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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/22/0132 E 6. Juli 2010 RS 1Stammrechtssatz
Eine Erkrankung stellt nur dann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Die Partei muss durch die Erkrankung so weit gehindert sein, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Sie muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220127.L04Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022