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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §59 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Mag. A H in L, vertreten durch die BDO Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1100 Wien, Am Belvedere 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Juni 2021, Zl. RV/7101068/2021, betreffend Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO und Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Waldviertel), über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Schriftsatzaufwand, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021, Ro 2021/15/0016-4, hat der Verwaltungsgerichtshof - nachdem das Finanzamt über Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Zuerkennung des pauschalen Kostenersatzes beantragt hat - die ordentliche Revision der revisionswerbenden Partei gegen das oben angeführte Erkenntnis zurückgewiesen. Ein Ausspruch über den beantragten Aufwandersatz ist dabei unterblieben.
2 Gemäß § 59 Abs. 3 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies jedoch nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden.
3 Der Antrag des Finanzamts auf Zuerkennung von Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) wurde rechtzeitig gestellt.
4 Es war daher - vorliegendenfalls mit abgesondertem Beschluss - Aufwandersatz zuzuerkennen. Die Höhe des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021150016.J01Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022