RS Vwgh 2021/11/10 Ra 2020/10/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2021
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
SHG AusführungsG OÖ 2020 §7 Abs2 Z2 lita
SHG AusführungsG OÖ 2020 §7 Abs5
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/10/0143 B 25. November 2021 RS 1

Stammrechtssatz

"Besondere Umstände" iSd. § 7 Abs. 5 Oö. SHG AusführungsG 2020 liegen nach den Gesetzesmaterialien (AB 1180/2019 Blg OöLT, 28. GP 12) etwa dann vor, "wenn die zur (Unter-)Miete lebende Person des Zimmers einer Wohneinheit nachweist, dass sie die gemeinsamen Einrichtungen des Haushalts (Küche, Badezimmer, Waschmaschine o.dgl.) auf Grund besonderer Lebensumstände nicht mitbenützt, sondern die betreffenden Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit befriedigt werden". In diesem Zusammenhang wird in den Gesetzesmaterialien auf das hg. Erkenntnis 2012/10/0020 verwiesen, demzufolge eine gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen etwa dann gegeben ist, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenützt. Die Rechtslage zur Anwendung des Richtsatzes gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a Oö. SHG AusführungsG 2020 "für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen" ist somit eindeutig.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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