.11.2021 und 14.12.2021 erstmals in behelligender Weise an das ho. Gericht wandte, sondern war dies auch schon im Rahmen der Einbringung jener Unterlagen der Fall, welche der durch den ho. Beschuss 22.10.2021 erfolgten Erledigung des Verfahrens zu Grunde lagen. In diesem Fall nahm das ho. Gericht von der Erlassung einer Mutwillensstrafe Abstand und zeigte sich nunmehr, dass die bloße Erlassung eines die Sache erledigenden Einstellungsbeschlusses ohne die gleichzeitige Erlassung einer Mutwillensstrafe den Einschreiter nicht davon abhält, das ho. Gericht weiterhin zu behelligen.

Im Rahmen der hier vorzunehmenden Überlegungen in Bezug auf die Höhe der Mutwillensstrafe sei auch festgehalten, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG - § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (vgl. das auch hier anwendbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994), weshalb diese Umstände bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen waren.

Die verhängte Ordnungsstrafe in der Höhe von € 100,-- erscheint im Lichte der gesetzlich festgesetzten Höchststrafe zwar als niedrig angesetzt, sie erscheint aus der Sicht des ho. Gerichts –in dubio für den Einschreiter- im Lichte des festgestellten Sachverhalts und unter Berücksichtigung sämtlicher dem Gericht bekannter Umstände angemessen. Im vorliegenden Fall ist angesichts der wiederholten substanzlosen Inanspruchnahme des ho. Gerichts und des despektierlichen Anbringens die verhängte Mutwillensstrafe in spezialpräventiver Hinsicht jedenfalls erforderlich, um den Einschreiter in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten.

Sollte sich im Nachhinein herausstellten, dass die vom Gericht im letzten Satz des Vorabsatz getroffene Einschätzung sich als nicht richtig erweist, wird voraussichtlich zu prüfen sein, ob in einem solchen Fall eine weitere und höhere Mutwillensstrafe zu verhängen sein wird.

Die Durchführung einer Verhandlung war nicht erforderlich, das Verfahren zum einen eingestellt wurde und zum anderen der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und in der gegenständlichen Entscheidung repräsentativ zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Antisemitismus Mutwillen Mutwillensstrafe Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L515.2245850.2.00

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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