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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/10/0143 B 25. November 2021 RS 1Stammrechtssatz
"Besondere Umstände" iSd. § 7 Abs. 5 Oö. SHG AusführungsG 2020 liegen nach den Gesetzesmaterialien (AB 1180/2019 Blg OöLT, 28. GP 12) etwa dann vor, "wenn die zur (Unter-)Miete lebende Person des Zimmers einer Wohneinheit nachweist, dass sie die gemeinsamen Einrichtungen des Haushalts (Küche, Badezimmer, Waschmaschine o.dgl.) auf Grund besonderer Lebensumstände nicht mitbenützt, sondern die betreffenden Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit befriedigt werden". In diesem Zusammenhang wird in den Gesetzesmaterialien auf das hg. Erkenntnis 2012/10/0020 verwiesen, demzufolge eine gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen etwa dann gegeben ist, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenützt. Die Rechtslage zur Anwendung des Richtsatzes gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a Oö. SHG AusführungsG 2020 "für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen" ist somit eindeutig.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022