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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/13/0235 E 24. Februar 1999 RS 1Stammrechtssatz
Der Zweck der Feststellung nach § 188 BAO liegt darin, die
Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein
gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die
Durchführung von Parallelverfahren der einzelnen Finanzämter der
Beteiligten über die nach § 188 BAO festzustellenden
Besteuerungsgrundlagen vermeidet. Durch die Regelungen des § 188
BAO wird somit ein Teil der Verfahren, die im Rahmen der
Festsetzung der Einkommensteuer der Beteiligten durchzuführen
wären, in einem einheitlichen Sonderverfahren zusammengezogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150108.L01Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022