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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs1Rechtssatz
Bei einem Bescheid betreffend amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Sache, über die das BFG zu entscheiden hat, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde herangezogen wurde. Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung stellt dabei kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (vgl. z.B. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130138.L04Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022