RS Vwgh 2021/11/8 Ra 2021/12/0027

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Veröffentlicht am 08.11.2021
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
DO Wr 1994 §14 Abs2
DO Wr 1994 §56 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Dass es sich bei den auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten um "dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten (Vordienstzeiten)" handelt, ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 2 Wr. DO 1994. Solche liegen im Fall eines Karenzurlaubs nicht vor. Auch während eines Karenzurlaubs läuft die Dienstzeit grundsätzlich weiter; ihr Lauf wird nach § 56 Abs. 2 Wr. DO 1994 für die Zeiten eines nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährten Karenzurlaubs im Ausmaß des halben Karenzurlaubs gehemmt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120027.L01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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