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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BAO §212aRechtssatz
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO gestellt, dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Mangels anderslautender Regelung im Zollkodex bewirkt somit auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK (nunmehr nach Art. 45 Abs. 2 UZK), wie der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, gemäß § 230 Abs. 6 BAO eine Hemmung der Einbringung (§§ 229 bis 233 BAO) (vgl. bereits VwGH 30.1.2020, Ro 2019/16/0001).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160158.L02Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022