TE Bvwg Erkenntnis 2022/1/3 W234 2243872-1

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Veröffentlicht am 03.01.2022
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Entscheidungsdatum

03.01.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4

Spruch


W234 2243872-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 (B-VG) nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 02.02.2021 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangten Behörde) eingelangtem Anmeldeformular meldete XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) den Betrieb von Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen an und legte der Anmeldung ein handschriftliches Schreiben bei, in welchem sie um die Befreiung von den Rundfunkgebühren bat.

Ihrem Schreiben wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

?        ein Schreiben vom 01.12.2020 betreffend eine Mieterhöhung,

?        ein Schreiben vom 09.12.2020 betreffend die Einverständniserklärung zur Bezahlung einer Rücklage an die Hausverwaltung,

?        eine Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2020,

?        Kopien von Kontobuchungen betreffend die Miete, Betriebskosten der Wohnung, Rücklage des Wohnhauses und eine Lohnabrechnung.

2. Am 01.03.2021 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, es werde ein formaler Antrag (unter Verwendung des betreffenden Antragsformulars) benötigt, um die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren prüfen zu können.

3. Mit am 15.03.2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an und gab an, dass keine weiteren Personen mit ihr im Haushalt leben würden.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

?        ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass sie ein geringes Einkommen und sehr hohe Fixkosten habe, Alleinverdienerin sei und sich die GIS-Gebühren nicht leisten könne,

?        eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin,

?        Kopien von Kontobuchungen betreffend Miete, Strom, Rücklagen, KFZ-Versicherung, Lohn/Gehalt sowie PKW-Leasingrate und Versicherungsschutz.

4. Am 29.03.2021 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „Ergebnis der Beweisaufnahme“ folgendes Schreiben:

„[…] wir haben Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

?        Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).

Anspruchsgrundlage fehlt zB. Rezeptgebührenbefreiung kann nachgereicht werden.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.“

5. In ihrer fristgerecht eingebrachten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit ihren Fixzahlungen und ihrem geringen Einkommen nicht das Auslangen finden würde, Diabetes habe und krank sei, aber keine Rezeptgebührenbefreiung erhalten habe und sie ansonsten ihren Fernseher und ihr Radio verkaufen müsse.

Der Stellungnahme schloss die Beschwerdeführerin ein Dokument des Krankenhauses XXXX bei.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21.04.2021, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl anspruchsberechtigt sei, da ihr monatliches Haushaltsnettoeinkommen nur EUR XXXX -- betrage und sie sohin den Befreiungsrichtsatz iHv EUR 1120,54 nicht überschreite. Zudem habe sie keine sonstigen Einkünfte.

Der Beschwerde schloss die Beschwerdeführerin eine Gehaltsabrechnung für den Monat März 2021 sowie den angefochtenen Bescheid mit handschriftlichen Anmerkungen bei.

8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 25.06.2021 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2021 ein.

9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2021 wurde die gegenständliche Sache der Gerichtsabteilung W249 abgenommen und der Gerichtsabteilung W234 zugewiesen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1. Am 02.02.2021 meldete die Beschwerdeführerin den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung bei der belangten Behörde an und legte der Anmeldung ein handschriftliches Schreiben bei, in welchem sie um die Befreiung von den Rundfunkgebühren bat. Dem Anmeldeformular schloss die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 01.12.2020 betreffend eine Mieterhöhung, ein Schreiben vom 09.12.2020 betreffend die Einverständniserklärung zur Bezahlung einer Rücklage an die Hausverwaltung, eine Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2020, Kopien von Kontobuchungen betreffend die Miete, Betriebskosten der Wohnung, Rücklage des Wohnhauses und Lohnabrechnung bei.

2. Mit Schreiben vom 01.03.2021 machte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass ein formaler Antrag (unter Verwendung des betreffenden Antragsformulars) benötigt werde, um die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren prüfen zu können.

3. Die Beschwerdeführerin brachte am 15.03.2021 bei der belangten Behörde unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars einen Antrag auf die Befreiung von der Rundfunkgebühr für ihre Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an und gab an, dass keine weiteren Personen mit ihr im Haushalt leben würden.

