TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/30 W234 2241559-1

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Veröffentlicht am 30.12.2021
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Entscheidungsdatum

30.12.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
RGG §6 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1

Spruch


W234 2241559-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 14.01.2020, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 05.11.2020 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem E-Mail beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine der Auswahlmöglichkeiten an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt sechs weitere Personen ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) wohnhaft seien.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        ein Schreiben der ÖGK vom 02.11.2020 über die Rezeptgebührenbefreiung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer mitversicherten Angehörigen in der Zeit von 07.01.2020 bis vorerst 06.01.2021

?        Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen

?        eine Zahlungsanweisung, die als Empfängerin die XXXX GmbH ausweist

?        die Geburtsurkunde und eine Ausweiskopie einer Haushaltsangehörigen

2. Am 25.11.2020 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag vom 05.11.2020 auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

?        Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopien des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommensteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruch und Einkommen von XXXX und XXXX nachreichen (Kinderbetreuungsgeld mit Beihilfe oder Rezeptgebührenbefreiung, Lohn, AMS etc.)

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3. Mit E-Mail vom 20.12.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen an die belangte Behörde:

?        Lohn-/Gehaltszettel von XXXX für den Monat November 2020

?        eine Mitteilung der ÖGK vom 30.11.2020 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (Kinderbetreuungsgeld von 15.08.2020 bis 24.08.2021 sowie Beihilfe von 15.08.2020 bis 18.06.2021)

?        ein Schreiben der ÖGK vom 02.11.2020 über die Rezeptgebührenbefreiung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer mitversicherten Angehörigen in der Zeit von 07.01.2020 bis vorerst 06.01.2021

4. Mit dem angefochtenem Bescheid vom 14.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Nachweise über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Anspruch und Einkommen von XXXX und XXXX fehlen.“

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, per E-Mail übermittelte, Beschwerde vom 21.01.2021, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, sie habe vor Ende der Frist bekanntgegeben, dass sie die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb der 14 Tage nachreichen könne, weil sie diese noch nicht habe. Nach Erhalt der Unterlagen habe sie diese per E-Mail übermittelt. Trotzdem sei ihr Antrag zurückgewiesen worden. Sie bitte darum, ihren Antrag auf Befreiung noch einmal zu bearbeiten. Im Anhang übermittle sie die fehlenden Unterlagen.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

?        eine Mitteilung der ÖGK vom 30.11.2020 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (Kinderbetreuungsgeld von 15.08.2020 bis 24.08.2021 sowie Beihilfe von 15.08.2020 bis 18.06.2021)

?        ein Schreiben der ÖGK vom 14.01.2021 über die Rezeptgebührenbefreiung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer mitversicherten Angehörigen in der Zeit von 13.01.2021 bis vorerst 24.08.2021

?        eine Lohn-/Gehaltsabrechnung eines Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin für den Monat November 2020

?        eine Mitteilung des Finanzamtes vom 16.09.2020 über den Bezug der Familienbeihilfe

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 15.04.2021 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2021 ein. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung und eine Zuschussleistung bis zum 30.11.2020 bestanden habe.

7. Mit Parteiengehör vom 20.08.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, welche Unterlagen sie der belangten Behörde gemäß ihrer Beschwerde vor Bescheiderlassung vorgelegt habe und geeignete Nachweise vorzulegen, dass diese bei der belangten Behörde tatsächlich eingelangt seien.

8. Mit E-Mail vom 29.08.2021 leitete die Beschwerdeführerin ihr E-Mail vom 20.12.2020 an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin brachte am 05.11.2020 per E-Mail einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale ein.

Dem Antrag waren ein Schreiben der ÖKG vom 02.11.2020 über die Rezeptgebührenbefreiung der Beschwerdeführerin in der Zeit von 07.01.2020 bis vorerst 06.01.2021, Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen, eine Zahlungsanweisung an einen Energielieferanten sowie eine Geburtsurkunde und eine Ausweiskopie einer Haushaltsangehörigen angeschlossen.

