RS Vwgh 2021/11/12 Ra 2019/04/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §74
UIG 1993 §2

Rechtssatz

Es handelt sich bei der Angabe, ob für eine Anlage, die der Entfaltung einer gewerbsmäßigen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, eine Betriebsanlagengenehmigung nach den §§ 74 f GewO 1994 erteilt worden sei, nicht um eine Umweltinformation im Sinn des § 2 UIG 1993. Denn die Information, es liege eine Betriebsanlagengenehmigung im Sinn der §§ 74 f GewO 1994 vor bzw. nicht vor, entbehrt für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in § 2 UIG 1993 für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird (vgl. VwGH 2.6.1999, 99/04/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L06

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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