TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/16 96/01/0664

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Veröffentlicht am 16.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
AVG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Dolp und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. November 1995, Zl. 4.345.893/6-III/13/95, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung sowie Feststellung im Sinne des § 7 Asylgesetz 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Förderation" und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, der am 10. Februar 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, noch am selben Tag den Asylantrag gestellt hat. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Februar 1995 wurde dieser Asylantrag abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 1995 wurde die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung ebenfalls (rechtskräftig) abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl versagt. Am 31. März 1995 stellte er den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, in eventu den Antrag auf Feststellung, daß er die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung erfülle. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Mai 1995 wurden beide Anträge zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die fristgerechte Berufung des Beschwerdeführers verbunden mit dem (neuen) Antrag auf Feststellung, er habe während seines Asylverfahrens über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AsylG 1991 und somit auch über die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bescheinigung gemäß Abs. 4 leg. cit. verfügt.

Mit dem Bescheid vom 27. November 1995 wies die belangte Behörde "in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Mai 1995" gemäß § 66 Abs. 4 AVG

1.

den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung,

2.

den Antrag auf Feststellung, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erfülle sowie

3.

den Antrag auf Feststellung, daß der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AsylG 1991 und somit auch über die Voraussetzung zur Erteilung einer Bescheinigung gemäß Abs. 4 leg. cit. verfügt habe, zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltendmachende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 (Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides) im wesentlichen damit, eine solche Bescheinigung sei von Amts wegen auszustellen, das Asylgesetz 1991 statuiere kein subjektives Recht auf Ausstellung einer solchen, mangels eines subjektiven Rechtes fehle es auch an der Parteistellung. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung trete vielmehr bei Vorliegen der vom Gesetz statuierten Voraussetzungen ex lege ein, weshalb auch durch die Verweigerung der Ausstellung einer Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung kein Rechtsnachteil erlitten werden könne, der die (ex lege gegebene) Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet betreffen könne. Auch daraus leite sich ein Mangel der Parteistellung ab.

Der Beschwerdeführer hält dem im wesentlichen entgegen, sein subjektives Interesse an der Ausstellung einer Bescheinigung über den vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergebe sich schon daraus, daß er anhand dieser Bescheinigung eben diese Berechtigung auch unter Beweis stellen können müsse. Die Verweigerung der Parteistellung in allen jenen Fällen, wo öffentliche Urkunden von Amts wegen auszustellen seien bzw. öffentliche Rechte von Amts wegen zu bescheinigen seien, verstoße gegen "Grundprinzipien der Rechtsordnung". Schließlich müsse einer Person auch das Recht zuerkannt werden, eine Behörde, die im amtswegigen Tätigwerden säumig werde, zum Tätigwerden zu zwingen. Im übrigen erschöpfen sich die weiteren Ausführungen zu diesem Punkt in der Darstellung der gegenteiligen als der von der belangten Behörde dargelegten Rechtsmeinung.

Ihren Spruchpunkt 2 begründete die belangte Behörde im wesentlichen unter Verweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes damit, die bescheidmäßige Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen sei nur zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, im öffentlichen Interesse gelegen oder für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle, und damit, daß die begehrte Feststellung durch die belangte Behörde auch keinesfalls mehr hätte getroffen werden können, da das Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei und dem Beschwerdeführer daher zumindest ab diesem Zeitpunkt gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 1991 keinesfalls ein vorläufiges Aufenthaltsrecht mehr zukomme.

Dem hält der Beschwerdeführer - in offenbarer Verkennung der Begründung des diesbezüglichen Spruchteiles des angefochtenen Bescheides - entgegen, die belangte Behörde hätte über den diesbezüglichen Teil des erstinstanzlichen Bescheides sachlich entscheiden müssen und die "eingebrachte Berufung" nicht "wegen entschiedener Sache zurückzuweisen" gehabt. Im übrigen sei sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung offensichtlich gewesen. "Klarstellend" verwies der Beschwerdeführer weiters darauf, daß im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung sein Feststellungsantrag jedenfalls bereits eingebracht gewesen sei.

Grundsätzlich ist den Beschwerdeausführungen zu den genannten Spruchpunkten entgegenzuhalten, daß - wie dies vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird - mit Eintritt der Rechtskraft der Abweisung seines Asylbegehrens gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 1991 auch die Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach Abs. 1 leg. cit. weggefallen ist und damit auch - unbeschadet eines allfälligen vorherigen Bestehens - ein weiteres Rechtsschutzbedürfnis des Asylwerbers an der Ausstellung einer Bescheinigung über bzw. Feststellung des (nicht mehr bestehenden) vorläufigen Aufenthaltsrechtes nicht mehr anzunehmen ist. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, den nicht mehr zielführenden Antrag auf Bescheinigung bzw. Feststellung einer infolge Wegfalls der Asylwerbereigenschaft nicht mehr zukommenden Aufenthaltsberechtigung in abstracto einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen oder in eine vergangenheitbezogene Feststellung umzuinterpretieren. Aber auch in der Sache selbst bieten die Ausführungen in der Beschwerde weder einen Anlaß, von der ständigen Judikatur zur Frage nach einem sich aus § 7 AsylG 1991 ergebenden subjektiven Recht noch von jener zur Frage der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides abzugehen. Zur Bekämpfung des Spruchpunktes 2 wird der Beschwerdeführer im übrigen darauf verwiesen, daß nicht die Berufung, sondern der dieser zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen wurde, und zwar auch nicht wegen "entschiedener Sache", sondern wegen der zeitlichen Überholung im Sinne des § 7 Abs. 3 AsylG 1991 und der damit weggefallenen Möglichkeit einer Beschwer.

Was schließlich den Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides angeht, begründete die belangte Behörde die diesbezügliche Zurückweisung mit ihrer mangelnden funktionellen Zuständigkeit. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde auf die Begründung zu diesem Spruchpunkte mit keinem Wort ein, erschöpfen sich doch die Beschwerdeausführungen hiezu vielmehr in einem bloßen Verweis auf § 66 Abs. 2 AVG, § 16 Abs. 1 AsylG i. V.m. 13 AVG und dem daran geknüpften allgemeinen Vorwurf der Unterlassung ausreichender Ermittlungen. In Anbetracht der rein rechtlichen Erwägung der belangten Behörde zur Begründung dieses Spruchteils erweisen sich die Beschwerdeausführungen daher als nicht nachvollziehbar.

Insgesamt ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerde daher, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen war.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010664.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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