RS Vwgh 2021/11/12 Ra 2019/04/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2
B-VG Art20 Abs4
UIG 1993 §6 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2014/02/0006 E 28. März 2014 RS 6

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt. In einem solchen Fall ist das Auskunftsersuchen als missbräuchlich anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L03

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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