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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dass es sich bei den auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten um "dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten (Vordienstzeiten)" handelt, ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 2 Wr. DO 1994. Solche liegen im Fall eines Karenzurlaubs nicht vor. Auch während eines Karenzurlaubs läuft die Dienstzeit grundsätzlich weiter; ihr Lauf wird nach § 56 Abs. 2 Wr. DO 1994 für die Zeiten eines nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährten Karenzurlaubs im Ausmaß des halben Karenzurlaubs gehemmt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120027.L01Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022