1.2. Am 25.11.2020 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem sie auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie von Nachweisen über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hinwies und forderte die Beschwerdeführerin konkret auf: „Anspruch und Einkommen von XXXX und XXXX nachreichen (Kinderbetreuungsgeld mit Beihilfe oder Rezeptgebührenbefreiung, Lohn, AMS, etc.)“

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde angemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen.“ Eine Erstreckung dieser Frist erfolgte nicht.

1.3. Mit E-Mail vom 20.12.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen an die belangte Behörde:

?        Lohn-/Gehaltszettel von XXXX für den Monat November 2020

?        eine Mitteilung der ÖGK vom 30.11.2020 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (Kinderbetreuungsgeld von 15.08.2020 bis 24.08.2021 sowie Beihilfe von 15.08.2020 bis 18.06.2021)

?        ein Schreiben der ÖGK vom 02.11.2020 über die Rezeptgebührenbefreiung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer mitversicherten Angehörigen in der Zeit von 07.01.2020 bis vorerst 06.01.2021

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass „Anspruch und Einkommen von XXXX und XXXX fehlen.“

1.5. Mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 21.01.2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

Dass es – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – zu keiner Erstreckung der Verbesserungsfrist (festgesetzt mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 25.11.2020) kam, leitet das Bundesverwaltungsgericht aus dem folgenden Umstand ab:

Im Schreiben der belangten Behörde zur Beschwerdevorlage ist zwar tatsächlich ein Anruf der Beschwerdeführerin mit den Worten „Info Anspruch, reicht nach“ vermerkt. Auf eine entsprechende Anfrage hin teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht allerdings mit, dass die Beschwerdeführerin mit einem Mitarbeiter der Service-Hotline telefoniert habe, welche weder Akteneinsicht noch die Befugnis habe, über Anträge zu entscheiden. Mitarbeiter der Service-Hotline würden nur allgemeine Auskünfte geben. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführerin dieser Umstand beim Telefongespräch mitgeteilt wurde.

Hingegen konnte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegen, dass sie am 20.12.2020 die unter Punkt 1.3. genannten Unterlagen an die belangte Behörde per E-Mail übermittelte. Die Beschwerdeführerin leitete dieses E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht weiter (OZ 4).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1. Das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet auszugsweise:

„Anbringen

§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]“

3.1.2. Das Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise:

„Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. […]“

3.2. Weist die belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, so ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, sohin ob die Zurückweisung § 13 Abs. 3 AVG entsprach. Eine inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den verfahrenseinleitenden Antrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist ausgeschlossen (vgl. etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/09/0133, Rz 11 mwN).

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof führte zu § 13 Abs. 3 AVG wiederholt aus, dass ein zwar nach der festgesetzten Verbesserungsfrist, aber vor Bescheiderlassung verbesserter Antrag nicht zurückzuweisen ist. Zwar wirkt die Verbesserung in diesem Fall nicht zurück, führt aber dennoch nicht zur Zurückweisung des Anbringens, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN sowie Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] § 13 Rz 31).

3.4. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Die Beschwerdeführerin beantragte mit E-Mail vom 05.11.2020 die Befreiung von Rundfunkgebühren, woraufhin sie von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert wurde, „Anspruch und Einkommen“ („Kinderbetreuungsgeld mit Beihilfe oder Rezeptgebührenbefreiung, Lohn, AMS, etc.“) von ihr und ihrem Gatten nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin zwar nicht fristgerecht (binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens) nach; sie legte aber die von der belangten Behörde geforderten Dokumente vor Bescheiderlassung mit E-Mail vom 20.12.2020 vor. Die Zurückweisung des Antrages erfolgte erst mit Bescheid vom 14.01.2021.

Wie unter Punkt 3.3. angeführt, gilt der Antrag der Beschwerdeführerin seit 20.12.2020 als mängelfrei und hätte seither inhaltlich geprüft werden müssen. Die Zurückweisung des Antrages durch die belangte erfolgte somit zu Unrecht, sodass der Bescheid aufzuheben ist.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass durch die Behebung des Bescheides der verfahrenseinleitende Antrag wieder unerledigt ist, sodass die belangte Behörde erneut darüber abzusprechen hat.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B)

3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insb VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN ; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis Frist Mängelbehebung mangelhafter Antrag Nachreichung von Unterlagen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2241559.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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