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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §82 Abs8Rechtssatz
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019160012.J01Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022