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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §15bRechtssatz
Die Annahme des VwG, dass eine Verhandlung nicht beantragt worden sei, erweist sich angesichts des ausdrücklich darauf abzielenden Antrags in der Beschwerde als aktenwidrig. Der Bedienstete ist den (der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zugrunde liegenden) Feststellungen des angefochtenen Bescheides in seiner Beschwerde mit Ausführungen entgegengetreten, denen nicht von vornherein die Eigenschaft als für die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten relevantes Tatsachenvorbringen abgesprochen werden kann. Das VwG hat diese Ausführungen auch nicht seinen eigenen Feststellungen zugrunde gelegt, sondern davon abweichende Feststellungen getroffen, auf die es die Abweisung der Beschwerde gestützt hat. Es ist daher unzutreffend, dass vorliegendenfalls relevante Sachverhaltsfragen unstrittig und nur wenig komplexe Rechtsfragen zu lösen waren (vgl. VwGH 13.9.2017, Ro 2016/12/0024), sodass sich das Absehen von einer mündlichen Verhandlung als rechtswidrig erweist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120042.L02Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022