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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Es handelt sich bei der Angabe, ob für eine Anlage, die der Entfaltung einer gewerbsmäßigen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, eine Betriebsanlagengenehmigung nach den §§ 74 f GewO 1994 erteilt worden sei, nicht um eine Umweltinformation im Sinn des § 2 UIG 1993. Denn die Information, es liege eine Betriebsanlagengenehmigung im Sinn der §§ 74 f GewO 1994 vor bzw. nicht vor, entbehrt für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in § 2 UIG 1993 für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird (vgl. VwGH 2.6.1999, 99/04/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L06Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022