RS Vwgh 2021/11/11 Ro 2021/06/0013

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Veröffentlicht am 11.11.2021
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art135 Abs4
B-VG Art139 Abs1
B-VG Art89 Abs2
ROG Stmk 2010 §30 Abs1 Z7
ROG Stmk 2010 §42
ROG Stmk 2010 §67 Abs14
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG der Beschwerde des Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung für die Revisionswerberin Folge, behob den bei ihm bekämpften Bescheid und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurück. Dabei ging es davon aus, dass der gegenständliche Flächenwidmungsplan rechtlich zwar noch existent, aber rechtswidrig sei. Eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens könne erst nach der zwingend vorgesehenen Revision des Flächenwidmungsplanes erfolgen. Mit dieser Begründung verkennt das LVwG jedoch, dass auch Gesetze und Verordnungen, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den VfGH von der Behörde bzw. vom VwG anzuwenden sind (Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG). Ohne vorherige Anfechtung und eine etwaige Aufhebung durch den VfGH hätte das LVwG die Vorschrift nicht unbeachtet lassen dürfen. Es ist nämlich nicht Aufgabe einer Behörde oder eines VwG, die Rechtmäßigkeit einer Verordnung abschließend zu beurteilen. Die Aufhebung und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde mit der genannten, die Verwaltungsbehörde bindenden Begründung erweist sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021060013.J02

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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