RS Vwgh 2021/11/12 Ra 2019/13/0125

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34

Rechtssatz

Das BFG hat festgestellt, dass der Revisionswerber keine ärztliche Begleitung bzw. Betreuung während seines Aufenthaltes am Toten Meer in Anspruch genommen hat sowie keine kurgemäß geregelte Tages- und Freizeitgestaltung vorgelegen ist. Der VwGH kann dem BFG nicht entgegentreten, wenn es davon ausgegangen ist, dass erst der geregelte medizinisch vorgegebene und fachkundig überwachte Ablauf der Therapien bei einem solchen Aufenthalt den wesentlichen Unterschied zu einer Urlaubsreise bzw. einem Erholungsaufenthalt darstellt. Dies gilt auch in jenen Fällen, bei denen ein Steuerpflichtiger die betreffenden Therapien schon seit Jahren durchführt und daher weiß, welche Anwendungen er in Anspruch nehmen muss (vgl. etwa die Vorbringen bei VwGH 30.4.2019, Ra 2017/15/0049, 24.9.2008, 2006/15/0120, und 22.12.2004, 2001/15/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130125.L04

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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