RS Vwgh 2021/11/16 Ro 2021/15/0001

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1
BAO §207 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Die Behörde hat bei Beurteilung der Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO die Frage der Hinterziehung als Vorfrage eigenständig zu prüfen, solange keine rechtskräftige (verurteilende) Strafentscheidung vorliegt (VwGH 19.3.2003, 2002/16/0190). Die Abweisung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift stellt keine Verurteilung dar.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021150001.J06

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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