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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; erneut keine Auseinandersetzung mit der aktuellen Versorgungssituation und Sicherheitslage der Herkunftsregion des BeschwerdeführersSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist ein am 1. Februar 1980 geborener Staatsangehöriger des Irak, der der kurdischen Volksgruppe angehört und sich zum schiitischen Islam bekennt. Er stammt aus der Stadt Al Kut in der Provinz Wassit, wo er sechs Jahre die Grundschule und ein Jahr die Hauptschule besuchte. Später arbeitete er als Dattelverkäufer, diente in der irakischen Armee und trat in den Polizeidienst ein. Ab Juni 2008 hielt er sich in Bagdad auf und arbeitete in einer Gärtnerei. Im September 2015 reiste er aus dem Irak aus und stellte am 28. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund gab er eine Verfolgung auf Grund seiner Tätigkeit im Polizeidienst an.
2. Mit Bescheid vom 28. Juni 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß §46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis vom 29. Juli 2019 ab.
4. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2020, E3392/2019, wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, des Ausspruches, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und der Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise wegen Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
4.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer ausreichenden Versorgungssituation des Beschwerdeführers ausgegangen sei, es aber unterlassen habe, sich konkret mit der aktuellen Versorgungssituation und Sicherheitslage in jener Region auseinanderzusetzen, aus der der Beschwerdeführer stamme und diese mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen. Aus diesem Grund sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit sie sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – und daran anknüpfend die weiteren genannten Punkte – bezog, mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben gewesen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde im zweiten Rechtsgang nach mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2020 erneut als unbegründet ab. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesverwaltungsgericht abermals im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger Mann sei, der über Unterkunftmöglichkeiten bei seinen Eltern und zahlreichen Geschwistern im Herkunftsstaat verfüge. Die Möglichkeit verwandtschaftlicher Unterstützung im Gefolge der Rückkehr stünde ihm angesichts zahlreicher Anknüpfungspunkte zur Verfügung. Die allgemeine Sicherheitslage in der Heimatprovinz wie auch der Heimatstadt des Beschwerdeführers sei im Lichte der Länderfeststellungen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden sei, Opfer eines Terroranschlages oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden.
6. In der Folge brachte der Beschwerdeführer eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde ein, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht – erneut – unterlaufen:
3.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Ermittlungsverfahren in Asylangelegenheiten in verfassungsrechtlich relevanter Weise mangelhaft ist, wenn Länderberichte zu einer wesentlichen Frage keine Ausführungen enthalten und das Verwaltungsgericht insoweit keine zusätzlichen Ermittlungen anstellt (vgl VfGH 13.12.2017, E2497/2016 ua; 24.9.2018, E1034/2018 ua). Zudem kam der Verfassungsgerichtshof auch schon zum Schluss, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes aufzuheben ist, wenn es bei der Prüfung einer möglichen realen Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bei der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zu einem Ergebnis kommt, das weder aus den Länderberichten ableitbar ist noch sich aus anderen Ermittlungsergebnissen ergibt (VfGH 11.10.2017, E1803/2017 ua).
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hält in seiner Begründung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen Folgendes beweiswürdigend fest:
"[…]
Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich zum einen darauf, dass es sich bei ihm um einen weiterhin arbeitsfähigen Mann handelt, wie dies zuletzt auch aus seinen Angaben über seine Tätigkeiten in den von ihm genannten Vereinen zu gewinnen war. Dass sich in seiner Heimatstadt bei einer Rückkehr für ihn neuerlich eine Unterkunftsmöglichkeit findet, war im Lichte der von ihm auch in dieser Verhandlung im Einzelnen geschilderten Lebensumstände seiner Eltern und zahlreichen Geschwister festzustellen, zumal sich diese bis dato dort aufhalten und seiner Schilderung nach unter keinen bedrohlichen Lebensbedingungen leiden. Die Möglichkeit verwandtschaftlicher Unterstützung im Gefolge der Rückkehr stünde ihm angesichts dieser festgestellten Anknüpfungspunkte daher zur Verfügung.
2.5. Die länderkundlichen Feststellungen des Gerichts stützen sich auf den Inhalt der zuletzt von ihm eingesehenen und oben genannten aktuellen länderkundlichen Informationen.
Die allgemeine Sicherheitslage in der Heimatprovinz wie auch der Heimatstadt des BF war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden.
Als notorisch war anzusehen, dass im Irak aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.
[…]"
3.4. In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses wird lediglich Folgendes ausgeführt:
"[…]
1.4. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 vorliegen:
Stichhaltige Hinweise darauf, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht hervor.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Es kamen auch keine gravierenden Erkrankungen des BF hervor.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl Nr 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl Nr 138/1985 idgF, und Nr 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl III Nr 22/2005 idgF, verletzt werden.
Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
1.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des §8 Abs1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.
[…]"
3.5. In den wenigen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wiedergegebenen Auszügen von Länderberichten finden sich keine Ausführungen zur Grundversorgung im Irak oder zur Situation von Rückkehrern und bloß marginal solche zur konkreten Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Die Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine unzureichende Versorgungssituation und eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers nicht vorlägen, lässt sich daher aus den zitierten Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar ableiten.
3.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat es daher erneut unterlassen, sich konkret mit der aktuellen Versorgungssituation und Sicherheitslage in jener Region auseinanderzusetzen, aus der der Beschwerdeführer stammt und diese in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen. Dadurch hat das Bundesverwaltungsgericht Willkür geübt (zu diesen Anforderungen in den Irak betreffenden Fällen vgl etwa VfGH 11.6.2018, E4317/2017; 26.6.2018, E4387/2017; 25.9.2018, E1764/2018 ua).
3.7. Das Erkenntnis ist sohin mit Willkür behaftet und zur Gänze aufzuheben.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, da der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im vollen Umfang genießt.
Schlagworte
Asylrecht, Ersatzentscheidung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E3943.2020Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022