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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162 Abs1Rechtssatz
Die auf § 162 Abs. 2 BAO gestützte Nichtanerkennung von Aufwendungen setzt zwingend eine an den jeweiligen Abgabenschuldner gerichtete Aufforderung zur Benennung der Empfänger voraus (vgl. VwGH 9.6.2020, Ra 2020/13/0001), weil diese Rechtsfolge erst dann eintreten kann, wenn der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert hat oder ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wurde, dass die Personen, die vom Abgabenpflichtigen benannt wurden, nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150019.L03Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022