RS Vwgh 2021/11/11 Ra 2020/22/0089

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Veröffentlicht am 11.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §21 Abs2 Z5
NAG 2005 §21 Abs6
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litb
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Dass die Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht unmittelbar jenen Aufenthalt betrifft, in den die zulässige Inlandsantragstellung fällt, sondern einen nachfolgenden (weiteren) Aufenthalt, steht der Verwirklichung des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 nicht entgegen (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2019/22/0126, wonach auch ein solcher Aufenthalt nach einer vorangehenden Inlandsantragstellung den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 verwirklichen kann). Der Zusammenhang mit der zulässigen Inlandsantragstellung erlischt nämlich erst mit Abschluss des so eingeleiteten Titelverfahrens (vgl. VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220089.L01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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