RS Vwgh 2021/11/8 Ra 2021/10/0071

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Veröffentlicht am 08.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art133 Abs4
UniversitätsG 2002 §63 Abs7 idF 2018/I/056
UniversitätsG 2002 §68 Abs1 Z8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Es ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 68 Abs. 1 Z 8 UniversitätsG 2002 und des § 63 Abs. 7 letzter Satz legcit., dass die (bestanden habende) Zulassung zum Studium erlischt (vgl. VfGH 24.6.2021, E 1675/2021-6). Von einem "zeitlich befristeten Ausschluss" von der Zulassung dahin, dass diese nach Ablauf einer Sperrfrist wiederaufleben würde, kann daher keine Rede sein. Vielmehr sieht die zuletzt genannte Bestimmung (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung BGBl. I Nr. 93/2021) ausdrücklich eine neuerliche Zulassung nach dem Erlöschen der Zulassung im Grunde des § 68 Abs. 1 Z 8 UniversitätsG 2002 zu einem Studium (u.a.) an derselben Universität "frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung" vor.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100071.L01

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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