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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Es ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 68 Abs. 1 Z 8 UniversitätsG 2002 und des § 63 Abs. 7 letzter Satz legcit., dass die (bestanden habende) Zulassung zum Studium erlischt (vgl. VfGH 24.6.2021, E 1675/2021-6). Von einem "zeitlich befristeten Ausschluss" von der Zulassung dahin, dass diese nach Ablauf einer Sperrfrist wiederaufleben würde, kann daher keine Rede sein. Vielmehr sieht die zuletzt genannte Bestimmung (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung BGBl. I Nr. 93/2021) ausdrücklich eine neuerliche Zulassung nach dem Erlöschen der Zulassung im Grunde des § 68 Abs. 1 Z 8 UniversitätsG 2002 zu einem Studium (u.a.) an derselben Universität "frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung" vor.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100071.L01Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022