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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2014/02/0006 E 28. März 2014 RS 6Stammrechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt. In einem solchen Fall ist das Auskunftsersuchen als missbräuchlich anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L03Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022