RS Vwgh 2021/11/11 Ra 2020/21/0351

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Veröffentlicht am 11.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
FrPolG 2005 §114 Abs1
FrPolG 2005 §88 Abs4
FrPolG 2005 §89
FrPolG 2005 §90
FrPolG 2005 §91
FrPolG 2005 §92 Abs1
FrPolG 2005 §92 Abs1 Z4
FrPolG 2005 §93
FrPolG 2005 §94 Abs1
FrPolG 2005 §94 Abs5
StGB §15
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Kommt dem Fremden der Status eines Asylberechtigten zu, ist ihm gemäß § 94 Abs. 1 FrPolG 2005 grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Allerdings gelten gemäß § 94 Abs. 5 letzter Halbsatz FrPolG 2005 der § 88 Abs. 4 FrPolG 2005 sowie die §§ 89 bis 93 FrPolG 2005, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe. Gemäß § 92 Abs. 1 FrPolG 2005 ist (u.a.) die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (Z 4). Das VwG ging davon aus, dass diese Prognose schon wegen der immer noch relativ kurz (ca 4 Jahre) zurückliegenden mehrfachen Tathandlungen und der mit Schleppereidelikten grundsätzlich verbundenen großen Wiederholungsgefahr zu Ungunsten des Fremden ausfallen müsse. Dies greift jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände und der verhängten bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens zu kurz. Aus dem Strafurteil ergibt sich auch keine gewerbsmäßige Tatbegehung. Ferner wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Fremde an den drei Vermittlungshandlungen nicht unmittelbar - unter Verwendung des ausgestellten Konventionsreisepasses - beteiligt war, womit sich die maßgebliche Annahme iSd. Z 4 des § 92 Abs. 1 FrPolG 2005 bereits verwirklicht hätte (vgl. VwGH 5.7.2012, 2010/21/0345). Dazu kommt, dass der Fremde auf positive Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere die Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die Geburt eines gemeinsamen Sohnes, hingewiesen hatte. Angesichts all dessen hätte es einer näheren Begründung bedurft, warum der Fremde künftig das Risiko der Schlepperei eingehen sollte (vgl. VwGH 16.5.2013, 2012/21/0253).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210351.L01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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