TE Vwgh Beschluss 2021/11/4 Ra 2021/06/0119

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Veröffentlicht am 04.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des R R in D, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 6. Mai 2021, LVwG-318-72/2020-R6, betreffend Aufträge nach dem Baugesetz und Antrag nach § 8a VwGVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Dornbirn; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt D. vom 4. August 2020, mit welchem ihm ein Auftrag zur Vornahme von näher beschriebenen Aufräumungsarbeiten gemäß § 48 Abs. 2 Baugesetz sowie gemäß § 40 Abs. 1 lit. b leg.cit. der Auftrag zur Abtragung und Beseitigung von bestimmten, ohne Baubewilligung errichteten Holzunterständen auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt worden waren, als unbegründet abgewiesen und einem Antrag des Revisionswerbers gemäß § 8a VwGVG keine Folge gegeben. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter Punkt „IV. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich „durch das angefochtene Erkenntnis bzw durch die angeordneten - unnötigen und überschießenden - Maßnahmen insbesondere in seinem subjektiven Recht auf Unverletzlichkeit seines Eigentums verletzt“. Weiters erachte sich der Revisionswerber „in seinem Recht auf Erlassung einer Entscheidung mit entsprechender Begründung, aufgrund welcher Tatsachen und Beweismittel entsprechende Feststellungen gemäß § 45ff AVG getroffen wurden und auf Erlassung einer Entscheidung, bezüglich welcher der wesentliche Sachverhalt ermittelt wurde“ verletzt.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.4.2020, Ra 2020/06/0097, mwN).

5        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6        Bei dem vom Revisionswerber geltend gemachten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, dessen behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und dessen Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 1.8.2019, Ra 2017/06/0192, oder auch 15.5.2020, Ra 2020/06/0109, jeweils mwN).

7        Bei den weiteren unter Punkt IV. der Revision angeführten Rechten handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften, die zu den Revisionsgründen zählen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. etwa VwGH 22.9.2021, Ra 2021/06/0125, oder auch 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, jeweils mwN).

8        Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060119.L00

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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