RS Vwgh 2021/11/3 Ra 2020/10/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2021
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03070000
E3R E13301400
E3R E15203000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

EURallg
LMSVG 2006 Anl
LMSVG 2006 §5 Abs1 Z1
LMSVG 2006 §5 Abs5 Z2
LMSVG 2006 §90 Abs1 Z1
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
32002R0178 Lebensmittelsicherheit
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art14
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art14 Abs2
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art14 Abs5
32008R1333 Lebensmittelzusatzstoffe AnhII

Rechtssatz

Es liegt eine Bestrafung nach § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG 2006 vor, weil nach Auffassung des VwG ein "für den menschlichen Verzehr ungeeignetes" Lebensmittel entgegen dem Verbot des § 5 Abs. 1 Z 1 LMSVG 2006 in den Verkehr gebracht wurde. Dieser Auffassung entspricht die Nennung von § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Z 2 LMSVG 2006 als Übertretungsnormen. § 5 Abs. 1 Z 1 LMSVG 2006 untersagt das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, welche "nicht sicher" gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, somit entweder "gesundheitsschädlich" oder "für den menschlichen Verzehr ungeeignet" (vgl. Art. 14 Abs. 2 EG - VO). Eine mangelnde Eignung für den menschlichen Verzehr des Lebensmittels liegt gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG 2006 dann vor, wenn die "bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist". Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel "für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet" ist, ist zufolge Art. 14 Abs. 5 EG - VO "zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist". Daraus erhellt, dass das - eine Voraussetzung einer Bestrafung nach § 90 Abs. 1 Z 1 erste Alt. LMSVG 2006 darstellende - Tatbestandsmerkmal der mangelnden Eignung eines Lebensmittels für den menschlichen Verzehr auf eine schwer wiegende (etwa durch Verunreinigung oder durch chemische Zersetzungsprozesse verursachte) Beeinträchtigung des Lebensmittels mit Blick auf dessen beabsichtigten Verwendungszweck abstellt. Es bedarf zufolge § 44a Z 1 VStG bereits im Spruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Begründung ersetzt werden (vgl. VwGH 24.4.2015, 2011/17/0201, 0202). Diesem Erfordernis wird der Spruch des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten, eine Bestrafung nach § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG 2006 aussprechenden Straferkenntnisses, nicht gerecht, welcher sich - mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der mangelnden Eignung des Lebensmittels für den menschlichen Verzehr - mit der Tatumschreibung begnügt, den gegenständlichen Dekorzuckerblumen beigefügte Farbstoffe hätten bestimmte Höchstmengenbeschränkungen für Lebensmittelzusatzstoffe iSd. Anhanges II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 überschritten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100076.L01

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten