RS Vwgh 2021/10/29 Ra 2021/22/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2021
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §1332
NAG 2005 §24 Abs2
NAG 2005 §24 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0096 E 18. Jänner 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 24 Abs. 2 NAG 2005 kann auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen. Parteien dürfen nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. B 17. Februar 2005, 2005/18/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220127.L03

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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