RS Vwgh 2021/11/8 Ra 2021/12/0027

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Veröffentlicht am 08.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/12/0025 B 27. April 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Aufwerfen einer Rechtsfrage, die gegenüber der Revisionswerberin in einem anderen Verfahren von einer anderen Behörde zu entscheiden ist bzw. zu entscheiden sein wird, wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120027.L02

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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