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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SteiermarkNorm
B-VG Art135 Abs4Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG der Beschwerde des Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung für die Revisionswerberin Folge, behob den bei ihm bekämpften Bescheid und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurück. Dabei ging es davon aus, dass der gegenständliche Flächenwidmungsplan rechtlich zwar noch existent, aber rechtswidrig sei. Eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens könne erst nach der zwingend vorgesehenen Revision des Flächenwidmungsplanes erfolgen. Mit dieser Begründung verkennt das LVwG jedoch, dass auch Gesetze und Verordnungen, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den VfGH von der Behörde bzw. vom VwG anzuwenden sind (Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG). Ohne vorherige Anfechtung und eine etwaige Aufhebung durch den VfGH hätte das LVwG die Vorschrift nicht unbeachtet lassen dürfen. Es ist nämlich nicht Aufgabe einer Behörde oder eines VwG, die Rechtmäßigkeit einer Verordnung abschließend zu beurteilen. Die Aufhebung und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde mit der genannten, die Verwaltungsbehörde bindenden Begründung erweist sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021060013.J02Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022