Dem Antrag waren ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass sie ein geringes Einkommen und sehr hohe Fixkosten habe sowie Alleinverdienerin sei und sich die GIS-Gebühren nicht leisten könne, ihre Meldebestätigung, Kopien von Kontobuchungen betreffend Miete, Strom, Rücklagen des Wohnhauses, KFZ-Versicherung, Lohn/Gehalt sowie PKW-Leasingrate und Versicherungsschutz beigeschlossen.

4. Am 29.03.2021 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „Ergebnis der Beweisaufnahme“ ein Schreiben, in dem sie der Beschwerdeführerin mitteilte, dass festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle und wies die Beschwerdeführerin konkret auf Folgendes hin: „Anspruchsgrundlage fehlt zB. Rezeptgebührenbefreiung kann nachgereicht werden.“

5. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme dazu im Wesentlichen aus, dass sie mit ihren Fixzahlungen und ihrem geringen Einkommen nicht das Auslangen finden würde, sie Diabetes habe und krank sei, aber keine Rezeptgebührenbefreiung erhalten habe und sie ansonsten ihren Fernseher und ihr Radio verkaufen müsse.

Der Stellungnahme schloss die Beschwerdeführerin ein Dokument des Krankenhauses XXXX bei.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass festgestellt worden sei, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Wörtlich heißt es darin: „Die Anspruchsgrundlage von XXXX wie z.B eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung fehlt.“

7. In der der belangten Behörde am 21.04.2021 übermittelten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie anspruchsberechtigt sei, weil ihr monatliches Haushaltsnettoeinkommen nur EUR XXXX ,-- betrage und sohin den Befreiungsrichtsatz iHv EUR 1120,54 nicht überschreite. Zudem habe sie keine sonstigen Einkünfte.

Der Beschwerde war eine Gehaltsabrechnung für den Monat März 2021 sowie der angefochtene Bescheid mit handschriftlichen Anmerkungen durch die Beschwerdeführerin beigeschlossen.

2.       Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:

3.1.1.  Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 190/2021 auszugsweise:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt [sei], da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe […] und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen [würde] (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)“.

3.3.    In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl anspruchsberechtigt wäre, weil ihr monatliches Nettohaushaltseinkommen EUR XXXX , -- betrage und daher der Befreiungsrichtsatz iHv EUR 1120,54 nicht überschritten werde. Zudem brachte sie in ihrer Beschwerde vor, sie müsse ansonsten die Empfangsgeräte aufgeben, zumal sie die ORF-Sender nicht wirklich brauche, weil sie alles aus den (sonstigen) Medien sowie Zeitungen erfahre.

3.4.    Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde aus folgenden Gründen nicht im Recht:

3.4.1.  Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde und in ihrer Stellungnahme vor der belangten Behörde vor, sie verdiene wenig, habe hohe Fixkosten und müsse ihre Empfangsgeräte aufgeben, sollte ihr keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren gewährt werden.

Das Entstehen der Gebührenpflicht nach § 3 RGG knüpft an den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung und/oder an deren Betriebsbereitschaft an. Die Gebührenpflicht besteht jedoch nicht, wenn dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung erteilt wurde. Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin keine Rundfunkempfangseinrichtungen betriebsbereit halten bzw. betreiben würde, sondern sie gibt gleichbleibend an, Fernseher und Radio zu betreiben. Folglich unterliegt die Beschwerdeführerin aufgrund des Betriebes der Rundfunkempfangseinrichtungen grundsätzlich der Gebührenpflicht, es sei denn es würden die Voraussetzungen zur Gewährung der begehrten Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren vorliegen.

3.4.2.  Die Zuerkennung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 FGO voraus. Eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen.

Folglich vermochten die im Verfahren vor der belangten Behörde ua. vorgelegten Kopien von Kontobuchungen betreffend Miete, Strom, Rücklagen, KFZ-Versicherung, Lohn/Gehalt sowie PKW-Leasingrate und Versicherungsschutz zwar eine schwierige finanzielle Lage, aber nicht den zur Gewährung der begehrten Befreiung notwendigen Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand zu vermitteln; den Bezug einer hier maßgeblichen Transferleistung der öffentlichen Hand behauptet die Beschwerdeführer auch nicht.

Da die Beschwerdeführerin keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO bezieht, gewährte ihr die belangte Behörde zu Recht keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

3.5.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.


Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Befreiungsantrag Einkommen Erkrankung Fixkosten Gebührenpflicht Nachweismangel Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Sozialleistungen Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W234.2243872.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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