RS Vwgh 2021/11/10 Ra 2020/10/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2021
beobachten
merken

Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
SHG AusführungsG OÖ 2020 §7 Abs2 Z2 lita
SHG AusführungsG OÖ 2020 §7 Abs5
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Ist das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft iSd. § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a Oö. SHG AusführungsG 2020 zu bejahen, so kommt es auf die Frage, ob die monatliche Miete aufgrund der Aufteilung einer Gesamtmiete auf die einzelnen Bewohner errechnet wird oder einen Pauschalbetrag - unabhängig von der Anzahl der belegten Zimmer - darstellt, nicht (mehr) an (vgl. VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0092), sodass der Frage, ob die vorliegenden Ermittlungsergebnisse die Feststellung der Kostenteilung zu tragen vermögen, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100171.L02

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten