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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. H., Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. August 1995, Zl. 109.280/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. August 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, daß die vom Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 4. August 1994 für nichtig erklärt wurde sowie daß es sich dabei um eine Scheinehe gehandelt habe, die zum Zwecke der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen eingegangen worden sei.
Unter Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits "über drei Jahre in Österreich wohnhaft gewesen" sei, bekämpft er die rechtliche Würdigung der belangten Behörde, daß sein Verhalten den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG erfülle.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingehung einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Aus diesem Grunde liegt eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, die zur Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0330, mit weiteren Hinweisen). Für die Entscheidung der belangten Behörde über das Vorliegen des eben dargestellten Grundes für die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung ist demnach die Frage, ob eine derartige nichtige Ehe vorliegt, als Vorfrage zu beurteilen. Die belangte Behörde war an die Beurteilung dieser Vorfrage durch das Gericht gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1664).
Ausgehend von diesen Überlegungen kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel vorliegen.
Liegt aber der gegenständliche Versagungsgrund vor, so bleibt für die Ausübung des vom Beschwerdeführer geforderten "Ermessens" kein Raum.
Insofern der Beschwerdeführer auf seinen Aufenthalt in Österreich seit "über 3 Jahren" (d.i. ca. seit Anfang 1992) und seine regelmäßige Erwerbstätigkeit hinweist, ist ihm zu entgegnen, daß die gegenständliche Eheschließung am 5. März 1992 erfolgte und dem Beschwerdeführer erst im Anschluß daran der Wiedereinreisesichtvermerk vom 25. Juni 1992 und der Befreiungsschein vom 24. April 1992 ausgestellt wurden. Dieser Hinweis zielt offenbar auch (außer auf die Ausübung von Ermessen) auf die von der belangten Behörde in knapper Form vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK ab.
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzubilligen, daß im Rahmen einer auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Entscheidung grundsätzlich zu prüfen ist, ob ein Eingriff in die gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten privaten und familiären Interessen des Fremden durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten Gründe gerechtfertigt ist (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0330).
Diese Interessenabwägung hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht getroffen. Denn dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, daß sich daraus kein Hinweis auf einen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vor der Eheschließung entnehmen läßt. Die Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich waren somit Ausfluß der gegenständlichen rechtsmißbräuchlichen Eheschließung. Die infolge des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Rechtsmißbrauches entstandenen privaten Bindungen in Österreich können schon deshalb keine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK bewirken, als es dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderliefe, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte. Im übrigen stellt die Eingehung einer Ehe zum Schein zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmißbrauch dar, welcher als Gefährdung der Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK zu qualifizieren ist, sodaß diesfalls ein durch Versagung der Aufenthaltsbewilligung bewirkter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden gerechtfertigt ist (vgl. aus vielen die hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0757, und vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0330).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den nachträglich gestellten Antrag vom 24. Juli 1996, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190399.X00Im RIS seit
11.07.2001