RS Vwgh 2021/10/27 Ra 2021/10/0156

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Veröffentlicht am 27.10.2021
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
NatSchG NÖ 2000
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2
NatSchG NÖ 2000 §6
NatSchG NÖ 2000 §8
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Der Begriff des "mobilen Heimes" wird im NÖ NatSchG 2000 nicht näher definiert. Nach dem Wortsinn ist darunter eine Anlage zu verstehen, die geeignet ist, dem Aufenthalt von Menschen zu dienen und die beweglich (mobil) ist. Ein bestimmter Mindeststandard ist für das Vorliegen eines mobilen Heimes nicht gefordert (vgl. VwGH 29.5.1995, 95/10/0055).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100156.L02

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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