RS Vwgh 2021/11/16 Ra 2020/11/0080

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19
VStG §22 Abs2
VwGVG 2014 §42

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/11/0038 E 25. November 2021 RS 4

Stammrechtssatz

Solange die vom VwG innerhalb des Strafrahmens verhängte (einzige) Geldstrafe nicht höher bemessen wird als die Summe der von der ersten Instanz verhängten Strafen, liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor (vgl. VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, 0069, Rn. 20).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110080.L03

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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