RS Vwgh 2021/11/17 Ra 2021/12/0042

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Veröffentlicht am 17.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
66 Sozialversicherung

Norm

BDG 1979 §15b
Berufstätigkeiten besonders belastende 2007 §1 Z4 lita
MRK Art6 Abs1
SchwerarbeitsV 2007
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4

Rechtssatz

Die Annahme des VwG, dass eine Verhandlung nicht beantragt worden sei, erweist sich angesichts des ausdrücklich darauf abzielenden Antrags in der Beschwerde als aktenwidrig. Der Bedienstete ist den (der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zugrunde liegenden) Feststellungen des angefochtenen Bescheides in seiner Beschwerde mit Ausführungen entgegengetreten, denen nicht von vornherein die Eigenschaft als für die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten relevantes Tatsachenvorbringen abgesprochen werden kann. Das VwG hat diese Ausführungen auch nicht seinen eigenen Feststellungen zugrunde gelegt, sondern davon abweichende Feststellungen getroffen, auf die es die Abweisung der Beschwerde gestützt hat. Es ist daher unzutreffend, dass vorliegendenfalls relevante Sachverhaltsfragen unstrittig und nur wenig komplexe Rechtsfragen zu lösen waren (vgl. VwGH 13.9.2017, Ro 2016/12/0024), sodass sich das Absehen von einer mündlichen Verhandlung als rechtswidrig erweist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120042.L02

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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