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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ist das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft iSd. § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a Oö. SHG AusführungsG 2020 zu bejahen, so kommt es auf die Frage, ob die monatliche Miete aufgrund der Aufteilung einer Gesamtmiete auf die einzelnen Bewohner errechnet wird oder einen Pauschalbetrag - unabhängig von der Anzahl der belegten Zimmer - darstellt, nicht (mehr) an (vgl. VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0092), sodass der Frage, ob die vorliegenden Ermittlungsergebnisse die Feststellung der Kostenteilung zu tragen vermögen, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100171.L02Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022