RS Vwgh 2021/11/16 Ra 2020/11/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §26 Abs1 Z1
LSD-BG 2016 §26 Abs2
VStG §19 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/11/0038 E 25. November 2021 RS 3 (hier: merfache Einzeltathandlungen iSd § 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG 2016)

Stammrechtssatz

Es bedarf keiner eigenen gesetzlichen Anordnung, um die - mehrfachen - Verstöße gegen § 26 Abs. 2 LSD-BG 2016 bei der Bemessung der zu verhängenden (Gesamt-)Geldstrafe erschwerend berücksichtigen zu können. Vielmehr ergibt sich schon aus § 19 Abs. 1 VStG, dass für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (die fallbezogen u.a. von der Anzahl der nicht bereitgehaltenen Meldungen abhängt) zu beachten ist.

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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