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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Für Sozialvereine der temporären Unterstützung von Wohnungslosen gibt es - anders als für solche nach dem Oö. ChancengleichheitG 2008 (vgl. § 7 Abs. 6 Oö. SHG AusführungsG 2020) - keine besonderen Bestimmungen. Im Übrigen steht aber auch Bewohnern von Einrichtungen iSd. § 7 Abs. 6 legcit. grundsätzlich der Richtsatz für volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft zu.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100171.L03Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022