RS Vwgh 2021/11/12 Ra 2019/04/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77
GewO 1994 §81
UIG 1993 §2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/04/0064 E 12. Juli 2000 VwSlg 15465 A/2000 RS 3 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Bescheide, mit denen Betriebsanlagen oder deren Änderung im Sinn

der §§ 77 oder 81 GewO 1994 genehmigt werden, enthalten mit

Rücksicht darauf, dass es deren Ziel ist, den Schutz der im § 74

Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen sicherzustellen, regelmäßig

Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage

ausgehenden Emissionen. Sie enthalten daher in aller Regel

Umweltdaten im Sinn des § 2 UIG 1993. Das Verlangen nach

Bekanntgabe der Daten eines derartigen Bescheides ist daher

ebenfalls als ein solches nach Bekanntgabe von Umweltdaten im Sinne

des § 2 UIG 1993 zu qualifizieren. Die in diesem Zusammenhang

gestellte Frage nach dem Zeitpunkt, in dem das zu Grunde liegende

Genehmigungsansuchen gestellt wurde, hat jedoch mit Umweltdaten

nichts zu tun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L07

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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