RS Vwgh 2021/11/12 Ra 2019/04/0120

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2
AVG §35
EURallg
UIG 1993 §6 Abs1 Z2
VwRallg
32003L0004 Umweltinformationen-RL

Rechtssatz

Weder das UIG 1993 noch die RL 2003/4/EG enthält eine Definition, wann ein Antrag offenbar missbräuchlich ist. Auch wenn die Begriffe "mutwillig" und "missbräuchlich" nicht kongruent sind, deuten die Erläuterungen (AB 905 BlgNR 18. GP 2) darauf hin, dass der in § 6 Abs. 1 Z 2 UIG 1993 enthaltene Begriff des missbräuchlich gestellten Begehrens weiter ist als derjenige des mutwilligen Verlangens und letzteren mitumfasst (arg.: "Missbrauch liegt auch dann vor, wenn ..."). Der VwGH vermag daher die Ansicht, die im UIG 1993 gewählte Formulierung "missbräuchlich" sei insoweit einschränkend auszulegen, als ein mutwillig gestelltes Begehren nicht darunter zu subsumieren sei, nicht zu teilen. Vielmehr ist die zu § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG 1987 und § 35 AVG ergangene Rechtsprechung des VwGH zum Begriff der Mutwilligkeit für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 2 UIG 1993 - wenn auch nicht allein, so doch auch - bedeutsam.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L01

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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