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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Begriff des "mobilen Heimes" wird im NÖ NatSchG 2000 nicht näher definiert. Nach dem Wortsinn ist darunter eine Anlage zu verstehen, die geeignet ist, dem Aufenthalt von Menschen zu dienen und die beweglich (mobil) ist. Ein bestimmter Mindeststandard ist für das Vorliegen eines mobilen Heimes nicht gefordert (vgl. VwGH 29.5.1995, 95/10/0055).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100156.L02Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022