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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0227 B 24. März 2011 RS 2Stammrechtssatz
Beim Vorliegen einer Stammbewilligung und einer Änderungsbewilligung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist die Frage der Derogation der Stammbewilligung durch die Änderungsbewilligung bzw des Umfangs einer solchen Derogation, im Einzelfall zu beantworten. Neben der Möglichkeit einer gänzlichen Derogation der Stammbewilligung durch die Änderungsbewilligung (Hinweis E 12. März 1991, 90/07/0127) besteht auch die Möglichkeit, dass die Änderungsbewilligung zur Stammbewilligung hinzutritt und im Umfang ihres sachlichen Geltungsbereiches den entsprechenden Inhalt der Stammbewilligung überlagert. Die Änderungsbewilligung bildet in diesem Fall zusammen mit der Stammbewilligung eine Gesamtbewilligung und stellt sich insoweit als Einheit dar (Hinweis E 14. Dezember 2000, 98/07/0043).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100098.L01Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022