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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2Rechtssatz
Weder das UIG 1993 noch die RL 2003/4/EG enthält eine Definition, wann ein Antrag offenbar missbräuchlich ist. Auch wenn die Begriffe "mutwillig" und "missbräuchlich" nicht kongruent sind, deuten die Erläuterungen (AB 905 BlgNR 18. GP 2) darauf hin, dass der in § 6 Abs. 1 Z 2 UIG 1993 enthaltene Begriff des missbräuchlich gestellten Begehrens weiter ist als derjenige des mutwilligen Verlangens und letzteren mitumfasst (arg.: "Missbrauch liegt auch dann vor, wenn ..."). Der VwGH vermag daher die Ansicht, die im UIG 1993 gewählte Formulierung "missbräuchlich" sei insoweit einschränkend auszulegen, als ein mutwillig gestelltes Begehren nicht darunter zu subsumieren sei, nicht zu teilen. Vielmehr ist die zu § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG 1987 und § 35 AVG ergangene Rechtsprechung des VwGH zum Begriff der Mutwilligkeit für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 2 UIG 1993 - wenn auch nicht allein, so doch auch - bedeutsam.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L01Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022