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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §1Rechtssatz
Im Rahmen des Typenvergleichs stellt die Beurteilung eines Rechtsgebildes nach der ausländischen Rechtsordnung lediglich eines von vielen Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dar; der Typenvergleich endet nicht mit dieser. Es bedarf eines breiteren Vergleichs der Strukturelemente des ausländischen Gebildes mit Körperschaften des österreichischen Rechts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021150001.J05Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022