RS Vfgh 2021/9/29 E3943/2020

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; erneut keine Auseinandersetzung mit der aktuellen Versorgungssituation und Sicherheitslage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers

Rechtssatz

In den wenigen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wiedergegebenen Auszügen von Länderberichten finden sich keine Ausführungen zur Grundversorgung im Irak oder zur Situation von Rückkehrern und bloß marginal solche zur konkreten Sicherheitslage in der Herkunftsregion (Provinz Wassit) des Beschwerdeführers (Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des schiitischen Islam). Die Annahmen des BVwG, dass eine unzureichende Versorgungssituation und eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers nicht vorlägen (Art2 EMRK bzw Art3 EMRK), lässt sich daher aus den zitierten Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar ableiten. Das BVwG hat es daher (im fortgesetzten Verfahren nach VfGH 26.06.2020 E3392/2019) erneut unterlassen, sich konkret mit der aktuellen Versorgungssituation und Sicherheitslage in jener Region auseinanderzusetzen, aus der der Beschwerdeführer stammt und diese in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ersatzentscheidung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3943.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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