Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Mit dem Vorwurf, ein Nachbar könne sich im Bauverfahren auch auf die Regelung des § 31 Abs. 5 zweiter Satz Tir ROG 2016 berufen, wird verkannt, dass dieser eine Anordnung betreffend den Inhalt des örtlichen Raumordnungskonzepts enthält und sich insofern an den Verordnungsgeber richtet. Das nach der hg. Rechtsprechung aus § 55 Abs. 1 Tir ROG 2016 ableitbare Recht des Nachbarn geht (entsprechend dem Wortlaut der Regelung) nur dahin, das Fehlen eines nach § 54 Abs. 2 Tir ROG 2016 gebotenen Bebauungsplanes geltend zu machen. § 54 Abs. 2 Tir ROG 2016 betrifft (nur) die nach § 31 Abs. 5 erster Satz Tir ROG 2016 festgelegten Gebiete. Das Gesetz knüpft insofern an den positiven Inhalt der örtlichen Raumordnungskonzepte an, nicht auch an allenfalls darüber hinaus nach der gesetzlichen Grundlage mögliche Inhalte der örtlichen Raumordnungskonzepte.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060014.L01Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022