RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2020/15/0108

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0235 E 24. Februar 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Der Zweck der Feststellung nach § 188 BAO liegt darin, die

Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein

gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die

Durchführung von Parallelverfahren der einzelnen Finanzämter der

Beteiligten über die nach § 188 BAO festzustellenden

Besteuerungsgrundlagen vermeidet. Durch die Regelungen des § 188

BAO wird somit ein Teil der Verfahren, die im Rahmen der

Festsetzung der Einkommensteuer der Beteiligten durchzuführen

wären, in einem einheitlichen Sonderverfahren zusammengezogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150108.L01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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