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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/17/0059 E 15. September 2021 RS 1Stammrechtssatz
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus ein unsicherer gewesen ist, ist zwar Bedeutung beizumessen (vgl. § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014). Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019210383.L02Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022